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Bindungswirkung bei einem Berliner Testament

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, inwieweit der überlebende Ehegatte bei einem gemeinschaftlichen Testament (auch Berliner Testament bei sog. Vollerbschaft genannt) im Nachhinein Änderungen vornehmen kann. Diese Frage hatte das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 13.02.2018 – 2 W 22/17 zu klären. In einem gemeinschaftlichen Testament war unter anderem zugunsten des überlebenden folgendes formuliert: „ …über das Erbe der oder des Erstversterbenden kann der Überlebende frei verfügen“. Problematisch war, ob diese Formulierung ausreichend ist, das gemeinschaftliche Testament zu ändern, da der überlebende Ehegatte u.a. Testamentsvollstreckung – ohne dass dies bisher im Testament erwähnt gewesen wäre – angeordnet hatte.

Wortlaut des Testaments

„… wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt; die oder der Überlebende kann über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen.

Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle unseres gleichzeitigen Versterben sind unsere Kinder mit Ausnahme unserer Tochter X …

Es ist uns bewusst, dass die Verfügungen in diesem Testament zu Lebzeiten von uns beiden einseitig nur durch notarielle Urkunde widerrufen werden können….“

Da eine sog. Vollerbschaft ausdrücklich formuliert ist, spricht man auch von einem Berliner Testament.

Typische Regelungen eines Berliner Testaments

Zunächst kann ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) nur von Ehegatten oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes errichtet werden. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst als gegenseitige Alleinerben ein. Weiter bestimmen sie die sogenannten Schlusserben, d. h., welche Personen den zuletzt versterbenden Ehegatten beerben.

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Bindungswirkung des Berliner Testaments

Ob das Testament für den überlebenden Ehegatten bindend ist, muss zunächst durch eine Auslegung des Willens der Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung geklärt werden. Ist eine solche Auslegung nicht weiter möglich, greift die gesetzliche Regelung des § 2270 Abs. 2 BGB:

„Ein solches Verhältnis (Ergänzung: Bindungswirkung) der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken … und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.“

Da keine anderen Anhaltspunkte vorlagen, kommt das OLG Hamburg zunächst zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Testament bindend ist.

Kein Änderungsvorbehalt

Die Testierenden eines gemeinschaftlichen Testaments können formulieren, dass dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden die Befugnis zusteht, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Das Gericht prüfte weiterhin, ob die oben genannte Klausel ausreichend wäre, eine solche Änderungsbefugnis anzunehmen. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass die lebzeitige Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nichts über die Möglichkeit aussage, die bindende Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung würden aber die Erben ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass verlieren und in ihren Rechten erheblich eingeschränkt werden.

Damit verstöße die Anordnung der Testamentsvollstreckung gegen die bindende Schlusserbeneinsetzung und ist mithin unwirksam.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Dieser praxistypische Fall zeigt, wie wichtig eine klare testamentarische Formulierung ist. Beide Erblasser können logischerweise nicht mehr über ihren eigentlichen Willen bei der Erstellung des Testaments befragt werden. Der Entscheidung lag – wieder einmal – ein unzureichendes durch einen Notar formuliertes Testament zugrunde. Entgegen den Amtspflichten des Notars, den Erblasserwillen eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dürfte sich vermutlich erweise der Notar auf übliche „Textbausteine“ verlassen haben ohne den wirklichen Erblasserwillen zu hinterfragen.

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