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Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte Personen haben meist keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers und Banken sowie Versicherungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft geben. Der Gesetzgeber stellt dem Pflichtteilsberechtigten deshalb verschiedene Informationsmöglichkeiten zur Verfügung.

Welche das sind, wie sich der Auskunfts- vom Wertermittlungsanspruch unterscheidet und warum der Erbe eine sogenannte Nachforschungspflicht hat, erfahren Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteilsberechtigte können vom Erben die Erstellung eines privaten und notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
  • Vom Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (Was befindet sich im Nachlass?) wird der Wertermittlungsanspruch (Welchen Wert haben die einzelnen Nachlassgegenstände?) unterschieden.
  • Der Erbe hat eine sogenannte Nachforschungspflicht – er muss sich über ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers im Zeitraum von zehn Jahren vor dessen Tod informieren und dazu auch Banken zur Auskunft auffordern.
  • Beschenkte Dritte haben dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber nur eine beschränkte Auskunftspflicht.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber?

Der Gesetzgeber hat den Pflichtteilsberechtigten mit verschiedenen Rechten ausgestattet, die er dem Erben gegenüber geltend machen kann, um seine Rechte durchsetzen zu können:

  • Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB).
  • Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen (§ 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB).
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann weiter verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich hinzugezogen wird (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB).
  • Der Erbe muss auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten den Wert einzelner Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten ermitteln (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Wenn Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers zu einem Pflichtteilergänzungsanspruch führen, so richtet sich dieser gemäß § 2325 BGB zunächst gegen den Erben. Vom Beschenkten, der vom Erblasser zu Lebzeiten eine Zuwendung erhalten hat, kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe des Geschenkes nach § 2329 BGB nur dann verlangen, wenn der Erbe selbst zu Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, etwa weil kein ausreichender oder nur ein überschuldeter Nachlass vorhanden ist. Der Beschenkte haftet also im Rahmen des § 2329 BGB nur subsidiär gegenüber den Erben.

Welchen Inhalt muss ein Nachlassverzeichnis haben?

Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist es, dem Informationsdefizit und der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, um diesem die Realisierung seines Pflichtteils zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 487) hat der Erbe eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung im Nachlassverzeichnis mit folgenden Angaben zu machen:

  • Beim Erbfall tatsächlich vorhandene Nachlassaktiva, einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren.
  • Beim Erbfall vorhandene Nachlassverbindlichkeiten.
  • Schenkungen des Erblassers i.S.d. § 2325 BGB.
  • Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers i.S.d. §§ 2316, 2052, 2055 BGB.

Der Erbe muss sich notfalls die für seine Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse verschaffen, soweit ihm dies zumutbar ist.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, müssen ihm hierzu mehrere Terminvorschläge unterbreitet werden – und zwar so rechtzeitig, dass er sich hierauf einstellen kann.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Jedem Pflichtteilsberechtigten ist dringend geraten, sein Recht zur persönlichen Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses wahrnehmen, weil er dadurch oft die Möglichkeit hat, weitere Informationen zu erhalten, Einsicht in Belege zu nehmen und sich zudem einen unmittelbaren Eindruck von der Vollständigkeit der Auskunft zu verschaffen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, helfen unsere Anwälte für Erbrecht Ihnen gern weiter.

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Was ist ein notarielle Nachlassverzeichnis?

Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB selbst dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat. Der Notar hat bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es liegt deshalb kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor, wenn er lediglich Erklärungen des Erben oder ein schon vorhandenes privates Verzeichnis beurkundet, ohne eigene Nachforschungen anzustellen (OLG Celle, DNotZ 2003, 62).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Fachanwälte für Erbrecht empfehlen pflichtteilsberechtigten Personen, sich nicht mit der Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses zu begnügen. Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB sollen sie verlangen, das Nachlassverzeichnis in notarieller Form aufnehmen zu lassen, da dieses eine höhere Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit bietet. Außerdem soll der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auf seine persönliche Anwesenheit bestehen. Weitere Möglichkeiten, die Angaben des Erben im Nachlassverzeichnisses zu überprüfen sind Grundbucheinsicht (§ 12, 12a GBO) und die Einsicht in das Handelsregister (§ 9 HGB).

Wann kann der Auskunftsberechtigte eine Versicherung an Eides statt verlangen?

Wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft bestehen, gewährt § 259 Absatz 2 BGB einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Begründete Zweifel liegen beispielsweise vor, wenn der Erbe versucht hat, die Auskunftserteilung nachhaltig zu verhindern oder wenn er das Nachlassverzeichnis mehrfach berichtigt hat.

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Was versteht man unter dem Wertermittlungsanspruch?

Gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt. Dieser sogenannte Wertermittlungsanspruch ist ein eigenständiges, neben dem Auskunftsanspruch bestehendes Recht des Pflichtteilsberechtigten. Dabei kann der Erbe eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände bezüglich der ergänzungspflichtigen Schenkungen verlangen.

Macht der Pflichtteilsberechtigte den Wertermittlungsanspruch geltend, ist der Erbe verpflichtet, auf Kosten des Nachlasses den Wert zu ermitteln. Meist geschieht dies durch die Einholung entsprechender Gutachten. Hierbei steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht, die Bewertung selbst vorzunehmen oder den Gutachter auszuwählen.

Haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen?

Die Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob der Pflichtteilsberechtigte über das Nachlassverzeichnis hinaus auch einzelne Belege (wie etwa Konto- oder Depotauszüge, Geschäftsbücher oder Quittungen) vom Erben verlangen kann oder zumindest ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen besteht.

Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen wird von der Rechtsprechung (BGH, NJW 1975, 258) verneint, da das Pflichtteilsrecht nur eine Auskunftsverpflichtung, aber keine Rechenschaftslegungsverpflichtung i.S.d. § 259 Abs. 1 BGB vorsieht.

Unterlagen, die den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteil zu berechnen, müssen aber vom Erben aufgrund des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten vorgelegt werden (OLG Köln, ZEV 2006, 77). Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.01.2014 zur geltenden Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG Köln, ZEV 1999, 110) angeschlossen, wonach die Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzzahlen sowie die Bilanzen der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall auf Verlangen vorzulegen sind, sofern ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung zum pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört.

Was hat es mit der Nachforschungspflicht des Erben auf sich?

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Erbe auf Verlangen auch Auskunft darüber erteilen, welche ergänzungspflichtigen Schenkungen der Erblasser i.S.d. § 2325 BGB zu Lebzeiten getätigt hat. Sofern der Erbe selbst nicht in der Lage ist, die für das Nachlassverzeichnis erforderlichen Informationen zu erteilen, ist er verpflichtet, sich diese gegebenenfalls bei den jeweiligen Kreditinstituten, den beschenkten Personen oder von den entsprechenden Notaren zu besorgen.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 26.01.2016 (19 W 78/15 = BeckRS 2016, 06424) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Erbe bezüglich etwaiger pflichtteilsergänzungsbedürftiger Schenkungen des Erblassers Nachforschungen anstellen muss. Das Gericht hat zunächst entschieden, dass der Erbe verpflichtet ist, von seinem Auskunftsrecht gegenüber Banken und Sparkassen Gebrauch zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren Zuwendungen von seinem Bankkonto oder Depot schenkungsweise an Dritte erbracht hat. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass selbst bei relativ geringen monatlichen Einkünften des Erblassers von nur 1.720 € etwaige Schenkungen des Erblassers nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Das OLG Stuttgart hat weiter klargestellt, dass der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht bereits dann nachkommt, wenn er seinen Auskunftsanspruch gegenüber den Banken an den Pflichtteilsberechtigten abtritt.

Der Erbe muss somit im Rahmen seiner geschuldeten Ermittlungen Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, die Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum nehmen. Gleiches gilt für die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grunde liegen oder auch nur zu Grunde liegen könnten. Das OLG Stuttgart hat hierzu auf eine grundlegende Entscheidung des OLG Koblenz vom 18.03.2014 (2 W 495/13 = NJW 2014, 1972, 1973) verwiesen, in dem die Ermittlungspflichten der Notare im Rahmen der Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses präzisiert wurden. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Erbe eingewendet, dass für die Recherche von den Banken eine Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.500 € verlangt wird und deshalb die Nachforschungen unverhältnismäßig seien. Dem ist das Gericht nicht gefolgt mit der Begründung, dass sich im Nachlass zwar so gut wie keine Geldmittel befinden, aber ein Mehrfamilienhaus vorhanden ist.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Beschluss des OLG Stuttgart das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben weiter stärkt. Pflichtteilsberechtigten wird also dringend empfohlen, bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB gegenüber dem Erben deutlich auf die Nachforschungspflicht hinzuweisen, um den Pflichtteil erfolgreich durchsetzen zu können.

Unsere Erbrechtsexperten sind Ihnen gern bei allen Anliegen rund um das Thema Pflichtteil behilflich. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Erstgespräch, bei dem wir Ihren individuellen Fall näher unter die Lupe nehmen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte auch Beschenkten gegenüber einen Auskunftsanspruch?

Gemäß §§ 2314, 2325 BGB erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass, also auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass am Todestag gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurden (BGH, BGHZ 89, 24, 27; BGH, BGHZ 55, 378, 379). Der Erbe ist deshalb verpflichtet, folgende vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen (z.B. Übertragungen und Schenkungen) in das Nachlassverzeichnis mit aufzunehmen:

  • Der Erbe ist gemäß § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB verpflichtet, sämtliche Schenkungen mitzuteilen, die der Erblasser an seinen Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat; eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht (z.B. auf zehn Jahre) besteht hier nicht.
  • Des Weiteren muss das Nachlassverzeichnis sämtliche lebzeitigen Vorempfänge, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind, enthalten; eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht (z.B. auf zehn Jahre) besteht hier nicht.
  • Die Auskunftspflicht besteht auch bei sog. gemischten Schenkungen, d.h. bei Zuwendungen, deren Wert möglicherweise durch eine nicht gleichwertige Gegenleistung des Beschenkten gemindert werden.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW 1987, 122; OLG Düsseldorf, NJWE-FER 1999, 279) besteht eine Auskunftspflicht auch über folgende Zuwendungen, die unter Umständen länger als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegen:

  • Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt
  • Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnrechts
  • Zuwendung eines Oder-Konto
  • Schenkungen mit Rückfall- oder Widerrufklauseln

Der Erbe ist weiter zur Auskunft verpflichtet, ob und in welchem Umfang der Erblasser Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Sparbücher, Sparkonten, Versicherungen) abgeschlossen hat.

Bei Lebensversicherungen hat der Erbe mitzuteilen, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war, zu welchem Zeitpunkt die Bezugsrechtseinräumung durch den Erblasser erfolgte, wie hoch die Lebensversicherungssumme ist, in welcher Höhe der Erblasser bis zum Erbfall Versicherungsprämien bezahlt hat sowie welchen Wert die Versicherung zum Todeszeitpunkt hatte. Hierzu ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes mitzuteilen.

Nach dem Wortlaut des § 2314 BGB schuldet nur der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Bundesgerichthof (NJW 1989, 2887; NJW 1984, 487) hat den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aber in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt.

In seinem Beschluss vom 04.06.2014 schränkte der BGH den Umfang der Auskunftspflicht des beschenkten Dritten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ein: Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er Auskünfte über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die Annahme nahelegen, es handele sich in Wirklichkeit – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Unsere Fachanwälte weisen darauf hin, dass auch dem Beschenkten ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zustehen kann. Nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1990, 180) kann nämlich der in Anspruch genommene Beschenkte Auskunft darüber verlangen, welche sogenannten Eigengeschenke der Pflichtteilsberechtigte selbst erlangt hat. Gemäß § 2327 BGB muss sich nämlich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Eigengeschenke auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß den §§ 2325, 2329 BGB anrechnen lassen. Bei dieser Anrechnungspflicht besteht die Besonderheit, dass es dafür keine zeitliche Begrenzung (z.B. auf 10 Jahre vor dem Erbfall) gibt und auch diejenigen Zuwendungen anzurechnen sind, die der Pflichtteilsberechtigte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Anrechnungsbestimmung vom Erblasser erhalten hat.

Was können Experten für Erbrecht für Sie tun?

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