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Schnelle Hilfe im Todesfall – Checkliste für den Erbfall

Ein Sterbefall löst eine Vielzahl von notwendigen Maßnahmen und Tätigkeiten aus. Die Erledigung dieser Tätigkeiten obliegt meist den nächsten Angehörigen, welche aufgrund von Schmerz und der Trauer über den Tod des Verstorbenen oft nur schwer in der Lage sind, die erforderlichen Maßnahmen zu tätigen. Aus diesem Grunde soll die folgende Darstellung Ihnen im Rahmen einer Art Checkliste helfen, die nach dem Tode eines Angehörigen erforderlichen Angelegenheiten zu regeln.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Der Totenschein

Die Ausstellung des Totenscheins erfolgt durch den Hausarzt oder den Notarzt, der umgehend von dem Tod zu benachrichtigen ist. Beim Tod in einem Krankenhaus wird der Totenschein durch den Krankenhausarzt ausgestellt.

Beauftragung eines Bestattungsinstitutes

Es empfiehlt sich, umgehend ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dieses kümmert sich um die Aufbewahrung des Leichnams, die Einsargung, die Auswahl der Grabstätte, die Abstimmung mit dem Friedhofsamt und weitere Formalien. Das Bestattungsinstitut übernimmt auch die Anzeige des Todes gegenüber dem zuständigen Standesamt und die Beantragung der Sterbeurkunde sowie sonstige gewünschte Erledigungen, wie beispielsweise die Schaltung einer Traueranzeige in Tageszeitungen oder die Abrechnung der Todesfallkosten mit einer Sterbegeldversicherung.

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Sterbeurkunde

Eine Sterbeurkunde wird von dem Standesamt am Ort des Todesfalles ausgestellt. Dieses ist regelmäßig das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen, bzw. bei einem Versterben im Krankenhaus oder an einer Unfallstelle, das für diesen Ort zuständige Standesamt.

Dem Standesamt sind folgende Urkunden vorzulegen:

  • Der Totenschein.
  • Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen.
  • Vorlage des Personalausweises des Verstorbenen.
  • Etwaige Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten.
  • Etwaiges Scheidungsurteile, wenn der Verstorbene geschieden war.

Benachrichtigung von Personen

Sowohl vom Tode als auch vom Bestattungstermin sind verschiedene Personen zu informieren, wie beispielsweise:

  • Verwandte und Freunde.
  • Mitarbeiter und Arbeitgeber.
  • Der Pfarrer.
  • Vereine, in denen der Verstorbene Mitglied war.

Versicherungen und Renten

Lebens- und Unfallversicherungen sind grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Es empfiehlt sich eine Information vorab per Telefax oder mittels eines eingeschriebenen Briefes, welchem eine Sterbeurkunde und ggf. ein Zeugnis über die Todesursache beizulegen ist. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist auch die Berufsgenossenschaft innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod zu informieren.

Auch zu informieren sind die Krankenversicherung, eine Rentenversicherung oder ein bestehendes Versorgungswerk. Die gesetzliche Rentenversicherung des Verstorbenen ist unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde zu benachrichtigen und gegebenenfalls eine Witwen-/ oder Waisenrente zu beantragen.

Private Versicherungen, wie Hausratsversicherungen, Haftpflichtversicherungen und KfZ-Versicherungen, sind ebenfalls zu informieren und ggf. zu kündigen, bzw. von den Hinterbliebenen zu übernehmen. Dies empfiehlt sich beispielsweise bei einer Hausratsversicherung oder auch bei einer Kfz.-Versicherung, bei welcher ein Schadensfreiheitsrabatt übertragen werden kann.

Vollmachten, Sparkonten und Lebensversicherungen

Vollmachten, Konten und Lebensversicherungen sind schnellstens zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen oder zu sperren. Hat der Verstorbene beispielsweise Vollmachten zu Gunsten Dritter über den Tod hinaus erteilt, so müssen diese vom Erben widerrufen werden, wenn sie nicht in seinem Sinne sind. Gleiches gilt von Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungen, Sparbüchern und sonstigen Verträgen zu Gunsten Dritter. Ansprüche aus solchen Verträgen fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern gehören unmittelbar dem Dritten. Wenn dieser jedoch noch keine Kenntnis hiervon hatte, kann das Recht des Dritten meist rechtzeitig widerrufen werden.

Andererseits empfiehlt sich für Begünstigte derartiger Verträge, dass diese die Begünstigung schnellstmöglich annehmen (ggf. durch entsprechende Erklärungen gegenüber den Versicherungen und Banken), um hierdurch einem etwaigen Widerruf eines Erben zuvorzukommen.

Unterrichtung des Nachlassgerichts, Suche und Abgabe von Testamenten

In Bayern teilt das zuständige Standesamt den Todesfall umgehend dem für seinen Bezirk zuständigen Nachlassgericht mit, welches die Todesanzeige dann zuständigkeitshalber an das Nachlassgericht des letzten Wohnortes des Erblassers übermittelt. In vielen Bundesländern wird das Nachlassgericht von anderen Behörden nicht unterrichtet, weshalb es dort einer Mitteilung an das zuständige Nachlassgericht bedarf.

Ist zu vermuten, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat, ist dieses zu suchen. Ein vorgefundenes Testament ist umgehend dem Nachlassgericht abzuliefern.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Erbfall geht die Erbschaft auf den Erben über (§ 1922 BGB). Die Erbschaft fällt dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers automatisch an (§ 1942 Absatz 1 BGB). Der Erbe muss keine Erklärung abgeben, um Erbe zu werden.

Da jedoch keiner Person endgültig ein Erbe „aufgedrängt“ werden kann, hat jeder Erbe das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), es sei denn, er hat die Erbschaft zuvor bereits wirksam angenommen. Die Ausschlagung muss in beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar.

Der Erbschein

Die Beantragung eines Erbscheins erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht. Ein Erbschein ist nicht in allen Fällen erforderlich (lesen Sie dazu: Nachweis des Erbrechts ohne Erbschein – Notar haftet, falls er ohne Grund einen Erbschein empfiehlt.) Aufgrund der Kosten sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Erbschein benötigt wird. Beispielsweise ist ein Erbschein grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. Banken und Versicherungen akzeptieren eine solche Urkunde, wenn auf ihr durch einen sogenannten Eröffnungsstempel die Eröffnung dokumentiert ist.

Liegt weder ein notarielles Testament noch ein Erbvertrag vor und möglicherweise auch keine Kontovollmacht über den Tod hinaus, bedarf es des Erbscheins zur Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt und Behörden.

Wird der Erbschein lediglich für die Umschreibung von Grundstücken benötigt, kann kostengünstig ein auf diesen Zweck beschränkter Erbschein beantragt werden.

Schulden des Nachlasses

Gerade bei Erbschaften aus der entfernteren Verwandtschaft, oder wenn über lange Zeit kein Kontakt mehr zum Erblasser bestand, weiß der Erbe oft nicht, ob sich die Erbschaft überhaupt auszahlt. Da mit dem Tode des Erblassers auch dessen Schulden auf den Erben übergehen, muss dieser nicht selten befürchten, mit seinem Vermögen für den Nachlass zu haften. Oft kommt es in solchen Fällen zu übereilten Erbausschlagungen, die nicht nötig gewesen wären, weil der Nachlass sich später als werthaltig herausstellt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und so sein eigenes Vermögen zu schützen.

Erbfall mit Auslandsbezug

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist zu klären, ob auf die Regulierung des Gesamtnachlasses oder die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.

Steuererklärungen

Als Erbe sind sie verpflichtet, für den Erblasser noch abzugebende Steuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus wird ihnen das Finanzamt eine Frist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bestimmen.

Dauerschuldverhältnisse/ Daueraufträge

Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverhältnissen, Bezugsverhältnissen über Strom, Gas, Zeitungen, sind zu kündigen, wenn sie nicht übernommen werden sollen. Zugleich sind etwaige Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, die diese Verträge betreffen, zu widerrufen.

Was unsere Fachanwälte für Erbrecht in München für Sie tun können:

  • Wir beraten und vertreten Sie persönlich bei den ersten Erledigungen nach einem Todesfall.
  • Sind Sie nicht sicher, ob Sie eine Erbschaft annehmen möchten, weil Sie beispielsweise einen überschuldeten Nachlass befürchten, beraten wir Sie über die Möglichkeiten, Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass zu beschränken und so Ihr eigenes Vermögen zu schützen. So könne Sie nicht nur zutreffend entscheiden, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist.
  • Auch wenn es für eine Ausschlagung bereits zu spät sein sollte, können wir Sie durch wirksame Haftungsbeschränkungen meistens noch rechtzeitig vor einer Gefährdung Ihres eigenen Vermögens schützen.

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Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in München weiter. Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

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Ausschlagungsfrist bei einem Auslandsaufenthalt

Wer einen Erbe ablehnt, muss dies innerhalb einer gesetzlichen Frist tun. Wer sich im Ausland aufhält, sollte besonders auf die Ausschlagungsfrist achten, um rechtzeitig handeln zu können.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
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