Der Handelsvertreter hat gemäß § 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (Tätigkeitsprovisionen) oder mit dessen Kunden abgeschlossen werden (Folgeprovisionen). Mit dem Geschäftsabschluss ist die Provision aber regelmäßig noch nicht fällig. Siehe dazu § 87a HGB.
Nicht provisionspflichtig ist z.B. der bloße Abschluss von Rahmenverträgen mit Bezugsrechten des Kunden, die erst später durch Einzelabschlüsse umgesetzt werden, es sei denn für den Abschluss solcher für Rahmenverträge wird mit dem Handelsvertreter ausdrücklich die Zahlung einer Provision vereinbart.
Hingegen steht dem Handelsvertreter bei Vermittlung eines Ratenlieferungsvertrages mit Geschäftsabschluss ein Anspruch auf Provision in voller Höhe zu, wenn die Leistungen konkret und abschließend vereinbart sind, die Teilleistungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.
Demgegenüber wird die Bestellmenge bei Verträgen zur Bedarfsdeckung (z.B. Gas, Strom und Wasserversorgung) nicht bei Vertragsschluss definiert, sondern ergibt sich erst in der Zukunft. Allein mit dem Abschluss solcher Bedarfsdeckungsverträge besteht noch kein Anspruch auf Provision, erst wenn die zahlungspflichtige Lieferung erfolgt.