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Geheimhaltungsvereinbarung

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG) dringend anzuraten, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen und im Falle einer Pflichtverletzung Rechte zu wahren. Mit diesem Gesetz wird der Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb und rechtswidriger Nutzung und Offenlegung geregelt.

Nach § 2 GeschGehG stellt eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie

  • geheim und daher von wirtschaftlichem Wert ist,
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht.

Damit reicht der bloße Geheimhaltungswille des Unternehmens nicht mehr zum Schutz. Geheimhaltungsmaßnahmen sind daher notwendig, um den Verlust von Geschäftsgeheimnissen zu verhindern. Wird keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme getroffen, liegt kein Geschäftsgeheimnis  nach dem GeschGehG vor. Siehe auch Info zum Geheimhaltungsgesetz.

Nachfolgend haben wir für Sie wichtige Informationen über Geheimhaltungsvereinbarungen zusammengestellt.

Was wird mit einer Geheimhaltungsvereinbarung geregelt?

Eine Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitserklärung ist eine Verpflichtungserklärung einer Partei gegenüber einer anderen, vertrauliche Informationen, die durch eine der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenarbeit der Parteien offengelegt oder der anderen Partei zugänglich gemacht wurden oder werden, zu schützen.

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist auch unter den Begriffen „Non Disclosure Agreement“ (Disclosure= Enthüllung, Offenlegung), NDA oder Vertraulichkeitsvereinbarung oder Verschwiegenheitsverpflichtung bekannt Mit einer NDA verpflichten sich ein oder beide Vertragspartner im Vorfeld oder im Rahmen einer Vertragsanbahnung / Vertragsverhandlungen zum vertraulichen Umgang mit Informationen und Geschäftsgeheimnissen.

Bei beiden Formen handelt es sich in der Regel um Informationen, die im Vorfeld ausgetauscht werden müssen, um zu prüfen, ob eine Zusammenarbeit für beide Seiten sinnvoll ist.

Welche Bedeutung hat eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Eine Geheimhaltungsvereinbarung dient

  • der tatsächlichen Geheimhaltung;
  • der Abschreckung des Vertragspartners vor Preisgabe von Know-how und sonst. Betriebsgeheimnissen durch Schadensersatzverpflichtungen und eventuelle Vertragsstrafen im Falle;
  • dem Nachweis, dass das betreffende Know-how und die betreffenden Informationen vom Inhaber als Geschäftsgeheimnis behandelt worden.

Ohne diesen Nachweis kann sich der Inhaber des Know-Hows später nicht auf den Geheimnisschutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG) berufen, wenn das Know-How vom Empfänger verwertet wird.

  • Auch in kartellrechtlicher Hinsicht sind NDA‘s von wesentlicher Bedeutung: Das Bundeskartellamt erkennt das lizenzierte Know-how bei fehlender Geheimhaltungsverpflichtung nicht als geheimes Know-how an, mit der Folge, dass ein Know-how-Lizenzvertrag als wettbewerbsbeschränkende Lizenzvereinbarung angesehen werden kann

Welche Anwendungsfälle gibt es für eine Geheimhaltungsvereinbarungen?

Geheimhaltungsverpflichtungen sind in sämtlichen Verträgen zu finden, bei denen es um die Übermittlung von Know-how und Informationen geht und bei denen zumindest eine Partei mit einem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der anderen Partei in Berührung kommt:

Eine Geheimhaltungsverpflichtung kann zweiseitig oder auch einseitig sein. Beispiele:

Einseitige Geheimhaltungsvereinbarung:

  • Der Hersteller/ Lieferant lässt von Externen eine neue Werkstoffbeschichtung/oder Anlage testen. Es empfiehlt sich ein NDA, um die Tester zur Geheimhaltung über das neue Produkt und dessen Besonderheiten zu verpflichten.
  • Eine Betriebsstudie soll erstellt werden. Die Autoren der Studie werden im Rahmen der Erstellung Betriebsinterna erfahren, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen.

Zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung:

  • Der Hersteller/ Lieferant und ein Zuliefererunternehmen möchten bei einem bestimmten Projekt zusammenarbeiten und ihre Leistungen aufeinander abstimmen. Hierfür sind spezielle Informationen notwendig, die schützenswerte Betriebsinterna darstellen. Auch Regelungen bezüglich gegenseitig überlassener Nutzungsrechte an Ideen und Konzepten, die eine Partei entwickelt, empfehlen sich.
  • Kooperation mit einem anderen Unternehmen. Zu diesem Zweck sind Geschäftspläne und Interna, etc. offenzulegen.

Anwendungsbereich für Geheimhaltungsvereinbarungen

In der Regel kommen Geheimhaltungsvereinbarungen in folgenden Situationen zur Anwendung:

  • Letter of Intent (=Vertrag, der die Prüfungs- und Informationssituation im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses, etwa eine Kooperation regelt)
  • Vertriebsverträge (z.B. Handelsvertreter, Vertragshändler, Kommissionsagent, Franchise)
  • Lieferverträge
  • Kooperationsverträge
  • Lizenzverträge
  • Technologietransfer-Verträge
  • Beraterverträge für sensible Geschäftsbereiche
  • Arbeits- und Mitarbeiterverträge

Welche Bestandteile gehören in eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Vorbemerkung

Zu regeln ist hier folgendes:

  • Es finden Gespräche im Rahmen einer möglichen Zusammenarbeit statt.
  • Vertrauliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einem bestimmten sollen ausgetauscht werden.
  • Der Missbrauch solcher Informationen soll vermieden werden.

Zweck der Vorbemerkung ist die Festlegung des Vertragszweckes und des Rahmens, in dem Informationen ausgetauscht werden.

Es gibt z.B. keinen nachvollziehbaren Anlass, einen Dritten zur Vertraulichkeit zu verpflichten, wenn keine vertraulichen Informationen übergeben werden sollen und keine Zusammenarbeit angedacht ist.

Projektbeschreibung, Umfang der Zusammenarbeit

Hier sollte das angestrebte Projekt definiert werden.

Für das angestrebte Projekt ist der Umfang der Zusammenarbeit hier konkret zu erfassen. Durch die Definition werden die Grenzen der Vereinbarung und der Zusammenarbeit sowie der Rahmen der Vertraulichkeit zunächst unjuristisch festgelegt.

Die genaue Beschreibung des Projektes und des Umfangs der Zusammenarbeit kann später als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn z.B. streitig ist, ob eine Information im Zusammenhang mit dem Projekt steht oder nicht.

Geheimhaltungsverpflichtung

(1) An dieser Stelle wird die Pflicht behandelt, Informationen und Unterlagen, Know-how, Verfahrensinformationen und andere betriebsinterne Kenntnisse und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

Hier ist von besonderer Bedeutung, was unter dem Begriff „vertrauliche Information“ zu verstehen ist. Einerseits sollte dies so genau wie möglich formuliert werden, andererseits darf nicht zu eng formuliert werden, damit keine Vertragslücke entsteht.

Um den Vertragspartner AGB-rechtlich nicht unangemessen zu benachteiligen – damit kann die Vereinbarung unwirksam werden – darf die Vertraulichkeit nicht zu weit formuliert werden. Insofern gehört in jede gute Geheimhaltungsvereinbarung eine negative Abgrenzung zur Geheimhaltungspflicht. Darin ist zu regeln, was nicht unter die vertraulichen Informationen fällt.

Beispiel:

… Die Pflichten des Empfängers im Rahmen dieser Vereinbarung betreffen nicht Informationen, die

  • allgemein bekannt sind bzw. geworden sind (Allgemeingut) oder
  • ohne Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt werden oder
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden.

Es kann sich an dieser Stelle ergänzend eine Klarstellung anbieten, dass hierunter auch der gesetzlich verlangte Datenschutz fällt, wenn dieser einschlägig ist.

(2) Weiter ist die Pflicht aufzunehmen, die vertraulichen Informationen nur für die in dieser Geheimhaltungsvereinbarung bezeichneten Zwecke und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung einer oder beider Parteien für eigene Zwecke zu verwenden.

Ein solcher Satz ist von klarstellender Bedeutung und grenzt den sachlichen Zweck der Nutzung der überlassenen vertraulichen Informationen ein.

(3) Informationen sollen weder an Dritte weitergegeben werden, noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht werden und alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff Dritter zu vermeiden.

Diese Regelung betrifft den personellen Umgang mit vertraulichen Informationen.

Der Kreis der Verwender wird eingeschränkt. Ebenso werden hierdurch die Sorgfaltspflicht des Vertragspartners und die Pflicht zum Schutz vor Unbefugten erhöht. Dringt beispielsweise eine Information nach außen, muss der Vertragspartner darlegen und beweisen, dass er geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Informationen getroffen hat.

Nicht definiert wird an dieser Stelle, wer „Dritter“ sein soll. Dieser Terminus ist abzugrenzen von den „Beauftragten“ der Parteien im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung.

Gegebenenfalls sollte an dieser Stelle noch aufgenommen werden,

  • in welchem Rahmen die Informationen an Mitarbeiter – aus dem Unternehmen oder extern – zur Verfügung gestellt werden dürfen,
  • in welcher Form die Daten gespeichert werden dürfen und
  • was nach erfolgreicher oder erfolgloser Beendigung der Vertragsbeziehungen mit den Daten, Informationen, Sicherungskopien etc. geschehen soll.

Beispiel:

Beide Parteien vereinbaren, die erhaltenen Informationen genauso sorgfältig zu behandeln wie eigene Betriebsinterna und nur den erforderlichen Mitarbeitern Kenntnis hierüber zu verschaffen. Eine Herausgabe der Daten an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des anderen Vertragspartners oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. Hiervon ist der Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien werden alle Informationen, Unterlagen, Software, CD, DVD und sonstige Datenträger, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, nur zur Durchführung dieses Vertrags verwenden. Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis erlangten Tatsachen und Angaben verpflichtet.

Die erhaltenen vertraulichen Informationen werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, für die dies notwendig ist, um zu überprüfen, ob eine Zusammenarbeit möglich ist und die hierfür notwendigen Verhandlungen zu führen. Diese Mitarbeiter – interne und externe – werden auf den Inhalt dieser Vereinbarung und die Vertraulichkeit gesondert hingewiesen.

  • Auch könnte der Vertragspartner dazu verpflichtet werden, eine Liste von den Personen zu führen, denen Zugang zu den vertraulichen Informationen verschafft wird.
  • Es kann ebenso vereinbart werden, dass wenn einschlägige vertrauliche Informationen von dritter Seite erworben werden, dies dem Vertragspartner anzuzeigen und nachzuweisen ist.

Sinn und Zweck einer näheren Eingrenzung ist die Vermeidung von Missbrauch durch einen erweiterten und gegebenenfalls auch unübersehbaren Personenkreis.

Geheimhaltungsumfang und betroffener Personenkreis

An dieser Stelle ist zu regeln, auf was sich die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht, wer davon betroffen ist und wann diese nicht bzw. nicht mehr besteht.

Sachlich betrifft dies alle Dokumente, Informationen, Beschreibungen, Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit überlassen werden.

Persönlich soll und ist der Auftragnehmer umfasst. Zu diesem gehören – in Abgrenzung zu „Dritten“ – auch dessen Mitarbeiter und außenstehende Subunternehmer des Auftragnehmers. Mit dieser Regelung wird der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Personenkreis, der mit Daten und Informationen im Rahmen dieser NDA in Berührung kommt, zur Geheimhaltung ebenso zu verpflichten.

Zeitlich wird auch der Informationserhalt aus den Vorgesprächen erfasst. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet, wenn die vertrauliche Information unter den vorgegebenen Umständen bekannt wird.

Schutzrechte

Frage ist stets, wer berechtigt sein soll, Arbeitsergebnisse nach erfolgreicher oder erfolgloser Durchführung des Projektes zu nutzen.

In der Praxis bereitet dieser Teil der Vereinbarung regelmäßig Schwierigkeiten, insbesondere wenn nicht nur ein Vertragspartner vertrauliche Informationen oder die Finanzierung für das Projekt zur Verfügung stellt.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Bei lapidarer Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung können erhebliche Probleme entstehen, die der Verwertung und wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsergebnisse und damit dem Gesamtprojekt entgegenstehen können. An dieser Stelle ist besondere Umsicht bei der Verhandlung und Unterzeichnung geboten.

Zeitraum

Für eine Geheimhaltungsvereinbarung ist es entscheidend, wie lange über die Dauer der Vereinbarung hinaus, die Geheimhaltungsabrede gelten soll.

In der Regel ist aus Sicht des Gebers der vertraulichen Informationen eine unbegrenzte Dauer anzustreben, da sichergestellt werden soll, dass die vertraulichen Informationen für immer vertraulich bleiben. Kommt es zu einer engeren Zusammenarbeit, kann dann in dem Kooperationsvertrag eine neue Regelegung getroffen werden, die die Geheimhaltungsvereinbarung ergänzt oder ersetzt.

Was passiert, wenn diese Regelung von einem Vertragspartner gestrichen wird und damit ausdrücklich hierzu nichts geregelt wurde?

Das Gesetz trifft diesbezüglich keine Regelung für die Parteien.

Daher ist der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist zu überlegen, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie eine Regelung hätten treffen wollen. Hier erlangt die Vorbemerkung besondere Bedeutung, die gerade bei der Frage helfen kann, was die Parteien beabsichtigt haben. Dort steht, dass die Vereinbarung zum Schutz vor Missbrauch getroffen wird. Im Zweifel wird davon auszugehen sein, dass der Informationsgeber ein Interesse daran hat, dass die Informationen solange wie möglich vertraulich behandelt werden. Das bedeutet in der Regel unbegrenzt, da es nicht im Sinne des Informationsgebers sein kann, dass nach einer bestimmten Zeit Betriebsinterna nach außen dringen oder der Vertragspartner diese zu eigenen Zwecken verwendet.

Vertragsstrafe und Schadensersatz

In der Praxis finden sich sowohl Regelungen über die Strafbarkeit und die Schadensersatzpflicht im Falle der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen kann mit Ordnungsgeld oder als Straftat nach dem GeschGehG geahndet werden.

Schadensersatzansprüche im Fall von Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflicht sind in der Regel sehr schwer zu begründen. Um den Vertrag nicht zu einer reinen Absichtserklärung zu entwerten und Verstöße auch sanktionieren zu können, ist die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe zu empfehlen.

Eine Differenzierung nach der Art des Verstoßes kann sich anbieten.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Hier stellt sich die Frage, ob ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vereinbart werden kann. D.h., dass bei mehreren gleichartigen Verletzungen des gleichen Rechtsguts mit einem schon auf die Vielzahl der Verletzungen gerichteten Vorsatzes (sog. Gesamtvorsatz) nur eine Tat bzw. eine Verletzung angenommen und bestraft wird.

Diese Einrede hat für den Verletzer den Vorteil, dass er die Vertragsstrafe nur einmal bezahlen muss. Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Einrede hat zur Folge, dass für jeden Verstoß – also nicht für das „gesamte Paket“ – einzeln die Vertragsstrafe fällig wird. Dies kann bei einer Fahrlässigkeit in Bezug auf viele einzelne Informationen schnell eine beachtliche Vertragsstrafe bedeuten.

Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs kann jedoch nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbart werden, weil darin eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gesehen wird.

AGB liegen schon dann vor, wenn die Klausel oder die gesamte Vereinbarung für eine Vielzahl (mehr als drei) von Verträgen vorformuliert ist und keine Verhandlung hierüber erfolgt. Dies trifft also immer dann zu, wenn ein Vordruck genutzt wird, der nicht verhandelt wird.

Sonstiges

Ferner sollte die Schriftform für diese Vereinbarung und Änderungen, Nebenabreden, der Gerichtsstand und das anwendbare Recht geregelt werden.

Auch ist eine Regelung zu empfehlen, die die Herausgabe und Nutzung von überlassenen Unterlagen und elektronischen Daten im Falle des Nichtzustandekommens der Zusammenarbeit regelt.

Salvatorische Klausel

Darunter versteht man, dass bei Nichtigkeit einer Klausel nicht der gesamte Vertrag nichtig sein soll und dass unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommen.

Formulierungsvorschlag: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Rechtlicher Rahmen von Geheimhaltungsvereinbarungen

Welche allgemeinen rechtlichen Grenzen bestehen für Geheimhaltungsvereinbarung?

Für eine Geheimhaltungsvereinbarung gilt Vertragsfreiheit. D.h. die Parteien können innerhalb der gesetzlichen Grenzen den Inhalt frei bestimmen.

Eine Begrenzung erfolgt u. a. durch das Verbot der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und die Verpflichtung, sich an die Gebote der Verkehrssitte (§ 242 BGB) zu halten. Diese Grenzen werden dann überschritten, wenn die Vereinbarung zu weit gefasst ist und zu viel der Geheimhaltung unterwirft. Dies würde zu einer sittenwidrigen Einschränkung des Vertragspartners in seiner unternehmerischen Freiheit führen.

Zum anderen muss bei der Verwendung von vorformulierten Geheimhaltungsvereinbarungen auf die Einhaltung der Regelungen über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB geachtet werden.

Wer wird verpflichtet und wer darf eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen?

Grundsätzlich wird derjenige verpflichtet, der unterzeichnet. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn eine Unterzeichnung in berechtigter Vertretung erfolgt.

Unterzeichnet also jemand anders als der Geschäftsführer, dann besteht für diesen Vertretungsfall keine Vertretungsmacht und der Vertreter haftet dem Vertragspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 BGB. Ausnahmen von der Haftung bestehen insbesondere nur dann, wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste oder er mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Soweit hier die Gefahr besteht, dass solche NDA nichtberechtigt unterschrieben werden und auch nicht genehmigt werden, könnte unter Umständen eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung weiterhelfen.

Wann sind Geheimhaltungsvereinbarungen zulässig und wann nicht?

Einerseits muss eine Geheimhaltungsvereinbarung das geheim zu haltende Know-how weitreichend abdecken um einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Andererseits legt die Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Geheimhaltungsvereinbarung einen hohen Maßstab an. Allzu weitreichende Geheimhaltungsverpflichtungen beschränken die Handlungs- und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Vertragspartners unangemessen stark und sind dann unwirksam.

Die häufig in Geheimhaltungsvereinbarungen anzutreffende umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung, wonach über sämtliche während der Tätigkeit bei einem Unternehmen bekannt werdenden Geschäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren ist, geht auf jeden Fall zu weit und ist unwirksam. Der zur Geheimhaltung Verpflichtete wäre hier-durch faktisch daran gehindert überhaupt mit jemandem über das Unternehmen zu sprechen, einschließlich Standort der Firma, Namen der Geschäftsführer, Speiseplan der Betriebskantine, Farbe der Büroeinrichtung etc.

Welche Folge tritt bei Unzulässigkeit einer Geheimhaltungsvereinbarung ein?

Der Vertragspartner ist durch die vertragliche Vereinbarung nicht gebunden, muss aber dennoch die gesetzlich vorgesehen Geheimhaltungspflichten (Nebenpflichten aus Vertrag, Schweigepflichten) beachten.

Die Pflicht zur Geheimhaltung wird auch bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung aus den konkreten Umständen der Vertragsverhandlungen hergeleitet, wenn also der Wille und das berechtigte Interesse des Verhandlungs- oder Vertragspartners aufgrund der Natur der zur Verfügung gestellten Informationen ohne Weiteres erkennbar ist. Es wird eine Geheimhaltungspflicht aufgrund eines sog. „vorvertraglichen Schuldverhältnisses“ bereits vor dem endgültigen Abschluss des Vertrages anzunehmen sein.

Trotzdem empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung. Ohne vertragliche Regelung ist die geschädigte Partei darauf angewiesen, dass das Gericht überhaupt eine Pflicht zur Geheimhaltung bei der anderen Partei sieht und zum anderen die Verletzung auch beweisen zu können.

Für den Schutz und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist es notwendig, dass die Geheimnisse bezeichnet und für den Geschäftspartner erkennbar sind sowie geeignete und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen errichtet werden. Und das lässt sich mittels Vorlage einer konkreten Geheimhaltungsvereinbarung nachweisen.

Welche Vereinbarung von Geheimhaltungspflichten ist regelmäßig unwirkam?

  • umfassende Geheimhaltungspflicht für allgemeine betriebliche Interna,
  • Geheimhaltungspflicht, die dem Vertragspartner faktisch eine Ausübung seines Berufs unmöglich macht (Verwertung von Erfahrungswissen)
  • Geheimhaltungspflicht, die durch ein schützenswertes Interesse des Unternehmens nicht mehr gedeckt ist
  • Geheimhaltungspflicht, die faktisch einem Wettbewerbsverbot gleichkommt und keine Karenzentschädigung vorsieht.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Für eine wirksame Geheimhaltungsvereinbarung ist daher der Gegenstand der Geheimhaltungspflichten im angemessenen Umfang, sorgfältig und klar zu definieren. Darüber hinaus empfehlen sich Öffnungsklauseln, die eine Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung für solche Informationen vorsehen,

  • die zum Zeitpunkt des Empfangs der Information dem Vertragspartner bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  • die später, ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden oder
  • die unabhängig beim Empfänger entwickelt werden.

Was gilt bei einer Kundenschutzvereinbarung?

Eine Kundenschutzvereinbarung ist im gewissen Sinne eine Geheimhaltungsvereinbarung oder ein Wettbewerbsverbot und unterliegt einem strengen Zulässigkeitsmaßstab.

Eng sind die rechtlichen Grenzen einer Kundenschutzvereinbarung, wenn diese in einem standardisierten, einseitig gestellten Formularvertrag, der nicht individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt wurde, geregelt ist. In einem Formularvertrag kann nicht ausbedungen werden, dass der Vertragspartner keine Aufträge des Kunden annimmt („passives Eindringen in den Kundenstamm“).

Eine solche Klausel kann nämlich den Kunden benachteiligen, der ein Interesse daran haben kann, vertraglich nur mit dem Subunternehmer verbunden zu sein, der bisher die Leistungen unmittelbar ausgeführt hat, oder den Kostenanteil zu sparen, den unter Umständen die Agentur oder ein Generalunternehmer vereinnahmt hat.

Allerdings ist es möglich, das aktive Abwerben von Kunden vertraglich zu verbieten. Wenn zuvor eine Arbeitsteilung in der Weise stattgefunden hat, dass der eine Vertragsteil die Akquisition von Kunden und der andere Vertragsteil die Durchführung des Kundenauftrages geleistet hat, kann es durchaus gerechtfertigt sein, wenn sich der akquirierende Teil vor der illoyalen Ausnutzung seiner Leistungen durch den anderen Vertragsteil schützt.

In jedem Fall muss eine Kundenschutzvereinbarung räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt werden. Aus der Kundenschutzvereinbarung muss klar und detailliert hervorgehen, welche Handlungen, in Bezug auf welche Kunden innerhalb welchen Gebietes und für welchen Zeitraum untersagt sind. Eine pauschale und unbegrenzte Kundenschutzvereinbarung ist hingegen sittenwidrig, da sie den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit übermäßig beschränkt und über die schützenswerten Interessen der Agentur oder des Unternehmens hinausgeht.

Generell zulässig ist es, den Vertragspartner zur Verschwiegenheit über Kundenadresslisten, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden, zu verpflichten und ihm die Mitnahme von Gegenständen zu untersagen, auf denen die Kundenadressen verkörpert sind. Dazu zählen neben papiernen Unterlagen und Datenträgern auch das Notebook des Vertragspartners oder Mitarbeiters, auf das die Daten zuvor mit Zustimmung des Unternehmens abgespeichert worden sind.

Wer ist verantwortlich und was geschieht bei Verstoß gegen die Geheimhaltung?

Es kommt darauf an, wer in welcher Funktion gegen welche Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen hat.

Selbständiger Unternehmer oder Angestellter oder Dienstverpflichtete mit besonderer Funktion. Jeder, der mit privaten oder betrieblichen Geheimnissen befasst ist, ist – von Ausnahmen abgesehen – zum Schutze der anvertrauten Geheimnisse verpflichtet.

Es gibt sowohl gesetzliche, als auch vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtungen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mitGeldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhabereines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis erlangt, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglichgeworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt (Art 23 GeschGehG).

Wer unbefugt ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm in besonderer Funktion anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird gemäß § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde, § 90 HGB.

Der Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen führt regelmäßig zum Anspruch des Unternehmers auf Unterlassung und Schadensersatz, vorausgesetzt ein Schaden ist nachweisbar.

Wie kann die Geheimhaltung bestmöglich abgesichert werden?

Betriebsgeheimnisse oder bedeutsame Investitionen sollten bestmöglich geheim gehalten werden. Mit der Erweiterung des Personenkreises, der an geheimen Projekten oder Verfahren mitarbeitet, wird es schwieriger Geheimnisse zu schützen. Konkret wird es schwierig, wenn zur Weiterarbeit Angestellte oder sehr ständige Dienstleister mit Leistungsverzeichnissen oder technischen Spezifikationen ausgestattet werden müssen, damit das Projekt erfolgreich in die nächste Phase geführt werden kann.

In einem derartigen sensiblen Geheimnisbereich empfehlen wir stets den Abschluss einer ausdrücklichen und konkreten Geheimhaltungsvereinbarung, mit dem die Angestellten oder selbständigen Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Erst nach Abschluss einer solchen Vereinbarung sollten die konkreten Geheimnisse offenbart werden, nicht vorher.

Verstößt dann der Vertragspartner schuldhaft gegen die Geheimhaltungspflicht (vorsätzlich oder fahrlässig), dann verletzt er den bestehenden Vertrag, gegebenenfalls auch gesetzliche Vorschriften und haftet dem Geheimnisträger/Unternehmer auf unbegrenzten Ersatz des entstandenen Schadens.

Lässt sich die Verletzung der Geheimhaltung überhaupt nachweisen?

Beweisbelastet ist derjenige, der den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung behauptet, also in der Regel der Unternehmer, dessen Geheimnisse geschützt sind.

Der Nachweis von Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtung lässt sich in der Praxis nur sehr schwer führen, zumal dies in der Regel verdeckt erfolgt. Zeugen stellen sich selten zur Verfügung, um die Verletzung zu bestätigen. Dokumente, die den Verstoß belegen, lassen sich kaum finden. Vielmehr finden sich regelmäßig Indizien, die aber äußerst selten eine klare Zuordnung des Geheimnis Verstoßes erlauben.

Wie kann die Vereinbarung einer Vertragsstrafe helfen?

Zur Vermeidung der Beweislast für den Eintritt eines Schadens bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung werden in der Praxis regelmäßig Vertragsstrafen vereinbart.

Zu diesem Zweck muss für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Dadurch ist ein konkreter Nachweis eines eingetretenen Schadens nicht mehr erforderlich. Der bloße Nachweis der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung lässt den Anspruch auf Vertragsstrafe entstehen.

Welche Vertragsstrafe ist in einer Geheimhaltungsvereinbarung angemessen?

Eine gesetzliche oder nach der Rechtsprechung festgelegte Höhe von Vertragsstrafen gibt es nicht. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

Maßgeblich für die festzusetzende Höhe ist einerseits der Sanktionscharakter der Vertragsstrafe im Verhältnis zu der Schwere und dem Ausmaß des Verstoßes. Andererseits kommt es auf die zukünftige Vermeidung weiterer Verstöße an.

Pauschal gibt es also keine Festlegung im Voraus. In der Praxis finden sich regelmäßig Vertragsstrafen im Bereich von Euro 5.000,00 und höher.

Um insbesondere im Bereich unter Kaufleuten die Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung vermeiden empfiehlt sich die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch. Nach dieser Regelung wird im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe von dem Gläubiger festgesetzt und kann von einem Gericht auf Betreiben des Schuldners auf Angemessenheit überprüft werden.

Was passiert, wenn die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist?

Die Höhe der Vertragsstrafe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden stehen, der durch den Bruch der Geheimhaltungsverpflichtung entstehen kann.

Ist die Höhe der Vertragsstrafe unverhältnismäßig, können Nichtkaufleute die Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB verlangen.

Die zwischen Vollkaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe kann gemäß § 348 HGB grundsätzlich nicht herabgesetzt werden. Allerdings kann die Vertragsstrafenregelung durch Festsetzung einer unverhältnismäßigen Strafe bzw. Höhe zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, wodurch die gesamte Regelung unwirksam wird. Eine Anpassung findet dann nicht statt.

Die Vertragsstrafe, die im Zusammenhang mit einer Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie der Höhe nach außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind.

Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarung?

Ist die Geheimhaltungsvereinbarung verletzt, dann sind Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vertragsstrafe zu prüfen und ggf. geltend zu machen. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Voigt, um Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.

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