Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte haben in der Regel keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers, und Banken und Versicherungen dürfen dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft erteilen.

Deshalb stellt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten verschiedene Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung.

Welche das sind, wie sich der Auskunftsanspruch vom Wertermittlungsanspruch unterscheidet und warum den Erben eine sogenannte Nachforschungspflicht trifft, erfahren Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Erstellung eines privaten und notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
  • Vom Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (Was befindet sich im Nachlass?) ist der Wertermittlungsanspruch (Welchen Wert haben die einzelnen Nachlassgegenstände?) zu unterscheiden.
  • Der Erbe hat eine Nachforschungspflicht – er muss sich über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod informieren und dazu auch Auskunft von Banken einholen.
  • Beschenkte Dritte haben nur eine eingeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber?

Der Gesetzgeber hat dem Pflichtteilsberechtigten verschiedene Rechte eingeräumt, die er gegenüber dem Erben zur Durchsetzung seiner Ansprüche geltend machen kann:

  • Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe dieses Nachlassverzeichnis von einem Notar aufnehmen zu lassen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich hinzugezogen wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe den Wert einzelner Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Führen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, so richtet sich dieser gemäß § 2325 BGB zunächst gegen den Erben. Vom Beschenkten, der vom Erblasser zu Lebzeiten eine Zuwendung erhalten hat, kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe des Geschenkes gemäß < [/av_textblock] [/av_one_full]

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Welchen Inhalt muss ein Nachlassverzeichnis haben?

Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es, dem Informationsdefizit und der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, um ihm die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 487) hat der Erbe im Nachlassverzeichnis eine ordnungsgemäße Auskunft mit folgenden Angaben zu erteilen:

  • Die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren.

  • Die beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten.

  • Schenkungen des Erblassers im Sinne des § 2325 BGB.

  • Ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers im Sinne der §§ 2316, 2052, 2055 BGB.

Der Erbe hat sich die für die Auskunftserteilung erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, soweit ihm dies zumutbar ist.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, so sind ihm hierfür mehrere Termine so rechtzeitig vorzuschlagen, dass er sich darauf einstellen kann.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Jedem Pflichtteilsberechtigten ist dringend anzuraten, von seinem Recht auf persönliche Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses Gebrauch zu machen, da er dadurch oft die Möglichkeit hat, weitere Informationen zu erhalten, Einsicht in die Belege zu nehmen und sich auch einen unmittelbaren Eindruck von der Vollständigkeit der Angaben zu verschaffen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Erbrechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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Was ist ein notarielle Nachlassverzeichnis?

Der Erbe ist nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.

Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es liegt daher kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Erben oder ein bereits vorhandenes privates Verzeichnis beurkundet, ohne eigene Ermittlungen anzustellen (OLG Celle, DNotZ 2003, 62).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwälte für Erbrecht empfehlen Pflichtteilsberechtigten, sich nicht mit der Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses zu begnügen. Sie sollten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangen, dass das Nachlassverzeichnis in notarieller Form aufgenommen wird, da dies eine höhere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit bietet.

Außerdem soll der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf seiner persönlichen Anwesenheit bestehen.

Weitere Möglichkeiten, die Angaben des Erben im Nachlassverzeichnis zu überprüfen, sind die Grundbucheinsicht (§ 12, 12a GBO) und die Einsicht in das Handelsregister (§ 9 HGB).

Wann kann der Auskunftsberechtigte eine Versicherung an Eides statt verlangen?

Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft, gewährt § 259 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Begründete Zweifel liegen z.B. vor, wenn der Erbe versucht hat, die Auskunftserteilung nachhaltig zu verhindern oder wenn er das Nachlassverzeichnis mehrfach berichtigt hat.

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Was versteht man unter dem Wertermittlungsanspruch?

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt. Dieser sogenannte Wertermittlungsanspruch ist ein selbständiger Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, der neben dem Auskunftsanspruch besteht. Damit kann der Erbe eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände im Hinblick auf die ergänzungspflichtigen Schenkungen verlangen.

Macht der Pflichtteilsberechtigte den Wertermittlungsanspruch geltend, ist der Erbe verpflichtet, den Wert auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln. Dies geschieht in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Auswahl des Sachverständigen steht dabei im Ermessen des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht, die Wertermittlung selbst vorzunehmen oder den Sachverständigen auszuwählen.

Haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen?

Die Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erben über das Nachlassverzeichnis hinaus auch einzelne Belege (wie Konto- oder Depotauszüge, Geschäftsbücher oder Quittungen) verlangen kann oder zumindest ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen hat.

Ein genereller Anspruch auf Vorlage von Belegen wird von der Rechtsprechung (BGH, NJW 1975, 258) verneint, da das Pflichtteilsrecht nur eine Auskunftspflicht, nicht aber eine Pflicht zur Rechnungslegung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB begründet.

Unterlagen, die den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu berechnen, sind jedoch aufgrund des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten vom Erben vorzulegen (OLG Köln, ZEV 2006, 77). Das OLG Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.01.2014 der bisherigen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG Köln, ZEV 1999, 110) angeschlossen, wonach Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzzahlen sowie Bilanzen der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall auf Verlangen vorzulegen sind, sofern ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung zum pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört.

Was muss der Erbe bei der Nachforschungspflicht beachten?

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Erbe auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen, welche ergänzungspflichtigen Schenkungen der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne des § 2325 BGB gemacht hat. Soweit der Erbe selbst nicht in der Lage ist, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlichen Angaben zu machen, ist er verpflichtet, sich diese gegebenenfalls bei den jeweiligen Kreditinstituten, den beschenkten Personen oder den jeweiligen Notaren zu beschaffen.

Das OLG Stuttgart hatte in seinem Beschluss vom 26.01.2016 (19 W 78/15 = BeckRS 2016, 06424) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Erbe Nachforschungen über mögliche pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers anzustellen hat. Das Gericht hat zunächst entschieden, dass der Erbe verpflichtet ist, von seinem Auskunftsrecht gegenüber Banken und Sparkassen Gebrauch zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass der Erblasser in den letzten zehn Lebensjahren Zuwendungen von seinem Bankkonto oder Depot schenkungsweise an Dritte gemacht hat. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass selbst bei einem relativ geringen monatlichen Einkommen des Erblassers von nur 1.720 € mögliche Schenkungen des Erblassers nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Das OLG Stuttgart hat weiter klargestellt, dass der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht bereits dadurch genügt, dass er seine Auskunftsansprüche gegen die Banken an den Pflichtteilsberechtigten abtritt.

Der Erbe hat daher im Rahmen der von ihm geschuldeten Ermittlungen Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren zu nehmen. Gleiches gilt für die Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen oder auch nur zugrunde liegen könnten. Das OLG Stuttgart verwies in diesem Zusammenhang auf einen grundlegenden Beschluss des OLG Koblenz vom 18.03.2014 (2 W 495/13 = NJW 2014, 1972, 1973), in dem die Ermittlungspflichten der Notare im Rahmen der Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses präzisiert wurden. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Erbe eingewandt, dass für die Nachforschungen von den Banken eine Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.500 € verlangt werde und die Nachforschungen daher unverhältnismäßig seien. Dem ist das Gericht mit der Begründung nicht gefolgt, dass sich im Nachlass zwar kaum Geldmittel, aber ein Mehrfamilienhaus befinde.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Beschluss des OLG Stuttgart das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben weiter stärkt. Pflichtteilsberechtigten wird also dringend empfohlen, bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gemäß § 2314 BGB gegenüber dem Erben deutlich auf die Nachforschungspflicht hinzuweisen, um den Pflichtteil erfolgreich durchsetzen zu können.

Unsere Erbrechtsexperten sind Ihnen gern bei allen Anliegen rund um das Thema Pflichtteil behilflich. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Erstgespräch, bei dem wir Ihren individuellen Fall näher unter die Lupe nehmen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte auch Beschenkten gegenüber einen Auskunftsanspruch?

Gemäß §§ 2314, 2325 BGB erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass, also auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass am Todestag gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurden (BGH, BGHZ 89, 24, 27; BGH, BGHZ 55, 378, 379). Der Erbe ist deshalb verpflichtet, folgende vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen (z.B. Übertragungen und Schenkungen) in das Nachlassverzeichnis mit aufzunehmen:

Der Erbe ist gemäß § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB verpflichtet, sämtliche Schenkungen mitzuteilen, die der Erblasser an seinen Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat; eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht (z.B. auf zehn Jahre) besteht hier nicht.
Des Weiteren muss das Nachlassverzeichnis sämtliche lebzeitigen Vorempfänge, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind, enthalten; eine zeitliche Begrenzung der Auskunftspflicht (z.B. auf zehn Jahre) besteht hier nicht.
Die Auskunftspflicht besteht auch bei sog. gemischten Schenkungen, d.h. bei Zuwendungen, deren Wert möglicherweise durch eine nicht gleichwertige Gegenleistung des Beschenkten gemindert werden.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW 1987, 122; OLG Düsseldorf, NJWE-FER 1999, 279) besteht eine Auskunftspflicht auch über folgende Zuwendungen, die unter Umständen länger als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegen:

  • Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt

  • Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnrechts

  • Zuwendung eines Oder-Kontos

  • Schenkungen mit Rückfall- oder Widerrufklauseln

Der Erbe ist weiter zur Auskunft verpflichtet, ob und in welchem Umfang der Erblasser Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Sparbücher, Sparkonten, Versicherungen) abgeschlossen hat.

Bei Lebensversicherungen hat der Erbe mitzuteilen, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war, zu welchem Zeitpunkt die Bezugsrechtseinräumung durch den Erblasser erfolgte, wie hoch die Lebensversicherungssumme ist, in welcher Höhe der Erblasser bis zum Erbfall Versicherungsprämien bezahlt hat sowie welchen Wert die Versicherung zum Todeszeitpunkt hatte. Hierzu ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes mitzuteilen.

Nach dem Wortlaut des § 2314 BGB schuldet nur der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Bundesgerichthof (NJW 1989, 2887; NJW 1984, 487) hat den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aber in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt.

In seinem Beschluss vom 04.06.2014 schränkte der BGH den Umfang der Auskunftspflicht des beschenkten Dritten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ein: Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva oder Passiva. Vielmehr hat er Auskünfte über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die Annahme nahelegen, es handele sich in Wirklichkeit – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Unsere Fachanwälte weisen darauf hin, dass auch dem Beschenkten ein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten zustehen kann. Nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1990, 180) kann nämlich der in Anspruch genommene Beschenkte Auskunft darüber verlangen, welche sogenannten Eigengeschenke der Pflichtteilsberechtigte selbst erlangt hat. Gemäß § 2327 BGB muss sich nämlich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Eigengeschenke auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß den §§ 2325, 2329 BGB anrechnen lassen. Bei dieser Anrechnungspflicht besteht die Besonderheit, dass es dafür keine zeitliche Begrenzung (z.B. auf 10 Jahre vor dem Erbfall) gibt und auch diejenigen Zuwendungen anzurechnen sind, die der Pflichtteilsberechtigte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Anrechnungsbestimmung vom Erblasser erhalten hat.

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