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Anfechtungsverzicht

Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen nach herrschender Meinung in analoger Anwendung der §§ 2281 in Verbindung mit §§ 2078, 2079 BGB vom überlebenden Ehegatten selbst angefochten werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB. Diese kommt in Betracht, wenn dem Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Pflichtteilsberechtigter (zum Beispiel ein nichteheliches Kind) nicht bekannt war oder wenn die Pflichtteilsberechtigung einer Person erst durch spätere Heirat entsteht.

Dieses Anfechtungsrecht kann in einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden. Der Anfechtungsverzicht kann sich auf alle Irrtumstatbestände der §§ 2078, 2079 BGB beziehen. Hierbei sollte allerdings bedacht werden, dass unvorhersehbare Ereignisse eintreten können, die eine Anfechtung des Testamentes wegen Motivirrtums geboten erscheinen lassen. Regelmäßig dürfte es deswegen ausreichend sein, den Anfechtungsverzicht auf die Fälle des § 2079 BGB zu beschränken.

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