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Patienten­verfügung & Vorsorge­vollmacht

So sichern Sie sich für den Ernstfall ab

Niemand denkt gern darüber nach, dass er vielleicht einmal in eine Situation kommen könnte, in der er nicht mehr in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen oder seine Wünsche zu äußern. Trotzdem ist es wichtig, genau über solche Szenarien nachzudenken und mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für den Ernstfall vorzusorgen.

Was eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht sind, welchen Inhalt sie haben und was Sie bei der Erstellung beachten müssen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Die Patientenverfügung legt Ihre medizinischen Wünsche für den Fall fest, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Sie bezieht sich ausschließlich auf gesundheitliche und medizinische Aspekte.

Die Vorsorgevollmacht hingegen ermächtigt eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Sie kann alle Lebensbereiche betreffen, also nicht nur Gesundheitsfragen, sondern auch finanzielle Angelegenheiten oder die Vertretung gegenüber Behörden.

Der Hauptunterschied liegt also in den Bereichen, die sie abdecken: medizinische Entscheidungen bei der Patientenverfügung und allgemeine Entscheidungsbefugnisse bei der Vorsorgevollmacht. Beide Dokumente sollten schriftlich verfasst und regelmäßig überprüft werden.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

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Ludger Bornewasser ist Fachanwalt für Erbrecht in München und erklärt Ihnen in diesem Video unter anderem denn Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht: Grundsätzlich sollten nicht nur alte und kranke, sondern auch junge Menschen eine Vorsorgevollmacht haben – für den Fall, dass sie vorübergehend handlungsunfähig sind. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bevollmächtigen, für Sie zu handeln, wenn Sie es selbst nicht können. Ohne Vorsorgevollmacht wird Ihnen im Bedarfsfall ein gerichtlich bestellter Betreuer zugewiesen, den Sie nicht kennen und der Sie nicht kennt. Diese Situation sollten Sie unbedingt vermeiden.

Was ist der Zweck einer Vorsorgevollmacht?

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Trifft man keine Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht darf man nicht „auf die lange Bank schieben“. Jeder muss Vorsorge treffen, solange er die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Ist die Einsichtsfähigkeit (beispielsweise wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, muss möglicherweise vom Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

Welchen Inhalt hat eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (beispielsweise nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sogenannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit.
  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten.
  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen.
  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten.
  • Vornahme von Schenkungen.
  • Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist eine notarielle Beglaubigung notwendig.).
  • Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u.U. notarielle Beurkundung oder Beglaubigung notwendig sein.).
  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
  • Vertretung vor Gericht.
  • Erteilung einer Untervollmacht.
  • Geltung über den Tod hinaus.

Welche Formalien müssen bei einer Vorsorgevollmacht beachtet werden?

Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden. Es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird. Ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

Vorsorgevollmachten sowie damit verbundene Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, nicht aber hinterlegt werden.

Bevor man eine Vorsorgevollmacht zu Papier bringt, sollte man bei der Bank anfragen, ob sie eine frei formulierte Vollmacht akzeptiert oder auf eigene Formulare für eine Kontovollmacht besteht. Falls Letzteres der Fall ist, sollte man zumindest für die Kontovollmacht das geforderte Formular verwenden, um späteren Ärger auszuschließen.

Vorbeugung gegen den Missbrauch einer Vollmacht

Eine Überwachung des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht findet normalerweise nicht statt. Erst wenn konkrete Verdachtsmomente bekannt werden, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.

Was ist eine Patientenverfügung?

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In folgendem Video erfahren Sie von Ludger Bornewasser, Rechtsanwalt für Erbrecht, das Wichtigste zur Patientenverfügung und worauf Sie bei der Erstellung achten müssen. Demnach ist es nicht nur wichtig, genau festzulegen, wann eine Patientenverfügung gelten soll, also beispielsweise im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer Krankheit, sondern auch, was genau Sie sich in der jeweiligen Situation wünschen: Heilbehandlungen (und wenn ja: welche?) oder eine palliative Behandlung.

Die Bedeutung einer Patientenverfügung wird leider oft unterschätzt. Nutzen Sie die Chance, Ihren behandelnden Ärzten für den Fall, dass Sie Ihre Wünsche nicht mehr äußern können, verbindliche Handlungsanweisungen zu hinterlassen.

Was ist der Zweck einer Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die nahen Angehörigen (beispielsweise der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, diese notwendigen Entscheidungen zu treffen.

Was hat es mit der Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung auf sich?

Mit Wirkung zum 1.9.2009 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmt. Nach diesen Bestimmungen sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen Patientenverfügung gebunden.

Die Gültigkeit der vor dem 1.9.2009 errichteten circa neun Millionen Patientenverfügungen wird durch das neue Gesetz nicht in Frage gestellt. Da aber in der Vergangenheit viele Patientenverfügungen nicht ausreichend präzise und klar formuliert worden sind, sollten sie durch einen Experten überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

Welchen Inhalt hat eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Man sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann.

Welche Formalien sind bei einer Patientenverfügung zu beachten?

Als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber die Schriftform eingeführt (§ 1901a Absatz 1 BGB). Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Eine vorherige Beratung durch einen Arzt ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden können. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden. Empfehlenswert ist es mittels einer sogenannten Notfallkarte im Scheckkartenformat, die in der Brief- oder Handtasche verwahrt wird, auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Originalpatientenverfügung zu verweisen.

Muss eine Patientenverfügung beglaubigt werden?

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument, um im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern. Doch muss eine solche Verfügung beglaubigt werden?

Die kurze Antwort lautet: Nein, eine Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich. Laut dem deutschen Betreuungsrecht muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst werden, eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:

  • Formulierung einer Patientenverfügung nach Ihren Wertvorstellungen und Wünschen.
  • Überprüfung einer Patientenverfügung, die Sie selbst verfasst oder unter Verwendung von Formularen erstellt haben.
  • Anwaltliche Vertretung von Patienten und ihren Angehörigen zur Durchsetzung einer Patientenverfügung bei Auseinandersetzungen mit Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in München weiter. Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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