Um die Höhe der Schenkungsteuer zu berechnen werden der Wert der Schenkung, eventuelle Freibeträge und die jeweilige Steuerklasse herangezogen.
In einem ersten Schritt wird der verschenkte Vermögenswert ermittelt.
Dabei ist zwischen den verschiedenen Arten von Geschenken zu unterscheiden, z.B. zwischen Immobilien, Geldgeschenken und sonstigen Vermögenswerten.
- Bei einer verschenkten Immobilie kommt es auf den nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteltenden Steuerwert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung an.
- Erfolgt ein Geldgeschenk ist der Nennwert des Geldbetrages heranzuziehen.
- Bei sonstigen Vermögenswerten wie Aktien, Schmuck oder Kunstwerken ist wieder der Marktwert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen.
Von diesem Wert werden anfallende Freibeträge in Abzug gebracht. Zudem können Erwerbsnebenkosten, wie beispielsweise unsere Kosten im Rahmen der rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung, sowie die Kosten der Erstellung der Schenkungssteuererklärung in Abzug gebracht werden.
Anhand des durch diese Berechnung erlangten Wertes ist innerhalb der einschlägigen Steuerklasse der darauf anfallende Steuersatz zu ermitteln. Hieraus kann dann der für Ihren Fall anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden.
Zur Berechnung der Steuerlast wird die jeweilige Steuerklasse, welcher der Erwerber gem. § 15 ErbStG angehört, herangezogen. Die Erben, die Beschenkten oder sonstigen Erwerber werden nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft.
Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder und Enkel gehören der Steuerklasse I an. Zur Steuerklasse II zählen Eltern und Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobene Lebenspartnerschaft. Entferntere Verwandte oder Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis gehören der Steuerklasse III an.
Innerhalb jeder Steuerklasse wird der Steuersatz progressiv besteuert, das heißt, der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb, § 19 ErbStG und beläuft sich auf die folgenden Prozentsätze: