Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch vorliegen. Zu klären sind insbesondere der Verwandtschaftsgrad, das Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter sowie die Wirksamkeit des Ausschlusses von der Erbfolge.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Überblick über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses hat und daher nicht abschätzen kann, in welcher Höhe er seinen Anspruch geltend machen kann.
Deshalb hat jeder Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines sogenannten Nachlassverzeichnisses.
Der Erbe muss dieses Nachlassverzeichnis notariell aufnehmen lassen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt.
Darüber hinaus setzt die Berechnung des Pflichtteils voraus, dass der Berechtigte den Wert der Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten kennt. Deshalb besteht auch ein Anspruch auf Wertermittlung gegenüber dem Erben.
Ist der Erbe nicht bekannt, kann diese Auskunft beim Nachlassgericht beantragt werden.
Gerade bei der Kommunikation mit dem Erben oder dem Nachlassgericht empfiehlt es sich, auf die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht zurückzugreifen.