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Schenkungsteuer: Alles Wissenswerte zur Besteuerung von Schenkungen

Auf Schenkungen und damit unentgeltliche Zuwendungen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, können unter Umständen der Schenkungsteuer unterliegen. Die Schenkungssteuer richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Diese Steuer kann dann zulasten des Beschenkten anfallen, wenn ein Vermögensgegenstand ohne oder ohne ausreichende Gegenleistung dem Beschenkten überlassen wird und der jeweils anwendbare Freibetrag überschritten wird. Eine Schenkung liegt aber nicht nur in der Übereignung von Gegenständen, sondern auch in der Gewährung eines anderen Vorteils, wie die unentgeltliche Wohnungsüberlassung. Auf welche Schenkungen Steuern anfallen und in welcher Höhe können Sie diesem Beitrag entnehmen.

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Grundlagen der Schenkungsteuer kurz gefasst

  • Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und dem daraus resultierenden Freibetrag
  • Die Freibeträge können alle 10 Jahre in voller Höhe ausgeschöpft werden.
  • Neben dem Freibetrag gibt es noch weitere Steuerbegünstigungen oder Steuerbefreiungen, z. B. beim Verschenken des Familienheims
  • Der Erwerb ist dem Finanzamt anzuzeigen, gegebenenfalls fordert das Finanzamt dann zu Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf
  • Bei internationalen Schenkungen ist das Recht des Herkunftslandes und das Recht des Ziellandes der Schenkung zu berücksichtigen

Was zählt alles als Schenkung?

Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers durch die Zuwendung bereichert wird. Geregelt ist die Schenkung in § 7 ErbStG.

Von dem Begriff der Schenkung ist in der Regel umfasst:

  • Bargeld oder Überweisungen ohne Gegenleistung,
  • Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien, Aktien, Anleihen, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge usw.,
  • Die Zahlung von Schulden oder Hypotheken zugunsten einer anderen Person,
  • Unentgeltliche Dienstleistungen oder Arbeiten, die normalerweise gegen Bezahlung erbracht werden, wie z.B. die Renovierung eines Hauses,
  • Auch die Übertragung von Vermögen zwischen Verwandten, einschließlich Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern, oder die Übertragung von Vermögenswerten an gemeinnützige oder steuerbefreite Organisationen, und
  • Die Übertragung von Lebensversicherungspolicen oder Rentenverträgen.

Welche Freibeträge gibt es bei der Schenkungsteuer?

Für die Schenkungsteuer gelten, genau wie für die Erbschaftsteuer, Freibeträge. Liegt der Wert der Zuwendung unterhalb dieser Grenze, kann der Vermögenswert steuerfrei übertragen werden. Auf den Teil, der diesen Freibetrag überschreitet fällt eine Schenkungsteuer an.

Die Freibeträge können einmal alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Die Beträge aller Schenkungen oder auch Erbschaften innerhalb dieses Zeitraums werden aufaddiert. Auf den diese Summe übersteigenden Betrag fallen dann Steuern an.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenker. Je enger Verhältnis umso höher ist der Betrag:

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder 400.000 EUR, pro Kind
Enkelkinder 200.000 EUR
Eltern und Großeltern 100.000 EUR
Geschwister 20.000 EUR
Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis 20.000 EUR

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Wie wird die Höhe der Schenkungsteuer ermittelt?

Um die Höhe der Schenkungsteuer zu berechnen werden der Wert der Schenkung, eventuelle Freibeträge und die jeweilige Steuerklasse herangezogen.

In einem ersten Schritt wird der verschenkte Vermögenswert ermittelt.

Dabei ist zwischen den verschiedenen Arten von Geschenken zu unterscheiden, z.B. zwischen Immobilien, Geldgeschenken und sonstigen Vermögenswerten.

  • Bei einer verschenkten Immobilie kommt es auf den nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteltenden Steuerwert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung an.
  • Erfolgt ein Geldgeschenk ist der Nennwert des Geldbetrages heranzuziehen.
  • Bei sonstigen Vermögenswerten wie Aktien, Schmuck oder Kunstwerken ist wieder der Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen.

Von diesem Wert werden anfallende Freibeträge in Abzug gebracht. Zudem können Erwerbsnebenkosten, wie beispielsweise unsere Kosten im Rahmen der rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung, sowie die Kosten der Erstellung der Schenkungssteuererklärung in Abzug gebracht werden.

Anhand des durch diese Berechnung erlangten Wertes ist innerhalb der einschlägigen Steuerklasse der darauf anfallende Steuersatz zu ermitteln. Hieraus kann dann der für Ihren Fall anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden.

Zur Berechnung der Steuerlast wird die jeweilige Steuerklasse, welcher der Erwerber gem. § 15 ErbStG angehört, herangezogen. Die Erben, die Beschenkten oder sonstigen Erwerber werden nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft.

Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder und Enkel gehören der Steuerklasse I an. Zur Steuerklasse II zählen Eltern und Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobene Lebenspartnerschaft. Entferntere Verwandte oder Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis gehören der Steuerklasse III an.

Innerhalb jeder Steuerklasse wird der Steuersatz progressiv besteuert, das heißt, der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb, § 19 ErbStG und beläuft sich auf die folgenden Prozentsätze:

Wert der steuerpflichtigen Schenkung bis einschließlich Steuersatz in der Steuerklasse I Steuersatz in der Steuerklasse II Steuersatz in der Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Beispiel:

Dem Kind wird von der Mutter ein Hausgrundstück mit einem Steuerwert von 450.000 EUR geschenkt. Hiervon wird der Freibetrag von 400.000 EUR abgezogen. Zu versteuern sind also nur noch 50.000 EUR. Das Kind gehört der Steuerklasse I an, der Steuersatz beträgt in diesem Fall 7%. Steuern fallen also in der Höhe von 3.500 EUR an. Allerdings können auch noch Erwerbskosten, z.B. Notarkosten oder die Kosten für die Bearbeitung beim Grundbuchamt sowie unsere Kosten bei der Steuerberatung und der Erstellung der Steuererklärung vom Erwerb in Abzug gebracht werden, sofern der Beschenkte diese Kosten getragen hat.

Gibt es Ausnahmen und Begünstigungen, was die Schenkungsteuer betrifft?

Es gibt Vermögenswerte, die steuerbegünstigt verschenkt werden können.

So kann der eigengenutzte Wohnraum als Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit sein. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das Familienheim innerhalb der Familie weitergegeben werden kann, ohne dass darauf Steuern anfallen.

Achtung: Bei Kindern ist nur der Erwerb von Todes wegen privilegiert und auf 200qm begrenzt. Zwischen Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind auch Schenkungen privilegiert, ohne dass die Größe des Objekts eine Rolle spielt. Zudem bestehen nur hier keine Behaltensfristen.

Die Immobilie muss sich im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden und sie muss bis zur Schenkung genutzt worden sein.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es begünstigende Regelungen. Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verschonungsabschlag oder eine Stundung der Steuer in Anspruch genommen werden, um die Fortführung des Betriebs zu erleichtern.

Auch Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind in der Regel von der Schenkungsteuer befreit, vorausgesetzt die Verwendung des erlangten Vermögenswertes ist gesichert.

Schenkungen, die der Pflege oder dem Unterhalt dienen, können ebenfalls begünstigt sein.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ob Sie steuerliche Begünstigungen für eine Schenkung in Anspruch nehmen können, und wie sich diese auf den Erwerb auswirken, kann Ihnen einer unserer Fachanwälte für Erbrecht rechtssicher beantworten und Sie hierzu ausführlich beraten. Wir erstellen zudem Ihre Schenkungsteuererklärung.

Wie kann man die Schenkungsteuer legal reduzieren oder umgehen?

 Die Schenkungsteuerbelastung kann insbesondere dadurch optimiert werden, dass die Freibeträge alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.

Auch die Steuerbefreiung für den Erwerb bestimmter (Grammatik) Vermögenswerte wie z. B. das Familienheim gilt es strategisch einzusetzen. Auch das Verschenken von Hausrat, der bei einem Erwerb von Personen der Erbschaftsteuerklasse I bis zu einem Wert von 43.000 EUR und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III bis zu einem Wert von 12.000 EUR erfolgt, ist steuerfrei.

Es bietet sich auch die Übertragung gegen Gegenleistungen wie bspw. unter Nießbrauchsvorbehalt an, da dieser den Steuerwert ganz erheblich reduzieren kann. Dies gehört allerdings in die Hände eines Fachmanns, da hier ertragsteuerliche Fallstricke drohen.

Welche Formulare und Unterlagen werden für die Schenkungsteuer benötigt?

Um die Schenkung beim Finanzamt zu melden können bestimmte Nachweise verlangt werden. Daher ist es ratsam folgende Unterlagen aufzubewahren:

  • Der Nachweis über den Wert des Geschenks (z.B. eventuell eingeholte Immobilienbewertungen, Kaufverträge),
  • Geburtsurkunden oder das Familienstammbuch, um den Verwandtschaftsgrad zu bestätigen,
  • der Nachweis über Freibeträge und Steuerklassen,
  • Kontoauszüge oder Transaktionsnachweise für Geldgeschenke, und
  • weitere spezifische Dokumente, je nach individueller Situation (z.B. bei Schenkungen von Unternehmen oder Vermögenswerten.

Muss ich eine Schenkungsteuererklärung abgeben?

Die Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Vollzug der Schenkung angezeigt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Freibeträge oder dem Verwandtschaftsgrad. Eine Erbschaftsteuererklärung muss dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt eine Aufforderung dazu ausspricht. Die Frist bis zur Abgabe der Steuererklärung muss mindestens einen Monat betragen, § 31 ErbStG. Gerade bei einer steuerlichen Beratung durch einen unserer Experten, kann diese Frist deutlich verlängert werden.

Was passiert, wenn ich die Schenkungsteuer nicht bezahle?

Für den Fall, dass die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird drohen rechtliche Konsequenzen unterschiedlicher Natur:

Es können empfindliche Säumniszuschläge erhoben werden und auch eine Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden droht.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Unter Umständen lässt sich die Steuerlast bereits im Rahmen der Steuererklärung reduzieren. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hierbei helfen. Zudem kann dieser auch die Kommunikation mit dem Finanzamt proaktiv führen und ggf. Stundungen bewirken.

Was gilt bei internationalen Schenkungen?

Internationale Schenkungen unterliegen oft komplexen Steuerregelungen und Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Ländern. Daher ist es wichtig, die steuerlichen Vorschriften sowohl im Herkunftsland als auch im Zielland der Schenkung zu beachten. Um Fehler bei der Berechnung der Steuerlast zu vermeiden und Steuerprobleme zu umgehen, ist es ratsam, die spezifischen Regelungen und Gesetze für internationale Schenkungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und sich dabei professionelle Hilfe zu holen.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht beim Thema Schenkungsteuer behilflich sein?

Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beratung stellt einen Schwerpunkt der Kanzlei Adocatio in München dar. Wir haben in unzähligen Mandaten und durch eine konstante Fort- und Weiterbildung hier eines unserer Kompetenzfelder aufgebaut.

Nicht nur beraten wir präventiv im Rahmen lebzeitiger und letztwilliger Vermögensübertragungen, um Steuern möglichst zu minimieren, sondern wir erstellen auch die notwendigen Schenkungs- und Überlassungsverträge bei Absicherung des Schenkers und entwickeln steueroptimierte Strategien. Wir haben hierbei die Freibeträge und Steuerklassen der verschiedenen Beteiligten im Blick.

Als eine der wenigen auf das Erbrecht spezialisierten Kanzleien erstellen wir laufend Schenkung- und Erbschafsteuererklärungen. Die erbrechtliche und steuerrechtliche Beratung gehen hierbei Hand in Hand. Wir unterstützen Sie auch bei der Einhaltung von Melde- und Fristenbestimmungen. Und streiten gegebenenfalls Ihre Ansprüche gegenüber der Finanzverwaltung durch. Kommen Sie gerne auf uns zu!

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Beck Verlag stern
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