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Berliner Testament & das gemein­schaft­liche Testament

Das „Berliner Testament“ ist auch juristischen Laien oftmals ein Begriff. Oft weniger bekannt ist hingegen, welches Regelungskonstrukt sich hinter dem Begriff genau verbirgt und worauf bei der Gestaltung eines Berliner Testaments geachtet werden sollte. Schließlich handelt es sich nicht um eine eigene im Gesetz vorgesehene Testamentsform, sondern um eine Sonderform eines gemeinschaftlichen Testamentes. Im Folgenden wird dargestellt, was ein Berliner Testament genau regelt, wie dieses errichtet wird, wo dessen Vor- und Nachteile liegen und welche Fallstricke drohen.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Das Wichtigste zum Berliner Testament zusammengefasst

  • Wechselseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehepartner für den ersten Todesfall. Zugleich Bestimmung von Schlusserben für den zweiten Todesfall
  • Finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners
  • Bindende Regelung der Erbfolge über zwei Todesfälle möglich
  • Gefahr der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Teilweise steuerungünstig, da Freibeträge nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden

Welche Vorteile & Nachteile hat das Berliner Testament?

Die Vorteile des Berliner Testaments

Um die Vorteile des Berliner Testamentes zu verstehen, muss man sich zunächst die gesetzliche Erbfolge als alternatives Szenario vor Augen führen. Bei dieser tritt der überlebende Ehegatte als Miterbe neben vorhandene erbberechtigte Verwandte wie z.B. die Kinder. Dies kann im Einzelfall allerdings problematisch sein, da Erbengemeinschaften äußerst streitanfällig sind und der überlebende Ehepartner bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegebenenfalls gezwungen wird, beispielsweise das selbst bewohnte Eigenheim zu veräußern oder die Alterssicherung aus den Händen zu geben. So kann es passieren, dass der überlebende Ehepartner nicht für das Alter adäquat abgesichert ist und seine verbleibende Lebenszeit mit umfangreichen Rechtsstreitigkeiten verbringt. Auch die Verwaltung einer Erbengemeinschaft mit noch minderjährigen Kindern wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf.

Der Vorteil des Berliner Testamentes besteht darin, dass der überlebende Ehepartner durch die Alleinerbeneinsetzung im ersten Erbgang abgesichert ist. Da keine Erbengemeinschaft entsteht muss er sich nicht abstimmen und kann über das Nachlassvermögen frei verfügen. Gleichzeitig kann bereits bestimmt werden, wer das Vermögen der Ehepartner nach dem Tod des Letztversterbenden erhält.

Die Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament kann gerade bei größeren Vermögen steuerungünstig sein. Da der Ehepartner im ersten Erbgang Alleinerbe wird und die Kinder damit enterbt sind, werden die nicht unerheblichen Freibeträge der Kinder nicht genutzt. So kann es passieren, dass der Ehepartner im ersten Erbgang ein Vermögen oberhalb seines Freibetrages erhält und diesen Überschuss zu versteuern hat. Da die Abkömmlinge konzentriert nur von dem überlebenden Ehepartner erben, kann es zudem passieren, dass auch im zweiten Erbfall die Freibeträge der Kinder nicht ausreichen und wiederum ein Überschuss zu versteuern ist. Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann dies verhindern, indem beispielsweise die Kinder im ersten Erbfall bereits Vermächtnisse in Höhe ihrer Freibeträge erhalten.

Weiterhin problematisch ist, dass die enterbten Abkömmlinge im ersten Erbgang Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehepartner geltend machen können. Kann der überlebende Ehepartner diese Ansprüche nicht aus dem liquiden Vermögen erfüllen, so besteht wiederum die Gefahr, dass er beispielsweise gezwungen ist das selbstbewohnte Eigenheim zu veräußern. Zudem kann die Alterssicherung des Überlebenden gefährdet werden.

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist weiterhin zu beachten, dass nicht alle Staaten ein gemeinschaftlich verfasstes Testament anerkennen. Dieser Umstand ist daher unbedingt zu prüfen und beispielsweise durch Rechtswahlklauseln gestalterisch umzusetzen.

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Potenzielle Steuerfallen beim Berliner Testament vermeiden

Das Erbschaftsteuerrecht bietet viele legale Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung. Dabei werden Eheleute zum Schutz von Ehe und Familie vom Gesetzgeber stark bevorzugt. Wichtig ist, dass die Gestaltung vor der Übertragung gründlich durchdacht und der mögliche Steuervorteil von einem Fachanwalt exakt berechnet wird.

Das Berliner Testament kann gerade bei größeren Nachlässen eine Erbschaftsteuerfalle darstellen, weil unnötig hohe oder vermeidbare Steuerlasten ausgelöst werden. Beim Tod des Erstversterbenden werden die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall nicht genutzt. Der auf die Kinder als Schlusserben übergehende Nachlass wird zudem zweimal besteuert, nämlich beim Tod des ersten und des zweiten Ehegatten.

Verschärft wird die Situation zusätzlich dadurch, dass sich durch den ersten Erbfall der Wert des Nachlasses des Überlebenden erhöht und hierdurch wegen der Steuerprogression ein höherer Steuersatz ausgelöst werden kann. Es kann deshalb zu empfehlen sein, den Kindern beim Tod des Erstversterbenden Geldvermächtnisse in Höhe der Freibeträge zuzuwenden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die nachteiligen Folgen eines Berliner Testamentes können oft auch nach dem Tod des Erstversterbenden noch korrigiert werden. So kann etwa durch die Geltendmachung des Pflichtteiles seitens der Kinder oder durch eine Ausschlagung der Erbschaft des überlebenden Ehegatten gegen eine Abfindungszahlung der Kinder eine steuerlich vernünftige Korrektur von zu großen Nachteilen eines Berliner Testamentes erfolgen. Häufig ist dies jedoch nur durch eine Ausschlagung möglich. Da die Ausschlagungsfrist grundsätzlich sechs Wochen beträgt, ist meist ein schnelles Prüfen und Handel erforderlich.

In welcher Form wird ein Berliner Testament errichtet?

Da es sich nicht um eine gesetzlich normierte gesonderte Testamentsform handelt, sondern um eine besondere Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, gelten die diesbezüglichen Formerfordernisse. Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass diese Testamentsform tatsächlich nur Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern offensteht, nicht jedoch Lebensgefährten. Diese können allerdings ähnliche Rechtsfolgen durch Errichtung eines notariellen Erbvertrages herbeiführen.

Aus formeller Sicht ausreichend ist, dass einer der beiden Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehepartner dieses anschließend unterschreiben. Sinnvoll ist es weiterhin das Berliner Testament mit einer Angabe zu Ort und Zeit der Errichtung zu versehen. Gerade wenn mehrere Testamente errichtet wurden, ist so unschwer ersichtlich, welches Testament tatsächlich den letzten Willen der Erblasser wiedergibt. Auch wenn Fragen der Testierunfähigkeit im Raum stehen, ist es wichtig den genauen Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestimmen zu können. Alternativ zu einer eigenhändigen Errichtung besteht auch die Möglichkeit, das Berliner Testament notariell beurkunden zu lassen.

Das Berliner Testament und seine Bindungswirkung

Gemeinschaftliche Testamente und somit auch das Berliner Testament können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Derartige Verfügungen hängen in ihrem rechtlichen Bestand voneinander ab und sind damit bindend, wobei sich das Ausmaß der Bindungswirkung danach richtet, ob beide Ehepartner noch leben oder ob bereits einer der Ehepartner verstorben ist. Zu Lebzeiten bewirkt die Bindungswirkung, dass ein Ehepartner nicht heimlich abweichend verfügen kann. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann hingegen gar nicht mehr abweichend testiert werden, es sei denn der überlebende Ehegatte verzichtet auf sein Erbe im ersten Erbgang. Zu differenzieren ist danach, ob beide Ehegatten sich von dem Testament lösen wollen, ob nur einer der Ehepartner diesen Wunsch hegt und ob sich ein Ehepartner nach dem Tod des ersten Ehepartners noch von dem Berliner Testament lösen kann.

Widerruf durch beide Ehegatten – Kann das Berliner Testament durch die Ehegatten widerrufen oder angefochten werden?

Sind sich beide Ehegatten einig und wollen beide eine, mehrere oder jegliche Verfügungen des Testamentes abändern oder widerrufen, so ist dies gemeinsam zu jeder Zeit möglich. Die grundrechtlich abgesicherte Testierfreiheit umfasst auch die Möglichkeit, sich von einer letztwilligen Verfügung wieder lösen zu können. Ein privatschriftliches Berliner Testament kann beispielsweise durch ein neues gemeinschaftliches Testament widerrufen werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit das Testament gemeinsam zu vernichten. Ein notariell errichtetes Berliner Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass es aus der öffentlichen Verwahrung herausverlangt wird.

Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Zu Lebzeiten verhindert die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügung, dass ein Ehegatte heimlich abweichend verfügt und den anderen Ehegatten in dem Glauben lässt, dass das gemeinschaftlich abgefasste Berliner Testament weiterhin seine Geltung hat. Die Testierfreiheit ist insofern durch die Bindungswirkung eingeschränkt. Eine abweichende Verfügung ist dementsprechend unwirksam. Jeder Ehepartner kann allerdings die wechselseitigen Verfügungen durch eine notarielle Widerrufserklärung widerrufen. Diese muss dem Ehepartner allerdings zugehen. Der Ehepartner hat dadurch die Möglichkeit, auch seinerseits abweichend zur verfügen.

Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament ändern?

Nach dem Tod des ersten Ehegatten wird die Bindungswirkung hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen weiter verschärft. Ein Widerruf ist dann nicht mehr möglich. Verfügt der Überlebende abweichend, so ist diese Verfügung unwirksam. Lediglich einseitige getroffenen Verfügungen ohne Wechselbezüglichkeit kann der Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten neu fassen. Er kann sich von der Bindungswirkung nur dadurch lösen, dass er das Erbe des verstorbenen Ehegatten komplett ausschlägt. Hinsichtlich seines eigenen Vermögens erlangte Ausschlagung der Ehepartner dadurch seine Testierfreiheit zurück.

Hinweis

Die Bindungswirkung ist ein Schlüsselelement eines gemeinschaftlichen Testamentes. Über die Folgen der Bindungswirkung sollten Sie sich eingehend beraten lassen. 

Die Formulierung sollte durch ein Rechtsanwalt erfolgen, da hier höchster Wert auf eine präzise Regelung gelegt werden muss. Andernfalls droht ein erhebliches Streitpotenzial.

Die Wiederverheiratungsklausel – was passiert bei einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten?

Das Berliner Testament bewirkt, dass Abkömmlinge im ersten Erbgang komplett enterbt sind. Dies wird meist deshalb akzeptiert, da die Abkömmlinge bei einer bindenden Schlusserbeneinsetzung sichergehen können, dass sie zumindest in letzter Instanz das übrige Vermögen erben. Diese Sicherheit ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet. Da der neue Ehepartner in diesem Fall erb- und pflichtteilsberechtigt wird, müssen die Abkömmlinge sich den Nachlass mit diesem teilen.

Soll dies verhindert werden, kann in das Berliner Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufgenommen werden. Bei Wiederverheiratungsklauseln ist penibel darauf zu achten, dass diese rechtssicher ausgestaltet sind und das gewünschte Ergebnis auch tatsächlich herbeiführen.

Bei dem Berliner Testament empfiehlt es sich, eine Wiederverheiratungsklausel dergestalt aufzunehmen, dass den Abkömmlingen als Schlusserben für den Fall der Wiederverheiratung Geldvermächtnisse in Höhe des Wertes ihrer fiktiven gesetzlichen Erbquote im ersten Erbgang zustehen. Alternativ kann auch eine durch die Wiederverheiratung aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Flankierend sollte geregelt werden, dass aufgrund der Wiederverheiratung das gemeinschaftliche Testament nicht im Nachhinein angefochten werden kann.

Das gemeinschaftliche Testament für Ehepaare mit Kindern

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Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder bereits im ersten Erbfall neben dem überlebenden Ehepartner erben. Gemeinsam mit dem Ehepartner würden sie eine Erbengemeinschaft bilden und könnten in dieser ihre Mitsprache- und Vermögensrechte als Erben verwirklichen. Durch das Berliner Testament werden sie hingegen für den ersten Erbfall komplett enterbt. Sie werden dafür jedoch zumeist als Schlusserben eingesetzt.

Aus dem gemeinschaftlich errichteten Testament muss allerdings eindeutig hervorgehen, dass im ersten Erbfall der überlebende Ehegatte alleiniger Erbe sein soll und dass sonstige gesetzliche Erbberechtigte für den ersten Erbgang enterbt sind. Unklare Formulierungen führen hier regelmäßig zu erbittert geführten Rechtsstreitigkeiten, welche sich einfach vermeiden lassen. Wird keine eindeutige Anordnung getroffen, so kann es passieren, dass im Rahmen einer Auslegung eine meist ungewünschte gesetzliche Erbfolge eintritt.

Was bedeutet das Berliner Testament aus Sicht der Kinder?

Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder bereits im ersten Erbfall neben dem überlebenden Ehepartner erben. Gemeinsam mit dem Ehepartner würden sie eine Erbengemeinschaft bilden und könnten in dieser ihre Mitsprache- und Vermögensrechte als Erben verwirklichen. Durch das Berliner Testament werden sie hingegen für den ersten Erbfall komplett enterbt. Sie werden dafür jedoch zumeist als Schlusserben eingesetzt.

Welchen Erbanspruch und welchen Pflichtteilanspruch haben Kinder beim Berliner Testament?

Die Ansprüche der Kinder können für den ersten Erbfall allerdings nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Das deutsche Erbrecht sieht einen sogenannten Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote vor. Hierbei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch gegenüber dem Erben. Das Berliner Testament kann damit verhindern, dass eine Erbengemeinschaft entsteht. Es kann jedoch nicht vollends verhindern, dass das Kind bereits im ersten Erbgang finanzielle Ansprüche geltend macht.

Bei einer rein finanziellen Betrachtung muss das enterbte Kind sich dementsprechend die Frage stellen, ob es zumindest im zweiten Erbgang mit Bindungswirkung als Schlusserbe eingesetzt wurde, ob es auch bei einer Wiederverheiratung ausreichend geschützt ist und ob von dem Vermögen der Eltern im zweiten Erbfall überhaupt noch etwas übrig ist, oder ob das Vermögen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vollends verbraucht wurde. All diese Fragen können das enterbte Kind dazu motivieren, bereits nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil geltend zu machen.

Bei einer bindenden Schlusserbeneinsetzung besteht zudem das Problem, dass dasjenige Kind rechnerisch mehr erhält, welches bereits im ersten Erbgang den Pflichtteil geltend macht. Es erhält den Pflichtteil und kommt im zweiten Erbgang, wie auch die Geschwister, als Schlusserbe zum Zuge. Diejenigen Geschwister, die sich an den letzten Willen der Eltern halten, erhalten hingegen weniger.

Kann die Geltendmachung des Pflichtteils verhindert werden?

Den umfassendsten Schutz des überlebenden Ehegatten bietet ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Ein solcher beruht allerdings auf Freiwilligkeit und kann oftmals nur bei einer entsprechenden Gegenleistung erreicht werden.

Existiert kein Pflichtteilverzicht, sieht ein sorgfältig gestaltetes Berliner Testament Mechanismen vor, um den Anreiz zur Geltendmachung des Pflichtteils bereits im ersten Erbgang möglichst zu minimieren. Erreicht wird dies durch Aufnahme von sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass die Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich möglichst uninteressant gemacht wird.

Eine Grundvariante der Pflichtteilsstrafklauseln bewirkt, dass dasjenige Kind, welches den Pflichtteil geltend macht, für den zweiten Erbfall automatisch enterbt wird. Differenziert wird oftmals noch danach, ob bereits das Verlangen von Auskünften den Sanktionsmechanismus auslösen soll, oder beispielsweise nur ein gerichtliches Geltendmachen. Der Sanktionsmechanismus hat zur Folge, dass das Kind in beiden Erbfällen nur den Pflichtteil erhält. Eine abgemilderte Form hebt hingegen nur die Bindungswirkung auf, so dass der überlebende Ehegatte die Wahl hat, das Kind für den zweiten Erbfall zu enterben.

Problematisch ist insofern, dass bei derartigen Pflichtteilsstrafklauseln immer noch der Anreiz bestehen kann, den Pflichtteil geltend zu machen. Immer dann, wenn zu erwarten ist, dass das Vermögen beispielsweise durch Pflegekosten etc. beim zweiten Erbfall nahezu aufgebraucht ist, kann es wirtschaftlich immer noch günstiger sein, den vollen Pflichtteilsanspruch aus dem noch unverbrauchten Vermögen des zunächst Versterbenden zu erhalten und zusätzlich den Pflichtteil nach dem Tod des Zweitversterbenden. Dies versucht beispielsweise die sogenannte „Jastrowsche Klausel“ abzumildern, in dem diejenigen Kinder, die den Pflichtteil nicht geltend machen, ein Vermächtnis in Höhe ihrer fiktiven Erbquote für den ersten Erbgang erhalten, welches jedoch erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten auszubezahlen ist. Auch wenn dies keine Auswirkung auf den Pflichtteil im ersten Erbgang hat, reduziert das Vermächtnis die Bemessungsgrundlage bei der Pflichtteilsberechnung im zweiten Erbgang.

Die Gestaltung einer Pflichtteilsstrafklausel sollte unbedingt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Nur geringe Veränderungen des Wortlautes können zu Steuerfallen oder ungewünschten Ergebnissen führen.

Welche Auswirkung hat eine Scheidung auf das Berliner Testament?

Das Berliner Testament sieht zunächst die wechselseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten vor. Diese Erbeinsetzung wird in aller Regel im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschlossen. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen. Er hat somit geregelt, dass für den Fall, dass die Ehe aufgelöst wird, das Berliner Testament unwirksam wird. Der Gesetzgeber geht sogar noch weiter und sieht vor, dass es für die Unwirksamkeit ausreicht, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und ein entsprechender Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen zugestimmt wurde. Nur wenn Anhaltspunkte ergeben, dass die Verfügung auch für diesen Fall gewollt war, bleibt diese bestehen. Dieser Punkt sollte jedoch ausdrücklich geregelt werden.

Im Falle der Scheidung muss daher unbedingt die Erbfolge neu bedacht werden und dann gegebenenfalls ein Einzeltestament abgefasst werden. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unwirksamkeit noch nicht greift, wenn die Ehegatten lediglich in Trennung leben. Ein getrennt lebender Ehegatte kann das Berliner Testament lediglich zu Lebzeiten seines Ehepartners widerrufen. Hierfür ist die notarielle Form notwendig. Zudem muss der Widerruf dem Ehepartner zu gehen.

Muster und Vordrucke für das Berliner Testament

Wer sich im Internet auf die Suche nach Mustern für das Berliner Testament begibt, wird schnell fündig. Wir empfehlen Ihnen allerdings dringend, solche Vordrucke nicht zu verwenden, sondern Ihr Berliner Testament mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts aufzusetzen. Jede Familiensituation ist anders. Daher werden standardisierte Formulierungen in Mustertestamenten Ihrer individuellen Nachlassplanung nicht gerecht. Im schlimmsten Fall können Formfehler oder uneindeutige Formulierungen dazu führen, dass Ihr Testament ungültig ist. Daher raten wir Ihnen, bei der Testamentserrichtung einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Wenn Sie sich über das Ehegattentestament informieren möchten oder Hilfe bei Ihrer Nachlassplanung benötigen, ist die Kanzlei Advocatio gern für Sie da.

Was unsere Fachanwälte in München für Sie tun können:

  • Beratung bei der Nachfolgeplanung und Testamentserrichtung.
  • Gestaltung einer letztwilligen Verfügung der Ehepartner, die zu den familiären Verhältnissen, dem vorhandenen Vermögen und dem Bedarf der Familienmitglieder passt.
  • Unterstützung bei der legalen Minimierung der Erbschaftsteuerlast.
  • Beratung von Kindern und anderen Verwandten bei Enterbung durch ein Berliner Testament.
  • Anwaltliche Vertretung beim Vorgehen gegen ungünstige testamentarische Anordnungen.

Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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