Spaltung
Bei der Spaltung wird das Vermögen der Ursprungsgesellschaft auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften aufgeteilt. Nach der Spaltung wird der ehemalige einheitliche Betrieb von den Nachfolgegesellschaften jeweils getrennt und in reduzierten Umfang fortgeführt.
Das Umwandlungsgesetz sieht unterschiedliche Varianten der Aufspaltung vor. Z.B. kann das übertragende Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten:
- zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Unternehmen;
- zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, dadurch gegründete neue Unternehmen.
Hierbei erlangen die Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolgegesellschaften. Ungeachtet der Beteiligungsquote können hierdurch die Gesellschafterstämme voneinander getrennt werden.
Gegenstand von Umwandlungsverträgen
Das Umwandlungsgesetz gibt den Mindestinhalt für den zu schließenden Umwandlungsvertrag, den Spaltungsplan bzw. den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses vor. Danach ist zumindest folgendes zu regeln:
- Name bzw. Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger
- Angaben zur Vermögensübertragung
- Umtauschverhältnis der Anteile
- Einzelheiten der Anteilsübertragung
- Beginn des Gewinnbezugsrechts
- Umwandlungsstichtag
- Angaben zur Gewährung von Sonderrechten bzw. Sondervorteilen
- Höhe des Abfindungsangebots
- Folgen der Umwandlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sowie die hierfür vorgesehenen Maßnahmen.
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Soweit Sie ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreiben und dieses in eine GmbH ändern wollen, ist dies durch Umwandlung möglich.
Grund hierfür ist häufig der Wunsch nach einer Begrenzung der ursprünglich unbeschränkten Haftung. Regelmäßig wird ein Gesellschafter aufgenommen, der das Ursprungsunternehmen nicht kennt und daher für den Zusammenschluss eine Haftungsbeschränkung voraussetzt. Ungeachtet dessen lässt sich eine GmbH leichter veräußern, als ein Einzelunternehmen. Zudem sind bei der GmbH auch Steuererleichterungen möglich, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben.
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist auf unterschiedliche Weise möglich:
Hierbei wird ein Einzelunternehmen auf eine bestehende oder zu gründende GmbH übertragen. Das Unternehmen erhält Anteile an der GmbH.
Dadurch gehen die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne weitere Maßnahmen auf die GmbH über, ohne dass die Vertragspartner diesen Vorgang ausdrücklich zustimmen müssen. Die Ausgliederungsvereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.
Hierbei werden das Unternehmen oder Teile davon in die bestehende GmbH eingebracht. Der übertragende Unternehmer erhält hierfür die Anteile an der GmbH.
Im Gegensatz zur Ausgliederung gehen die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten bei der Einbringung nicht auf die GmbH über. Hier bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragspartner, um insbesondere die Haftung des Unternehmers mit seinem Privatvermögen auf die GmbH überzuleiten. Auch hier bedarf die Gründung der GmbH der notariellen Beurkundung.