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Pflichtteil berechnen in 8 einfachen Schritten

Bestimmte nahe Angehörige haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Die Pflichtteilsquote beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Allerdings kommt es zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den Erben häufig zu Streitigkeiten darüber, was genau zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zählt – und demzufolge auch darüber, wie hoch der Pflichtteil genau ausfällt.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen ausführlich, wie Sie den Pflichtteil berechnen und worauf Sie dabei achten müssen. Weitere allgemeine Informationen zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch finden Sie hier.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bevor die Höhe des Pflichtteils berechnet werden kann, muss unter anderem die Pflichtteilsquote bestimmt werden.
  • Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote wird als Grundlage der gesetzliche Erbteil herangezogen – der Pflichtteil ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil.
  • Die Pflichtteilsquote ist von verschiedenen Faktoren abhängig (Anzahl der Kinder und Güterstand der Ehegatten).
  • Schenkungen an Dritte können zu einem Pflichtteilergänzungsanspruch führen, während Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst eine Schmälerung des Pflichtteils zur Folge haben können.

Berechnung des Pflichtteils Schritt für Schritt

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch ist. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte kein Miterbe wird und demzufolge auch nicht die gleichen Rechte und Pflichten hat wie der Erbe. Er hat lediglich den Anspruch auf eine reine Geldzahlung.

Demzufolge nimmt der Pflichtteilsberechtigte weder an der Verwaltung noch an der Teilung des Nachlasses teil. Er kann nur eine Geldsumme verlangen, die dem Wert seiner Pflichtteilsquote, also dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, entspricht.

Wie genau Sie den Pflichtteil in 8 Schritten berechnen und was es dabei zu beachten gilt, können Sie im Folgenden nachlesen.

Prüfen Sie Ihre Pflichtteilsberechtigung

Im ersten Schritt sollten Sie in Erfahrung bringen, ob Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Gemäß § 2303 BGB haben nämlich nicht alle Angehörigen, sondern nur dem Erblasser sehr nahestehende Personen Anspruch auf den Pflichtteil.

Zu diesen Personen zählen:

  • die Abkömmlinge eines Erblassers (in der Regel also die Kinder oder, wenn diese vorverstorben sind, deren Kinder, also die Enkel des Erblassers),
  • der Ehegatte und
  • die Eltern des Erblassers.

Voraussetzung dafür, dass ein Pflichtteilsanspruch entsteht, ist grundsätzlich, dass der Erblasser die betreffende Person per Testament oder Erbvertrag enterbt hat.

Kein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn Erblasser und Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsverzicht vereinbart haben.

Beispiel:

Eine Erblasserin hinterlässt ihren Ehepartner und drei gemeinsame Kinder. Sie setzt ihren Ehepartner in ihrem Testament als alleinigen Erben des Nachlasses ein. Ihre drei Kinder sind somit enterbt und haben demzufolge einen Pflichtteilsanspruch.

Expertentipp von Ihren Fachanwälten für Erbrecht

Unter bestimmten Umständen können auch dann Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn ein Erbe ausgeschlagen wird. Da dies nur in bestimmten Fällen gilt, sollte hier unbedingt Rücksprache mit einem erfahrenden Anwalt für Erbrecht gehalten werden.

Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren einen Termin in unserer Kanzlei, bei dem wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen können.

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Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hat ein lediger Erblasser beispielsweise zwei Kinder, steht jedem enterbten Kind eine Pflichtteilsquote von 1/4 zu, da die gesetzliche Erbquote der Kinder jeweils 1/2 betragen hätte. Zu beachten ist, dass entferntere Abkömmlinge (Enkelkinder, Urenkel etc.) solange nicht pflichtteilsberechtigt sind, wie nähere Abkömmlinge (beispielsweise Kinder) vorhanden sind.

Die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten ist abhängig vom ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und den beim Erbfall vorhandenen Verwandten des Erblassers (Kinder, Eltern, Geschwister).

Pflichtteilsquote im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich die Pflichtteilsquote des völlig enterbten Ehegatten, der also weder einen Erbteil noch ein Vermächtnis erhält, gemäß § 1371 Absatz 3 BGB nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Dieser sogenannte kleine Pflichtteil beträgt neben den Erben erster Ordnung 1/8, neben den Erben zweiter Ordnung und den Großeltern 1/4 und neben sonstigen Angehörigen 1/2.

Daneben kann der enterbte Ehegatte gemäß § 1371 Absatz 2 BGB den nach §§ 1372 bis 1390 BGB zu berechnenden Zugewinnausgleich geltend machen, wenn der Erblasser einen höheren Zugewinn erzielt hat als der überlebende Ehegatte. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) ist eine Nachlassverbindlichkeit und deshalb vor Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom Nachlasswert in Abzug zu bringen.

Ist der überlebende Ehegatte nicht völlig enterbt, sondern hat einen Erbteil und/oder ein Vermächtnis erhalten, steht ihm der sogenannte große Pflichtteil zu. Dieser wird gemäß § 1371 Absatz 1 BGB aus dem um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteil ermittelt (§ 2303 Absatz 2 Satz 2 BGB). Diese große Pflichtteilsquote beträgt neben den Erben erster Ordnung 1/4, neben den Erben zweiter Ordnung und den Großeltern 3/8 und neben sonstigen Verwandten 1/2.

Wird der überlebende Ehegatte nicht völlig enterbt, hat er weder ein Wahlrecht zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil noch kann er einen tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich neben seinem Erbteil fordern.

Gemäß § 1371 Absatz 3 BGB hat er jedoch folgende Möglichkeiten:

  • Er kann den ihm zugewandten Erbteil und/oder das ihm zugedachte Vermächtnis annehmen und zudem den großen Pflichtteil geltend machen. Wenn der Erbteil geringer als die große Pflichtteilsquote ist, kann er gemäß § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch die Aufstockung bis zum Wert des Pflichtteils verlangen. Den Wert eines etwaigen Vermächtnisses muss er sich gemäß § 2307 Absatz1 Satz 2 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
  • Er kann den Erbteil und das Vermächtnis ausschlagen und neben dem kleinen Pflichtteil den Zugewinnausgleich fordern. Dieses Ausschlagungsrecht steht dem überlebenden Ehegatten auch bei gesetzlicher Erbfolge zu.
  • Er kann den Erbteil ausschlagen und das etwaige Vermächtnis annehmen. Geht er so vor, kann er wenn der Wert des Vermächtnisses den Wert des Pflichtteils nicht erreicht neben dem Vermächtnis einen Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2307 Absatz1 Satz 2 BGB geltend machen. Für dessen Berechnung ist die große Pflichtteilsquote maßgeblich.

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Pflichtteilsquote im Güterstand der Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft beträgt die Pflichtteilsquote des enterbten Ehegatten (wie beim kleinen Pflichtteil in der Zugewinngemeinschaft) neben den Erben erster Ordnung 1/8, neben den Erben zweiter Ordnung und den Großeltern 1/4 und neben sonstigen Verwandten 1/2.

Zu beachten ist dabei, dass dem längerlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil der ihm bereits vor dem Erbfall zustehende Anteil am Gesamtgut (§ 1416 BGB) verbleibt.

Pflichtteilsquote im Güterstand der Gütertrennung

Im Güterstand der Gütertrennung ist nach § 1931 Absatz 4 BGB der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen gesetzlicher Erbe, ansonsten zu 1/4. Sein Pflichtteilsanspruch ist also abhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind:

Ein Kind 1/4
neben Zwei Kinder 1/6
Drei oder mehr Kinder 1/8
Neben der Erben zweiter Ordnung und den Großeltern 1/4
Neben sonstigen Verwandten 1/2

Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind und sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Hinsichtlich der Pflichtteilsquote der Eltern ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Verstirbt der kinderlose Erblasser ledig und leben seine beiden Eltern noch, würde die gesetzliche Erbquote des Vaters und der Mutter je 1/2 betragen. Die Pflichtteilsquote beträgt im Falle der Enterbung 1/4 je Elternteil.
  • Lebte der kinderlose Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde die gesetzliche Erbquote der Witwe gemäß § 1931 Absatz 1, Absatz 3 BGB 3/4 betragen. Das verbleibende Viertel entfällt hälftig auf die beiden Eltern, somit je Elternteil 1/8. Die Pflichtteilsquote beträgt dann 1/16 je Elternteil.
  • Lebte der kinderlose Erblasser im Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, erhalten seine beiden längerlebenden Eltern einen Pflichtteil von je 1/8.
  • Ist ein Elternteil vorverstorben ohne sonstige Abkömmlinge hinterlassen zu haben, verdoppelt sich die jeweilige Pflichtteilsquote des längerlebenden Elternteils.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Eine Ausschlagung des Erbteils führt bei den Güterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft (anders als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft) zum völligen Verlust des Pflichtteilsrechts – es sei denn, sie erfolgt im Rahmen des § 2306 BGB.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gern an – wir helfen Ihnen weiter!

Übersicht „Pflichtteilsquoten von Ehegatten und Kindern“

Ehelicher Güterstand des Erblassers

Pflichtteil je Kind

(wenn der Erblasser im Erbfall noch verheiratet war)

Pflichtteil des Ehegatten

(neben Abkömmlingen)

bei 1

Kind

bei 2

Kindern

bei 3

Kindern

Gesetzlicher Güterstand

(= Zugewinngemeinschaft)

1/4 1/8 1/12 1/8
Gütertrennung 1/4 1/6 1/8

bei 1 Kind:

1/4

bei 2 Kindern:

1/6

bei 3 und mehr Kindern:

1/8

Gütergemeinschaft 3/8 3/16 3/24 1/8

Beispiel:

Ein Erblasser in Zugewinngemeinschaft hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und setzt die Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Ehefrau erhält nach der gesetzlichen Erbfolge insgesamt die Hälfte des Nachlasses (1/4 gesetzlicher Erbteil und 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich). Die Kinder erhalten gemeinsam die andere Hälfte des Nachlasses. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt also 1/4 des Nachlasses. Demzufolge beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/8 des Nachlasses.

Bringen Sie in Erfahrung, was zum Nachlass gehört

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist abhängig vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Absatz 1 BGB). Nachträgliche Wertsteigerungen oder -minderungen bleiben außer Betracht.

Zum Nachlass zählen alle Vermögenswerte des Erblassers, also beispielsweise:

  • Vermögen (Bargeld, Guthaben auf Konten, Wertpapiere etc.)
  • Immobilien
  • Autos
  • Kunstgegenstände
  • Schmuck
  • Sonstiger Hausrat
  • Forderungen gegen Dritte
  • Steuerrückerstattungen
  • Etc.

Pflichtteilsberechtigte haben den Erben gegenüber einen sogenannten Auskunftsanspruch, was den Umfang des Nachlasses angeht. Die Erben sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und damit den Pflichtteilsberechtigten Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu gewähren.

Bewerten Sie den Nachlass

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs müssen alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, bewertet werden:

  • Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem auf dem freien Markt erzielbaren Geldwert. Der steuerliche Wert ist ohne Bedeutung für die Pflichtteilsberechnung.
  • Für das selbst genutzte Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung wird die Wertermittlung überwiegend nach dem Sachwertverfahren erfolgen. Dieses orientiert sich an den Herstellungskosten. Es muss also gefragt werden, was es heute kosten würde, dieses Haus oder diese Wohnung zu bauen. Danach ist das Alter des Hauses oder der Eigentumswohnung wertmindernd zu berücksichtigen.
  • Ein Mietshaus, das als Vermögensanlage zum Nachlass gehört, wird überwiegend nach dem Ertragswertverfahren bewertet, das auf die erzielte Rendite (die eingehenden Mieten) abstellt.
  • Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert durch einen Vergleich der Kaufpreise für benachbarte Grundstücke ermittelt. Dieser Preis spiegelt sich im sogenannten Bodenrichtwert wider.

Häufig wird es notwendig sein, den Wert der Nachlassimmobilien durch Schätzung zu ermitteln. Dafür werden in aller Regel Sachverständigengutachten eingeholt, die in ihren Ergebnissen unterschiedlich ausfallen können.

Die Kosten hierfür fallen zwar dem Nachlass zur Last (§ 2314 Absatz 2 BGB), mindern aber als Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert. So trägt der Pflichtteilsberechtigte die Sachverständigenkosten letztlich entsprechend seiner Erbquote mit

  • Wertpapiere werden mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers angesetzt.
  • Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit ihrem vollen tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, also mit dem Wert, den ein Außenstehender als Kaufpreis zahlen würde.
  • Handelsgeschäfte oder Praxen eines Selbständigen werden ebenfalls mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt. Dieser ergibt sich sowohl aus den Sachwerten, als auch aus inneren Werten, dem sogenannte „good-will“. Beides spiegelt sich im Ertrag des Unternehmens wieder, weshalb die Bewertung grundsätzlich nach dem Ertrag des Unternehmens erfolgt.
  • Lebensversicherungen sind nur dann dem Nachlass zuzurechnen, wenn seine Erben bezugsberechtigt sind. Sie gehören nicht in den Nachlass, wenn der Versicherte einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt hat. Möglicherweise können aber Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Wurde dem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zugewendet, ist grundsätzlich der Rückkaufwert zum Todeszeitpunkt maßgeblich. Im Einzelfall kann auch ein objektiv belegter, höherer Veräußerungswert zugrunde gelegt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

Ziehen Sie die Nachlassverbindlichkeiten ab

Von den ermittelten und bewerteten Aktiva des Nachlasses sind für die Berechnung des Pflichtteils verschiedene Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Dazu zählen neben den Schulden des Erblassers auch Unterhalts- und Zugewinnausgleichsforderungen sowie Bestattungskosten.

Nicht abzugsfähig sind dagegen Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten des Erbscheins, Grabpflegekosten, die Kosten der Erbschaftsteuererklärung, sowie die Erbschaftsteuer.

Bei der Feststellung des Nachlasswertes werden aufschiebend bedingte oder ungewisse, unsichere Rechte und Verbindlichkeiten zunächst nicht in Ansatz gebracht (§ 2313 BGB). Nur wenn die Bedingung später eintritt, hat eine Nachberechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu erfolgen (§ 2313 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Beachten Sie eventuelle Pflichtteilergänzungsansprüche

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen, haben Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

Entscheidend für einen Pflichtteilergänzungsanspruch ist der Zeitpunkt der Schenkung: Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Schenkungen, die der Verstorbene im Zeitraum von 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Wert der Schenkung, der für den Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt wird, jedes Jahr um 10 Prozent sinkt (Abschmelzungsmodell). Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden also nicht mehr berücksichtigt. Insbesondere bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt läuft diese Frist jedoch nicht an, so dass diese Schenkungen in voller Höhe in Ansatz zu bringen sind.

Denken Sie an die Anrechnung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Verstorbenen zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten, so müssen diese unter Umständen auf den Pflichtteil und insbesondere auf die Pflichtteilsergänzung angerechnet werden. Der Pflichtteil kann durch zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst also auch geschmälert werden.

Ob dies aber tatsächlich so ist, hängt vom Einzelfall ab.

Berechnen Sie Ihren Pflichtteil

Im 8. und letzten Schritt können Sie nun die Berechnung des Pflichtteils vornehmen und die Auszahlung von den Erben verlangen. Stellen diese sich quer, müssen Sie Ihren Pflichtteil einklagen.

Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, unsicher sind oder Fragen haben, nehmen Sie gern jederzeit Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin mit einem unserer Erbrechtsexperten.

Was können Fachanwälte für Erbrecht in Bezug auf das Pflichtteil berechnen für Sie tun?

Vertrauen Sie auf die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht, wenn es um die Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteils geht. Wir unterstützen Sie insbesondere gern in folgenden Angelegenheiten:

  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen
  • Kommunikation mit den Erben
  • Beantwortung von Fragen zur Fälligkeit und Verjährung von Pflichtteilsforderungen
  • Pflichtteil einklagen

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

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Pflichtteil einklagen

Wenn sich der Erbe weigert, die vom Pflichtteilsberechtigten begehrten Auskünfte zu erteilen und/oder den errechneten Pflichtteil zu zahlen, muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben verklagen.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
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