Testamente sind bei fehlender Testierfähigkeit unwirksam (§ 2229 Absatz 4 BGB). Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trifft daher denjenigen, der sich auf sie beruft, in der Regel also den gesetzlichen Erben. Bei nicht behebbaren Zweifeln muss das Gericht von der Testierfähigkeit ausgehen. Eine Bejahung der Geschäfts- und Testierfähigkeit nach § 28 Beurkundungsgesetz durch den Notar hat für die Frage der Testierfähigkeit lediglich Indizwirkung und steht der Führung des gegenteiligen Beweises ? regelmäßig durch ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten ? nicht entgegen.
Hierbei entsteht immer wieder die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Obwohl die Erben mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtsposition einrücken, kann nur der Patient selbst den Arzt von dessen Schweigepflicht befreien, da diese Befreiung ein höchstpersönliches – und damit unvererbliches – Recht ist. Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten keine entsprechende Erklärung abgegeben, ist der Arzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 1984, 2893) zu einer Aussage verpflichtet, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Arzt, der als Zeuge befragt wird, hat deshalb zu erforschen, ob der Patient die konkrete Offenlegung durch den Arzt mutmaßlich gebilligt oder missbilligt haben würde. Da Letzteres die Ausnahme ist, muss der Arzt darlegen, auf welche Belange des Verstorbenen sich eine Verweigerung der Aussage stützt.
Besteht wegen Krankheit oder Alter des Testierenden das Risiko, dass nach dem Erbfall die Testierfähigkeit bestritten wird, empfiehlt es sich, eine Schweigepflichtentbindungserklärung in der Verfügung von Todes wegen aufzunehmen.