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Erbeinsetzung

Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als seine Rechtsnachfolger bestimmen. Er kann dabei über seinen gesamten Nachlass verfügen oder auch nur über Teile davon. Im letzteren Fall gilt dann für den sonstigen Nachlass die gesetzliche Erbfolge.

Einsetzung von Allein- oder Miterben

Der Erblasser muss zunächst die Frage entscheiden, ob er nur eine Person (beispielsweise seine Ehefrau) als Alleinerben oder mehrere Personen (beispielsweise seine Ehefrau und die beiden Kinder) als Miterben einsetzen will. Im letzteren Falle kann er mittels einer sogenannten Teilungsanordnung den Miterben einzelne Vermögensgegenstände zuordnen. Hierbei hat der Erblasser auch die Frage zu klären, ob ein Miterbe, der mittels der Teilungsanordnung wirtschaftlich mehr als den Wert seines Erbteils erhält, diesen Mehrwert gegenüber den anderen Miterben auszugleichen hat. Möchte der Erblasser eine derartige Ausgleichszahlung vermeiden, muss er diesen Mehrwert dem betroffenen Miterben als Vorausvermächtnis zuwenden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die testamentarische Verteilung einzelner Vermögenswerte unter den Miterben schafft ein erhebliches Streitpotenzial, das nur durch relativ komplizierte ? für den juristischen Laien schwer verständliche ? Anordnungen beseitigt werden kann. Ohne vorherige Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht sollten deshalb im Testament nur die Erbquoten der einzelnen Miterben festgelegt und auf die Zuordnung von Vermögensgegenständen verzichtet werden.

Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Häufig wird in Testamenten nicht genau zwischen der Einsetzung eines Erben und der Bestimmung eines Vermächtnisses unterschieden. Juristische Laien verwenden vielfach den Begriff „vermachen“, obwohl eine Erbeinsetzung gemeint ist. Folge hiervon ist, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, da der Inhalt des Testaments dann auslegungsfähig ist. Die Betroffenen haben unterschiedliche Ansichten über den Willen des Erblassers. Letztendlich muss dann ein Richter in einem oft langwierigen Prozess entscheiden, was der Erblasser vermutlich gewollt hat.

  1. Der Erbe ist der sogenannte Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt in sämtliche Positionen des Erblassers ein. Dies bedeutet, dass er auch für die Schulden des Erblassers haftet. Der Erbe kann mit dem Nachlass machen was er will. Er kann alles behalten oder einzelne Gegenstände (beispielsweise Häuser) verkaufen, sogar verschenken. Sind mehrere Erben zu sogenannten Miterben eingesetzt, müssen diese sich über die Aufteilung des Nachlasses einigen.
  2. Ein Vermächtnisnehmer hat im Gegensatz zum Erben nur einen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Er tritt demnach nicht in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ist schwach. Er erhält nur einen Anspruch gegen den beziehungsweise die Erben, dass diese ihm den vermachten Gegenstand zu Eigentum übertragen müssen. Folge ist somit, dass die Vermächtniserfüllung gegenüber den Erben geltend gemacht werden muss. Dies kann Streitigkeiten mit den Erben provozieren. Auf der anderen Seite hat der Vermächtnisnehmer auch keinerlei Haftung gegenüber den Erben oder den Gläubigern des Erblassers.

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