Ja. Der Unternehmer kann bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 90a Abs. 2 HGB schriftlich verzichten. Er wird aber erst nach Ablauf von 6 Monaten von der Entschädigungspflicht frei.
Der Unternehmer kann aber schon 6 Monate vor Beendigung des Vertrags entscheiden, ob er auf das Wettbewerbsverbot verzichten will. In diesem Fall entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung an den Handelsvertreter.
Verzichtet der Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt, muss er dem Handelsvertreter für den verbleibenden Teil der 6 Monatsfrist, die über das Ende des Vertretervertrags hinausgeht, die Karenzentschädigung bezahlen. Der Handelsvertreter ist dann aber nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden.
In der Praxis ist es bei Abschluss des Handelsvertretervertrags regelmäßig nicht absehbar, ob der Unternehmer einen Schutz vor einer Konkurrenzsituation durch Abschluss einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede benötigt. Schließlich hat ein scheidender Handelsvertreter nicht zwangsläufig ein Interesse an der Fortsetzung der Tätigkeit in der gleichen Branche bzw. für eine Konkurrenten.
Dennoch empfiehlt sich für den Unternehmer regelmäßig der Abschluss des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, zumal unter Wahrung der 6 Monatsfrist praktisch entschädigungslos darauf verzichtet werden kann, wenn sich die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbotes als nicht notwendig erweist.