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Erbschein & Erbscheins­verfahren

Häufig muss ein Erbe seine Erbenstellung nachweisen. Vor allem Behörden und Register, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuchamt, aber auch private Institute, wie beispielsweise Banken, verlangen einen zuverlässigen Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Urkunde. Dies ist in Deutschland grundsätzlich der Erbschein. Mit diesem kann der Erbe sich als solcher legitimieren, wenn er beispielsweise eine Immobilie oder ein Nachlasskonto auf sich umzuschreiben lassen möchte.

Bedeutung des Erbscheins

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, welches das Nachlassgericht auf Antrag über die Erbschaft und etwaige Beschränkungen des Erben ausstellt. Der Erbe kann durch den Erbschein den Nachweis führen, dass er Erbe ist. Neben der Legitimationswirkung für den Erben schützt der Erbschein auch den Rechtsverkehr. Gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass den Personen, die im Erbschein als Erbe bezeichnet sind, wirklich das Erbrecht zusteht und, dass andere als dort angegebene Beschränkungen nicht bestehen. Dritte Personen dürfen somit darauf vertrauen, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist.

Inhalt des Erbscheins

Im Erbschein werden nicht die Nachlassgegenstände aufgeführt. Inhaltlich sagt der Erbschein nur, wer zu welcher Quote Erbe geworden ist und welchen Beschränkungen der Erbe unterliegt, etwa aus einer Vor- und Nacherbschaft oder aus einer Testamentsvollstreckung.

Einziehung und Kraftloserklärung

Der Erbschein ist ein jederzeit widerlegbares Zeugnis über das Erbrecht der darin ausgewiesenen Personen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die im Erbschein bezeichnete Person tatsächlich nicht Erbe geworden ist, oder dass der Erbschein beispielsweise im Hinblick auf dort einzutragende Verfügungsbeschränkungen unvollständig ist, wird der Erbschein durch das Nachlassgericht eingezogen (§ 2361 Satz 1 BGB). Kann das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort einziehen (beispielsweise weil ihn der Inhaber nicht herausgibt), kann das Nachlassgericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären § 353 Absatz 1 FamFG. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses entfällt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Aus diesem Grunde sind nach einer Kraftloserklärung des Erbscheins kein gutgläubiger Erwerb vom vermeintlichen Erben und keine gutgläubige Leistung an diesen mehr möglich. Der Erbschein erwächst anders als ein Urteil aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der Einziehung und Kraftloserklärung nicht in Rechtskraft. Er ist damit rechtlich nicht endgültig bestandssicher.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Aufgrund der mangelnden Rechtskraft eines Erbscheins kann es in rechtlich schwierig gelagerten oder besonders heftig umstrittenen Fällen sinnvoll sein, beim Zivilgericht eine sogenannte Erbenfeststellungsklage zu erheben. Diese ist bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 € beim Landgericht einzureichen. Anders als im nachlassgerichtlichen Erbscheinverfahren ergehen in einem streitigen Gerichtsverfahren aufgrund einer Erbenfeststellungsklage rechtskräftige und damit später von den Parteien des Rechtsstreits nicht mehr angreifbare Entscheidungen.

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