Pflichtteil einfordern in München – Ihr Anwalt für Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und sichert den von der Erbfolge ausgeschlossenen nächsten Angehörigen des Erblassers eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlassunabhängig vom Willen des Erblassers.

Das Pflichtteilsrecht stellt somit eine gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit dar.

In diesem Artikel erfahren Sie:
• welche Voraussetzungen für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfüllt sein müssen,
• welche Fristen einzuhalten sind und
• welche Möglichkeiten zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen bestehen.

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Welche Voraussetzungen müssen für den Pflichtteilsanspruch gegeben sein?

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Erblassers als dessen direkte Abkömmlinge sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Abkömmlinge im Sinne des Pflichtteilsrechts sind auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder.

Ist der Erblasser kinderlos geblieben, sind gemäß § 2303 Abs. 2 BGB auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Ist ein Abkömmling des Erblassers vorverstorben, so sind nach § 2309 BGB auch dessen Abkömmlinge – also die Enkel des Erblassers – pflichtteilsberechtigt.

Um den Pflichtteil verlangen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft wirksam geltend gemacht werden.

Wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, so steht ihm gemäß § 2305 BGB ein sogenannter Pflichtteilsrestanspruch in Höhe des Differenzbetrages zu.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist damit sofort fällig. Pflichtteilsberechtigte können ihre Forderung zeitnah geltend machen, müssen aber damit rechnen, dass sich die Auszahlung in der Praxis verzögern kann.

Bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht behilflich sein.

Pflichtteilsquote und Berechnung des Pflichtteils

Gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil wird in den Vorschriften der §§ 1923, 1924 und 1931 BGB definiert und hängt u.a. davon ab, ob und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war und wie viele Abkömmlinge er hinterlassen hat.

Wie kann ich meinen Pflichtteil einfordern?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch vorliegen. Zu klären sind insbesondere der Verwandtschaftsgrad, das Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter sowie die Wirksamkeit des Ausschlusses von der Erbfolge.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden.

In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Überblick über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses hat und daher nicht abschätzen kann, in welcher Höhe er seinen Anspruch geltend machen kann.

Deshalb hat jeder Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines sogenannten Nachlassverzeichnisses.

Der Erbe muss dieses Nachlassverzeichnis notariell aufnehmen lassen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt.

Darüber hinaus setzt die Berechnung des Pflichtteils voraus, dass der Berechtigte den Wert der Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten kennt. Deshalb besteht auch ein Anspruch auf Wertermittlung gegenüber dem Erben.

Ist der Erbe nicht bekannt, kann diese Auskunft beim Nachlassgericht beantragt werden.

Gerade bei der Kommunikation mit dem Erben oder dem Nachlassgericht empfiehlt es sich, auf die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht zurückzugreifen.

Pflichtteil einfordern: wichtige Fristen

Bei der Geltendmachung des Pflichtteils sind folgende Fristen zu beachten:

Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis vom Tod des Erblassers.

Wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend machen wollen, müssen Sie dies innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres tun, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Ist der Erblasser im Februar 2025 verstorben, endet die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des Jahres 2028.

Kann ich den Pflichtteil einfordern, wenn ein Elternteil noch lebt?

Nicht selten setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein, während die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben sollen. In diesem Fall sind die Kinder gegenüber dem Erstversterbenden enterbt und damit pflichtteilsberechtigt.

Dem Kind steht dann der Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden zu. Dieser Anspruch ist gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend zu machen.

Damit der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erhält, kann mit dem Kind ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Mit dem Verzicht fällt dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen des Erblassers zu, über das er frei verfügen kann. Für den Verzicht kann eine Gegenleistung zugunsten des Kindes vereinbart werden.

Ehegatten können in einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung auch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen. Damit können sie anordnen, dass ein Kind, das gegenüber dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil geltend macht, im zweiten Erbfall ebenfalls enterbt wird.

Im Hinblick auf die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer kann die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall in bestimmten Fällen sinnvoll sein.

Wollen sich Ehegatten diese Option offen halten, kann im Testament vereinbart werden, dass die Geltendmachung des Pflichtteils mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten sanktionslos möglich ist. So können der überlebende Ehegatte und das Kind nach dem Tod entscheiden, ob der Pflichtteil geltend gemacht werden soll oder nicht.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Auch minderjährige Kinder können ihren Pflichtteil verlangen. Sie werden jedoch in der Regel von Gesetzes wegen durch ihre Eltern vertreten.

Bei einem klassischen Ehegattentestament – wie oben beschrieben – hätte dies zur Folge, dass der überlebende Ehegatte den Pflichtteilsanspruch seines Kindes gegen sich selbst geltend machen müsste.

Um dieses Spannungsverhältnis zu umgehen, hilft eine Regelung aus dem Verjährungsrecht: Nach § 207 Abs. 1 Nr. 2b BGB ist die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des minderjährigen Kindes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.

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