Pflichtteilsverzicht
Gemäß § 2346 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 2348 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht kann den gesamten Pflichtteil betreffen oder auch nur gegenständlich beschränkt werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein bestimmter, vom Erblasser bereits weggeschenkter Gegenstand, bei der Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist.