Die Enterbung kann durch eine letztwillige Verfügung im Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen.
In einem sogenannten Negativ-Testament kann ein anderer Erbe als Alleinerbe benannt werden. Diese Formulierung impliziert, dass sämtliche anderen gesetzlichen Erben ausgeschlossen sind.
In einem Berliner Testament, in welchem sich die Eheleute als gegenseitige Erben einsetzen, werden auf diese Weise die Kinder vom Erbe des Erstversterbenden ausgeschlossen.
Daneben kann die Enterbung ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung testiert werden. Zu beachten ist § 1938 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Testament lediglich dazu errichtet werden, um eine Person von der Erbfolge auszuschließen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Enterbung auch Auswirkungen auf die Nachkommen des enterbten Abkömmlings hat. Wird beispielsweise der Sohn enterbt erhalten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers nach dessen Ableben keinen Anteil am Familienvermögen. Ist diese Folge unerwünscht, kann sie durch eine entsprechende Regelung im Testament vermieden werden.
Die Enterbung kann auch insofern teilweise erfolgen als ein Erbteil zugeordnet wird, welcher unter dem gesetzlichen Erbteil oder auch unter der Pflichtteilsquote liegt. In diesem Fall greift allerdings auch das Pflichtteilsrecht, so dass der Pflichtteilsberechtigte einen Zusatzpflichtteil erhält.