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Umwandlung von Unternehmen – was Sie beachten müssen!

Soweit Sie als Gesellschafter die Rechtsform Ihres Unternehmens verändern wollen, ohne dass eine Liquidation herbeigeführt werden soll und Gesamtrechtsnachfolge eintreten soll, ist der Bereich der Umstrukturierung bzw. der Umwandlung betroffen.

Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein, so z.B.

  • Reduzierung von Haftungsrisiken
  • Trennung von (zerstrittenen) Gesellschaftern durch Übertragung von Vermögen auf Nachfolgegesellschaften
  • Veränderung von Konzernstrukturen zur Änderung der Führung
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • gestiegener Kapitalbedarf
  • steuerliche Optimierung

Zu den verschiedenen Arten der Umwandlung

Für die Umwandlung sind folgende Gestaltungsvarianten möglich:

  • Verschmelzung
  • Spaltung
  • Vermögensübertragung
  • Formwechsel
  • Anwachsung
  • Ausgliederung
  • Einbringung

Gesetzliche Grundlagen des Umwandlungsrechts

Das Umwandlungsrecht wird durch diverse Regelungen aus dem Umwandlungsgesetz bestimmt, aber auch aus dem GmbH-Gesetz sowie dem Aktiengesetz. Die steuerlichen Auswirkungen der Umwandlungen werden vom Umwandlungssteuergesetz erfasst. Allerdings sind auch Umwandlungen möglich, die sich nicht aus dem Umwandlungsgesetz ergeben, so z. B:

  • Anwachsung (hier geht der Anteil eines aus der BGB-Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die verbleibenden Gesellschafter über);
  • Einbringung von Betriebsvermögen in eine Gesellschaft.

Welche Rechtsträger sind umwandlungsfähig?

Gegenstand der Umwandlung sind Rechtsträger. Im Umwandlungsgesetz sind insbesondere Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine als Rechtsträger erfasst, die umgewandelt werden können.

Für jeden einzelnen Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist die Vorgehensweise für die Umwandlung gesetzlich geregelt:

Verschmelzung

Wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen bestehenden Rechtsträger übertragen, handelt es sich um eine Verschmelzung.

Beispiel:

Zwei getrennte GmbH sind in der gleichen Branche tätig und wollen sich zu einem Unternehmen zusammenschließen. Es wird beschlossen, dass das Gesamtunternehmen ebenfalls in der Rechtsform der GmbH geführt werden soll. Sodann ist zu beschließen, ob entweder eine bereits bestehende GmbH durch die andere GmbH aufgenommen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder ob für das Gesamtunternehmen eine neue eigenständige GmbH gegründet werden soll (Verschmelzung durch Neugründung). Die Durchführung der Verschmelzung wird nach den Beschlüssen der Gesellschafter in den jeweiligen GmbHs in einem gesonderten Verschmelzungsvertrag niedergelegt.

Spaltung

Bei der Spaltung wird das Vermögen der Ursprungsgesellschaft auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften aufgeteilt. Nach der Spaltung wird der ehemalige einheitliche Betrieb von den Nachfolgegesellschaften jeweils getrennt und in reduzierten Umfang fortgeführt.

Das Umwandlungsgesetz sieht unterschiedliche Varianten der Aufspaltung vor. Z.B. kann das übertragende Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten:

  • zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Unternehmen;
  • zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, dadurch gegründete neue Unternehmen.

Hierbei erlangen die Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolgegesellschaften. Ungeachtet der Beteiligungsquote können hierdurch die Gesellschafterstämme voneinander getrennt werden.

Gegenstand von Umwandlungsverträgen

Das Umwandlungsgesetz gibt den Mindestinhalt für den zu schließenden Umwandlungsvertrag, den Spaltungsplan bzw. den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses vor. Danach ist zumindest folgendes zu regeln:

  • Name bzw. Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger
  • Angaben zur Vermögensübertragung
  • Umtauschverhältnis der Anteile
  • Einzelheiten der Anteilsübertragung
  • Beginn des Gewinnbezugsrechts
  • Umwandlungsstichtag
  • Angaben zur Gewährung von Sonderrechten bzw. Sondervorteilen
  • Höhe des Abfindungsangebots
  • Folgen der Umwandlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sowie die hierfür vorgesehenen Maßnahmen.

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Soweit Sie ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreiben und dieses in eine GmbH ändern wollen, ist dies durch Umwandlung möglich.

Grund hierfür ist häufig der Wunsch nach einer Begrenzung der ursprünglich unbeschränkten Haftung. Regelmäßig wird ein Gesellschafter aufgenommen, der das Ursprungsunternehmen nicht kennt und daher für den Zusammenschluss eine Haftungsbeschränkung voraussetzt. Ungeachtet dessen lässt sich eine GmbH leichter veräußern, als ein Einzelunternehmen. Zudem sind bei der GmbH auch Steuererleichterungen möglich, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben.

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist auf unterschiedliche Weise möglich:

  • Ausgliederung:

Hierbei wird ein Einzelunternehmen auf eine bestehende oder zu gründende GmbH übertragen. Das Unternehmen erhält Anteile an der GmbH.

Dadurch gehen die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne weitere Maßnahmen auf die GmbH über, ohne dass die Vertragspartner diesen Vorgang ausdrücklich zustimmen müssen. Die Ausgliederungsvereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.

  • Einbringung:

Hierbei werden das Unternehmen oder Teile davon in die bestehende GmbH eingebracht. Der übertragende Unternehmer erhält hierfür die Anteile an der GmbH.

Im Gegensatz zur Ausgliederung gehen die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten bei der Einbringung nicht auf die GmbH über. Hier bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragspartner, um insbesondere die Haftung des Unternehmers mit seinem Privatvermögen auf die GmbH überzuleiten. Auch hier bedarf die Gründung der GmbH der notariellen Beurkundung.

Was Advocatio Rechtsanwälte für Sie im Bereich der Umstrukturierung und Umwandlung tun können:

  • Beratung zur Wahl der geeigneten Umwandlungsvariante für die geplante Umstrukturierung.
  • Klärung von Haftungsfragen und Aufteilung der Haftung auf die verschiedenen Rechtsträger.
  • Gestaltung der passenden umwandlungsrechtlichen Lösung für Ihr Vorhaben.
  • Beratung zu den erforderlichen gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Maßnahmen.
  • Gestaltung der erforderlichen Dokumente, wie Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschaftsverträge, Umwandlungsverträge, sonstige schuldrechtliche Vereinbarungen mit den Beteiligten.
  • Prüfung der steuerlichen Auswirkungen der beabsichtigen Maßnahmen zusammen mit Ihrem Steuerberater.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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