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Provision des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter erbringt seine Vermittlungsleistungen gegen Zahlung einer Provision, die in der Regel erfolgsabhängig ist. Im Handelsvertreter wird geregelt, welche Leistungen des Handelsvertreters durch welche Provision abgegolten werden sollen.

Regelmäßig ergeben sich diverse Fragen zur Provision, die wir nachfolgend behandeln:

Autor dieser Seite:

Wann sind vermittelte Geschäfte eines Handelsvertreters provisionspflichtig?

Der Handelsvertreter hat gemäß § 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (Tätigkeitsprovisionen) oder mit dessen Kunden abgeschlossen werden (Folgeprovisionen). Mit dem Geschäftsabschluss ist die Provision aber regelmäßig noch nicht fällig. Siehe dazu § 87a HGB.

Nicht provisionspflichtig ist z.B. der bloße Abschluss von Rahmenverträgen mit Bezugsrechten des Kunden, die erst später durch Einzelabschlüsse umgesetzt werden, es sei denn für den Abschluss solcher für Rahmenverträge wird mit dem Handelsvertreter ausdrücklich die Zahlung einer Provision vereinbart.

Hingegen steht dem Handelsvertreter bei Vermittlung eines Ratenlieferungsvertrages mit Geschäftsabschluss ein Anspruch auf Provision in voller Höhe zu, wenn die Leistungen konkret und abschließend vereinbart sind, die Teilleistungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden.

Demgegenüber wird die Bestellmenge bei Verträgen zur Bedarfsdeckung (z.B. Gas, Strom und Wasserversorgung) nicht bei Vertragsschluss definiert, sondern ergibt sich erst in der Zukunft. Allein mit dem Abschluss solcher Bedarfsdeckungsverträge besteht noch kein Anspruch auf Provision, erst wenn die zahlungspflichtige Lieferung erfolgt.

Welche Vergütung kann überhaupt vereinbart werden?

Grundsätzlich kann zwischen den Handelsvertreter und Unternehmer sowohl ausschließlich eine erfolgsabhängige Provision oder auch allein eine andere Vergütung oder neben der Provision vereinbart werden.

Nicht selten wird ein festes Entgelt unabhängig vom Vermittlungserfolg vereinbart. Ob und in welchem Umfang daneben erfolgsabhängige Provisionen gezahlt werden, ist frei vereinbar, ebenso die mögliche Anrechnung auf die Festvergütung.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch in Form einer Leistungsprämie oder einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung am Unternehmen oder Projekt vereinbart werden.

Zudem können z.B. die Anforderungen an die provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters, eine mögliche Aufteilung der Provision bei mehreren tätigen Handelsvertretern oder der Ausschluss von Provision bei Direktgeschäften vertraglich geregelt werden.

Welche Provisionsarten gibt es?

  • Tätigkeitsprovision
  • Folgeprovision
  • Bezirksprovision
  • Überhangprovision
  • nachvertragliche Provision
  • Inkassoprovision
  • Delkredereprovision

Wie hoch ist die Provision?

Die Höhe der Provision richtet sich nach dem vereinbarten Provisionssatz in Abhängigkeit zu den vermittelten Geschäftsumsätzen. Provisionssatz und Höhe können frei vereinbart werden.

Ist die Provisionshöhe nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87b HGB).

Wann wird der Anspruch auf Provision fällig?

Die Provision wird nach § 87a Abs. 1 S. 1 HGB fällig, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Hiervon kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Unabhängig von einer solchen abweichenden Regelung wird der Anspruch auf Provision spätestens dann fällig, sobald und soweit der Kunde das Geschäft ausgeführt bzw. Zahlung geleistet hat. Regelmäßig wird in den Handelsvertretern zulässig vereinbart, dass die Provision erst mit der Zahlung des Kunden fällig wird.

Besteht der Anspruch auf Provision auch, wenn der Kunde nicht bezahlt?

Wenn der Kunde nicht bezahlt, entfällt der Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 2 HGB).

Besteht der Anspruch auf Provision auch, wenn das Geschäft nicht so durchgeführt wird, wie es abgeschlossen wurde?

Der Anspruch auf Provision bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn das Geschäft vom Unternehmer ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt wird, wie es abgeschlossen wurde. Allerdings entfällt der Anspruch auf Provision bei Nichtausführung des Geschäfts, wenn dies nicht vom Unternehmer zu vertreten ist.

Die Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer hat in folgenden Beispielsfällen keinen Einfluss auf den Anspruch auf Provision:

  • Das Geschäft wird durch Abrede zwischen Unternehmer und Kunde einvernehmlich storniert.
  • Der Unternehmer leistet mangels Wirtschaftlichkeit nicht.
  • Der Unternehmer weigert sich, das Geschäft auszuführen und der Kunde tritt zurück.
  • Der Unternehmer erlässt dem Kunden die Forderung aus Kulanz.
  • Der Unternehmer wird insolvent.

Zu einer abweichenden Ausführung („…. nicht so ausgeführt …“) Kann es im Fall von Mängeln, bei Verspätung oder bei teilweiser Lieferung kommen. Der Anspruch auf Provision wird in folgenden Fällen nicht berührt:

  • Minderleistung;
  • Nach Vertragsschluss treffen Unternehmer und Kunde eine Abrede, wonach z.B. die Zahlung auf andere Forderungen verrechnet wird.

Allerdings besteht dann kein Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat.

Beispiele für ein Vertretenmüssen des Unternehmers:

  • Abspringen des Kunden bei Lieferverzögerung des Unternehmers;
  • Änderung oder Aufhebung des geschlossenen Vertrages ohne rechtlichen Grund;
  • Unterlassen der Ausführung des Vertrags z.B. wegen Einstellung des Betriebs oder der Produktion oder Fehlkalkulation;
  • Insolvenz des Unternehmers;
  • Lieferschwierigkeiten des Vorlieferanten;
  • Stornierung beruht auf einem Verhalten des Unternehmers;
  • technische Schwierigkeiten im Betrieb des Unternehmens;
  • sonstiges eigenes Verschulden des Unternehmers;
  • Verweigerung der Abnahme durch den Kunden wegen Mängeln.

Beispiele für ein Nichtvertretenmüssen des Unternehmers:

  • Änderung oder Einstellung des Betriebs eines Kunden;
  • Insolvenz des Kunden;
  • Aufhebung des Geschäfts durch den Handelsvertreter;
  • höhere Gewalt (unvorhersehbare Betriebsspielstörungen, Krieg, Import- oder Exportsperre);
  • Stundung oder Beitragsreduzierung des Versicherers auf Verlangen des Versicherungsnehmers;
  • jegliche Vermögensverschlechterung des Kunden mit Gefährdung der Unternehmerforderung.

Hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Schadensersatz bei Nichtausführung?

Die Nichtausführung eines Geschäfts durch den Unternehmer kann zugleich eine Pflichtverletzung gegenüber dem Handelsvertreter darstellen, wenn und soweit es für die Nichtausführung des Geschäfts aus Sicht eines objektiven Dritten keinen nachvollziehbaren Grund gibt. Dann kann sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB gegen den Unternehmer ergeben, wenn dieser über das Provisionsinteresse hinausgeht. Dieser kann z.B. im Entgang von zukünftigen Geschäften liegen, wenn die Nichtausführung des Unternehmers weitere Geschäfte mit den Kunden verhindert.

Der Handelsvertreter ist diesbezüglich beweisbelastet.

Kann der Handelsvertreter Vorschuss verlangen?

Der Handelsvertreter hat einen Anspruch gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 HGB auf angemessenen Vorschuss. Der Vorschuss bezieht sich stets auf ein vermitteltes und später zu verprovisionierendes Kundengeschäft, auf das der Handelsvertreter einen angemessenen Abschlag verlangen kann.

Fehlt zum Vorschuss eine vertragliche Regelung und können sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe des Vorschusses einigen, steht dem Handelsvertreter das Recht zu, die Vorschusshöhe vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung zu bestimmen (§ 316 BGB).

Der Handelsvertreter kann den Vorschuss mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer verlangen, wenn die Provision erst später fällig wird (zumeist mit der Zahlung des Kunden).

Wann und durch wen ist die Provision abzurechnen?

Der Unternehmer hat über die Provision monatlich abzurechnen (§ 87c Abs. 1 HGB). Dabei muss die Abrechnung im Folgemonat nach der Abrechnung vorgenommen werden. Dieser Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate verlängert werden.

Was wir für Sie im Handelsvertreterrecht tun können:

Wir sind auf die Beratung und Unterstützung von Handelsvertretern und Unternehmern spezialisiert. Hier können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Prüfung, Durchsetzung und Abwehr von Provisionsansprüchen
  • Klärung von Ansprüchen auf Folgeprovision, Überhangprovision und nachvertragliche Provision
  • Beratung und Vertretung von Handelsvertretern und Unternehmern bei streitigen Provisionsansprüchen

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

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