Lebens- und Unfallversicherungen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Es empfiehlt sich eine Information vorab per Telefax oder mittels eines eingeschriebenen Briefes, welchem eine Sterbeurkunde und ggf. ein Zeugnis über die Todesursache beizulegen ist. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist auch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod zu informieren.
Auch zu informieren sind die Krankenversicherung, eine Rentenversicherung oder ein bestehendes Versorgungswerk. Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde zu benachrichtigen und gegebenenfalls eine Witwen-/ oder Waisenrente zu beantragen.
Private Versicherungen, wie Hausratsversicherungen, Haftpflichtversicherungen und KfZ-Versicherungen, sind ebenfalls zu informieren und ggf. zu kündigen, bzw. von den Hinterbliebenen zu übernehmen. Dies empfiehlt sich beispielsweise bei einer Hausratsversicherung oder auch bei einer Kfz.-Versicherung, bei welcher ein Schadensfreiheitsrabatt übertragen werden kann.