Folgende Anordnungen können in das Testament aufgenommen werden:
Der Erblasser kann nach § 1937 BGB bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Es kann ein Alleinerbe oder auch mehrere Erben bestimmt werden.
Der Erblasser kann nach § 1938 BGB auch bestimmen, welche Person ausdrücklich nicht erben soll. Trifft er sonst keine Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge ohne die enterbte Person. Eine Enterbung kann auch schlüssig verfügt werden, indem das gesamte Vermögen auf einen oder mehrere Erben verteilt wird, so dass ein gesetzlicher Erbe nicht mehr zum Zuge kommt.
Der vorgesehene Erbe kann vorversterben oder die Erbschaft ausschlagen. Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann für diesen Fall nach § 2096 BGB einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen.
Mit Hilfe der Vor- und Nacherbschaft kann gemäß § 2100 BGB über mehrere Generationen hinweg bestimmt werden, wohin das Vermögen fließt. Als Nacherbfall wird oftmals der Tod des Vorerben bestimmt. Der Nachlass geht dann nicht auf die Erben des Vorerben, sondern auf die eingesetzten Nacherben über.
Nach § 1939 BGB kann eine Person auch mittels eines Vermächtnisses bedacht werden, ohne dass sie als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann einen rein schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, während der Erbe mit dem Erbfall in jegliche Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.
Mit einer Auflage i.S.v. § 1940 BGB wird dem Erben oder auch dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Pflicht auferlegt. Klassische Beispiele sind die Verpflegung von Haustieren oder die Pflege des Grabes.
Da die Aufteilung des Nachlasses unter Miterben oftmals zu Streit führt, kann die Verteilung schon im Testament festgelegt werden (§ 2048 BGB). Erhält ein Erbe danach wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, ist dieser Mehrwert zugunsten der anderen Miterben auszugleichen.
Mit Hilfe eines Auseinandersetzungsverbotes kann bestimmt werden, dass die Erbengemeinschaft für einen gewissen Zeitraum zwingend bestehen bleibt (§ 2044 BGB). So kann z.B. gesichert werden, dass gewissen Nachlassgegenstände für einen gewissen Zeitraum in der Familie bleiben.
Der Erblasser kann bestimmen, ob lebzeitige Schenkungen an einen oder mehrere Miterben bei der Nachlassverteilung wertmäßig berücksichtigt werden sollen (§ 2050 Abs. 3 BGB).
Der Pflichtteil ist als Mindestteilhabe eines engen Personenkreises grundsätzlich geschützt. Unter besonderen Voraussetzungen kann gem. § 2333 BGB durch ein Testament der Pflichtteil entzogen werden (z.B. Verbrechen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen)
Ein Testament kann gem. §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser sich bei Errichtung geirrt hat, er bedroht oder getäuscht wurde, oder wenn er eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat. Diese Anfechtungsmöglichkeiten kann der Erblasser aber in seinem Testament ausschließen.
Der Testierende kann Testamentsvollstreckung anordnen (§ 2197 BGB). Ein Testamentsvollstrecker kann dafür Sorge tragen, dass die Anordnungen des Erblassers von den Erben auch wirklich umgesetzt werden. Er kann den Nachlass verwalten oder auch die Auseinandersetzung umsetzen. Hierdurch kann oftmals erheblich Streit vermieden werden.
Familienrechtliche Anordnungen
Es kann testamentarisch bestimmt werden, wer vom Familiengericht bei Bedarf als Vormund des minderjährigen Kindes eingesetzt werden soll (§ 1777 Abs. 3 BGB). Weiter kann das elterliche Vermögenssorgerecht für den Nachlass ausgeschlossen werden (§ 1638 BGB).
Hier kann bestimmt werden, dass im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegattens das Vermögen direkt auf den oder die Schlusserben übergehen soll.
Oftmals soll durch das Ehegattentestament zunächst der Ehegatte alleine erben, um diesen abzusichern. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn sich der Ehegatte Pflichtteilsansprüchen der enterbten Kinder ausgesetzt sähe. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel werden die Kinder für den Fall, dass sie den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend machen automatisch für den zweiten Erbfall enterbt.
Gerade Unternehmer wollen oftmals nicht, dass ihre Nachfolge vor öffentlichen Gerichten verhandelt wird. Es kann daher die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestimmt werden. (Weitere Inform