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Testament aufsetzen: Vertrauen Sie auf unsere Expertise in München

Warum die Errichtung eines Testamentes so wichtig ist

Statistische Erhebungen zeigen deutlich, dass nur etwa 25 – 30 % der Deutschen ihre Nachfolge selbstbestimmt mittels Testament oder Erbvertrag regeln. Die restlichen 70 – 75 % begeben sich in die Hände des Gesetzgebers. Deren Nachlass wird dann anhand der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Da nach dieser mehrere Erben zwingend in einer Erbengemeinschaft zusammengefasst werden, ist oftmals Streit vorprogrammiert. Auch eine steueroptimierte Übertragung scheidet so in aller Regel aus und das Vermögen endet oftmals dort, wo es nach dem Willen der Erblasser nicht enden sollte. Es sprechen daher gewichtige Gründe für eine lebzeitige Regelung der Nachfolge.

Das deutsche Erbrecht bietet für die Regelung der Nachfolge zwei Möglichkeiten: Das Testament und den Erbvertrag. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der formalen Voraussetzungen der Errichtung und auch hinsichtlich der erbrechtlichen Auswirkungen. Dieser Beitrag widmet sich den wesentlichen Unterschieden und den Formalien.

Autoren dieser Seite:

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen vererben möchte, sollte sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, sondern ein Testament bei einem Fachanwalt für Erbrecht errichten.
  • Bei der eigenhändigen Errichtung eines Testaments kommt es häufig zu Formfehlern, die zu einer Formunwirksamkeit führen.
  • Zweideutige Anordnungen und das fehlerhafte Verwenden juristischer Begriffe führt oft zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und großen Steuerschäden
  • Eine wichtige Voraussetzung dafür, ein Testament errichten zu können, ist die Testierfähigkeit.
  • Testamente sollten am besten in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Erbrecht errichtet werden.

Welches Testament ist das richtige für mich?

Wenn Sie ein Testament schreiben möchten, kommt zunächst die Frage auf, welches Testament das richtige für Sie ist. Grundsätzlich unterscheidet man vier verschiedene Arten von Testamenten: das handschriftliche Testament, das notarielle Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag.

Einzelpersonen errichten demzufolge ein sogenanntes Einzeltestament, das entweder handschriftlich oder notariell errichtet werden kann. Auch gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten oder Lebenspartnern, beispielsweise das Berliner Testament, können sowohl eigenhändig verfasst oder beim Notar aufgesetzt werden. Eine Ausnahme bildet der Erbvertrag, der zwingend vom Notar beurkundet werden muss, um gültig zu sein.

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Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

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Was sind die typischen Fehler bei der Errichtung eines Testaments?

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Benno von Braunbehrens, Fachanwalt für Erbrecht in München, erklärt in folgendem Video, worauf Sie beim Testament schreiben, achten müssen: Neben der eigenhändigen (handschriftlichen) Erstellung eines Testaments und einer eigenhändigen Unterschrift, mit der die maßgeblichen Formvorschriften gewahrt werden, ist es dringend empfohlen, dass der Ort und das Datum der Entstehung angegeben werden.

Damit soll verhindert werden, dass Unsicherheit darüber entsteht, ob das vorliegende Testament das aktuellste ist und somit den Erblasserwillen widerspiegelt.

Ebenso von Bedeutung sind möglichst eindeutige Formulierungen – am besten in – zutreffend eingesetzter – juristischer Fachsprache. Wenden Sie sich daher am besten an einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn Sie ein Testament aufsetzen möchten.

Erbrecht und Testament: Welche Ziele lassen sich bei der Nachlassplanung realisieren?

Mit professioneller Rechtsberatung ist das Testament ein Universalwerkzeug, um die Nachfolge präzise zu steuern.

  • Es lässt sich bestimmen, wer welchen Teil des Vermögens erhalten soll.
  • Es lassen sich Ausgleichsmechanismen bestimmen, um eine gerechte Verteilung sicherzustellen.
  • Es kann erreicht werden, dass Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuern möglichst gering gehalten werden.

Vom kleinen Vermögen bis zu einer Unternehmensnachfolge – mit Hilfe eines Testaments kann nahezu jede Nachfolgeplanung umgesetzt werden.

Welche Inhalte kann ein Testament haben?

Der Gesetzgeber gibt den Testierenden verschiedene Werkzeuge an die Hand, um den Willen des Erblassers wirksam umzusetzen. Sprachlich nicht eindeutige Testamente können zwar im Nachhinein ausgelegt werden, falsche Bezeichnungen führen jedoch nicht nur zu Streit, es kann auch teilweise dazu führen, dass der Erblasserwille nicht zur Geltung kommt.

Folgende Anordnungen können in das Testament aufgenommen werden:

Erbeinsetzung

Der Erblasser kann nach § 1937 BGB bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Es kann ein Alleinerbe oder auch mehrere Erben bestimmt werden.

Enterbung

Der Erblasser kann nach § 1938 BGB auch bestimmen, welche Person ausdrücklich nicht erben soll. Trifft er sonst keine Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge ohne die enterbte Person. Eine Enterbung kann auch schlüssig verfügt werden, indem das gesamte Vermögen auf einen oder mehrere Erben verteilt wird, so dass ein gesetzlicher Erbe nicht mehr zum Zuge kommt.

Ersatzerbe

Der vorgesehene Erbe kann vorversterben oder die Erbschaft ausschlagen. Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann für diesen Fall nach § 2096 BGB einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen.

Vor- und Nacherbschaft

Mit Hilfe der Vor- und Nacherbschaft kann gemäß § 2100 BGB über mehrere Generationen hinweg bestimmt werden, wohin das Vermögen fließt. Als Nacherbfall wird oftmals der Tod des Vorerben bestimmt. Der Nachlass geht dann nicht auf die Erben des Vorerben, sondern auf die eingesetzten Nacherben über.

Vermächtnis

Nach § 1939 BGB kann eine Person auch mittels eines Vermächtnisses bedacht werden, ohne dass sie als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann einen rein schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, während der Erbe mit dem Erbfall in jegliche Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.

Auflage

Mit einer Auflage i.S.v. § 1940 BGB wird dem Erben oder auch dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Pflicht auferlegt. Klassische Beispiele sind die Verpflegung von Haustieren oder die Pflege des Grabes.

Teilungsanordnung

Da die Aufteilung des Nachlasses unter Miterben oftmals zu Streit führt, kann die Verteilung schon im Testament festgelegt werden (§ 2048 BGB). Erhält ein Erbe danach wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, ist dieser Mehrwert zugunsten der anderen Miterben auszugleichen.

Auseinandersetzungsverbot

Mit Hilfe eines Auseinandersetzungsverbotes kann bestimmt werden, dass die Erbengemeinschaft für einen gewissen Zeitraum zwingend bestehen bleibt (§ 2044 BGB). So kann z.B. gesichert werden, dass gewissen Nachlassgegenstände für einen gewissen Zeitraum in der Familie bleiben.

Ausgleichungsbestimmung

Der Erblasser kann bestimmen, ob lebzeitige Schenkungen an einen oder mehrere Miterben bei der Nachlassverteilung wertmäßig berücksichtigt werden sollen (§ 2050 Abs. 3 BGB).

Pflichtteilsentziehung

Der Pflichtteil ist als Mindestteilhabe eines engen Personenkreises grundsätzlich geschützt. Unter besonderen Voraussetzungen kann gem. § 2333 BGB durch ein Testament der Pflichtteil entzogen werden (z.B. Verbrechen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen)

Anfechtungsverzicht

Ein Testament kann gem. §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser sich bei Errichtung geirrt hat, er bedroht oder getäuscht wurde, oder wenn er eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat. Diese Anfechtungsmöglichkeiten kann der Erblasser aber in seinem Testament ausschließen.

Testamentsvollstreckung

Der Testierende kann Testamentsvollstreckung anordnen (§ 2197 BGB). Ein Testamentsvollstrecker kann dafür Sorge tragen, dass die Anordnungen des Erblassers von den Erben auch wirklich umgesetzt werden. Er kann den Nachlass verwalten oder auch die Auseinandersetzung umsetzen. Hierdurch kann oftmals erheblich Streit vermieden werden.

Familienrechtliche Anordnungen

Es kann testamentarisch bestimmt werden, wer vom Familiengericht bei Bedarf als Vormund des minderjährigen Kindes eingesetzt werden soll (§ 1777 Abs. 3 BGB). Weiter kann das elterliche Vermögenssorgerecht für den Nachlass ausgeschlossen werden (§ 1638 BGB).

Wiederverheiratungsklausel

Hier kann bestimmt werden, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegattens das Vermögen direkt auf den oder die Schlusserben übergehen soll.

Pflichtteils-(straf)klauseln

Oftmals soll durch das Ehegattentestament zunächst der Ehegatte alleine erben, um diesen abzusichern. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn sich der Ehegatte Pflichtteilsansprüchen der enterbten Kinder ausgesetzt sähe. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel werden die Kinder für den Fall, dass sie den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend machen automatisch für den zweiten Erbfall enterbt.

Schiedsgerichtsklausel

Gerade Unternehmer wollen oftmals nicht, dass ihre Nachfolge vor öffentlichen Gerichten verhandelt wird. Es kann daher die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestimmt werden. (Weitere Inform

Wie regelt man Vermögenssorge und Vormundschaft für minderjährige Kinder im Testament?

Beschränkung der Vermögenssorge bei minderjährigen Kindern

Bei minderjährigen Kindern steht das Recht zur Vermögenssorge beiden Eltern und nach dem Tod eines Elternteils dem Überlebenden alleine zu. Der Testierende kann das elterliche Vermögenssorgerecht gemäß § 1638 BGB für seinen zukünftigen Nachlass, der dem Minderjährigen in Form einer Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder des Pflichtteils zufällt, ausschließen. Wird das Vermögenssorgerecht für beide Elternteile vom Testierenden ausgeschlossen, hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Diesen Pfleger kann der Testierende gemäß § 1917 Absatz 1 BGB in seinem Testament benennen.

Benennung eines Vormunds für das minderjährige Kind

Eltern können für den Fall, dass nach ihrem Ableben die minderjährigen Kinder eines Vormundes bedürfen, diesen im Testament benennen (§ 1777 Absatz 3 BGB). Der benannte Vormund darf vom Vormundschaftsgericht nur unter den in § 1778 BGB bezeichneten Voraussetzungen übergangen werden.

Welche Formalien müssen bei einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden?

Eigenhändig oder in notarieller Form

Gemäß den §§ 2247 und 2267 BGB ist ein eigenhändiges Testament auch ohne notarielle Beurkundung gültig, sofern es bestimmten Formvorschriften entspricht. Der Erblasser muss es persönlich und handschriftlich verfassen. Es ist von großer Bedeutung, auf eine klare Lesbarkeit zu achten, um spätere Unklarheiten oder gar die Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden. Dieses sollte zudem mit dem vollständigen Namen (Vor- und Nachname) unterschrieben und idealerweise mit Datum und Ort versehen werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten, wie dem Ehegattentestament, muss die Unterschrift beider Partner vorhanden sein. Eventuelle nachträgliche Änderungen sollten deutlich markiert und erneut datiert und unterschrieben werden.

Ein Testament kann alternativ gemäß § 2232 BGB auch notariell beurkundet werden. Dabei wird der letzte Wille entweder mündlich vor einem Notar erklärt oder in schriftlicher Form übergeben. Maschinell verfasste Testamente sind jedoch nicht zulässig und führen zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge oder der zuletzt gültigen testamentarischen Verfügung.

Sie möchten als Einzelperson ein Testament schreiben oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Ehegattentestament errichten? Dann sind Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht von Advocatio gern behilflich. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin zu vereinbaren.

Kann ein Testament widerrufen oder geändert werden?

Einzeltestamente können vom Testator jederzeit geändert oder widerrufen werden. Um ein handschriftliches Testament zu widerrufen, reicht es aus, wenn der Erblasser es vernichtet. Vorgenommene Änderungen müssen mit Datum und Unterschrift versehen werden. Gleiches gilt für gemeinschaftliche Testamente. Bedenken Sie hier, dass die gemachten Änderungen von beiden Testierenden mit Datum und Unterschrift bestätigt werden müssen.

Ein notariell errichtetes Testament (Einzeltestament und Ehegattentestament) gilt als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird. Es muss dann bei gewünschten Änderungen komplett neu geschrieben werden.

Warum sind der Testierwille und die Testierfähigkeit für die Testamentserrichtung notwendig?

Neben den formalen Voraussetzungen muss das Testament mit Testierwillen abgefasst werden. Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch testierfähig sein.

Der Testierwille bringt zum Ausdruck, dass das geschriebene auch tatsächlich den letzten Willen des Erblassers abbildet. Zu unterscheiden ist dies beispielsweise von reinen Entwürfen oder reinen Ankündigungen.

Ein Testament schreiben darf jede testierfähige Person, welche das 16 Lebensjahr vollendet hat. Zumindest vermutet der Gesetzgeber erst einmal, dass jede Person über 16 Jahren testierfähig ist. Bei einer krankhaften Störung kann die Testierfähigkeit allerdings auch ausgeschlossen sein. Diese Ausnahme vom Regelfall muss bspw. mit Hilfe von Gutachten und anhand von Krankenakten nachgewiesen werden.

Wie hoch sind die Notarkosten eines Testaments?

Die Notarkosten eines Testaments sind gesetzlich vorgeschrieben und werden nach dem zu ermittelnden Geschäftswert bemessen. Der Geschäftswert ist hierbei der Wert des Reinvermögens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hierbei sind Verbindlichkeiten von dem Vermögen abzuziehen. Wenn statt einem Einzeltestament ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet werden soll, erhöhen sich die Gebühren. Hinzu kommen noch verschiedene Auslagen sowie die Umsatzsteuer.

Unter Einschluss der Umsatzsteuer und den Auslagen, kann in etwa mit folgenden Kosten gerechnet werden:

 Geschäftswert  Einzeltestament  Gemeinschaftliches Testament
 € 50.000,00  € 300,00  € 520,00
 € 200.000,00  € 720,00  € 1.250,00
 € 500.000,00  € 1.450,00  € 2.590,00
 € 1.000.000,00  € 2.410,00  € 4.490,00

Kann ein Schiedsverfahren bei Erbstreitigkeiten helfen?

Der Erblasser kann für den Fall eines Streits unter den Erben, Miterben oder Vermächtnisnehmern durch testamentarische Anordnung eines Schiedsverfahrens Vorsorge treffen. Solche Verfahren können, im Gegensatz zu Prozessen vor den Zivilgerichten, oft schneller beendet werden. Darüber hinaus haben Schiedssprüche einer Schiedsinstanz oft eine höhere Akzeptanz unter den Beteiligten als ein erstrittenes Gerichtsurteil. Das setzt allerdings voraus, dass das Schiedsgericht von Erbrechtspezialisten besetzt ist, die sich im Erbrecht hervorragend auskennen.

Was können Fachanwälte für Erbrecht in Bezug auf die Testamentserstellung für Sie tun?

Wir empfehlen Ihnen, auf die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht zu vertrauen, wenn Sie möchten, dass ihr letzter Wille genauestens umgesetzt wird. Wir unterstützen Sie bei der Testamentserrichtung:

  • Vermeidung von formalen und inhaltlichen Fehlern beim Testament schreiben
  • Testament prüfen
  • Testament steuerlich optimieren
  • Aufnahme von Klauseln und / oder Teilungsanordnungen
  • Pflichtteilsentziehung im Testament

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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