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Pflichtteilsverzicht

Gemäß § 2346 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 2348 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht kann den gesamten Pflichtteil betreffen oder auch nur gegenständlich beschränkt werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein bestimmter, vom Erblasser bereits weggeschenkter Gegenstand, bei der Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ein Pflichtteilsverzicht führt anders als ein Erbverzicht nicht automatisch zum Wegfall des Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe. Der Pflichtteilsverzicht wird somit nur dann wirksam, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten auch tatsächlich – zumindest teilweise – enterbt. Unterlässt er dies, erhält der Pflichtteilsberechtigte trotz seines Pflichtteilsverzichtes den gesetzlichen Erbteil.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil wird üblicherweise gegen eine Abfindung erklärt. Derartige Verträge erweitern nicht nur die Testierfreiheit des Erblassers, der möglicherweise seinen Ehegatten oder Partner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder schützen möchte. Sie gewähren dem Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vorteile durch Zuwendungen. Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen sind damit häufig im beiderseitigen Interesse.

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