Bindungswirkung bei einem Berliner Testament
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, inwieweit der überlebende Ehegatte bei einem gemeinschaftlichen Testament (auch Berliner Testament bei sog. Vollerbschaft genannt) im Nachhinein Änderungen vornehmen kann. Diese Frage hatte das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 13.02.2018 – 2 W 22/17 zu klären. In einem gemeinschaftlichen Testament war unter anderem zugunsten des überlebenden folgendes formuliert: „ …über das Erbe der oder des Erstversterbenden kann der Überlebende frei verfügen“. Problematisch war, ob diese Formulierung ausreichend ist, das gemeinschaftliche Testament zu ändern, da der überlebende Ehegatte u.a. Testamentsvollstreckung – ohne dass dies bisher im Testament erwähnt gewesen wäre – angeordnet hatte.