Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung im Rahmen eines sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet.
Anders als der Pflichtteilsanspruch steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht nur demjenigen zu, der durch Verfügung von Todes wegen enterbt ist. Auch ein Allein- oder Miterbe kann Gläubiger eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sein, wobei der Wert des Erbteils auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2326 BGB angerechnet wird.