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Enterbung

Nach § 1938 BGB ist es möglich, dass ein Testament ausschließlich mit dem Ziel errichtet wird, eine bestimmte Person zu enterben. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge, bei der die ausgeschlossene Person nicht berücksichtigt wird.

Gründe oder Motive für die Enterbung sollten im Testament in der Regel nicht angegeben werden, da hierdurch für den Enterbten die Chancen einer erfolgreichen Testamentsanfechtung vergrößert werden: Treffen nämlich die angegebenen Gründe nicht vollständig zu, kann der Enterbte geltend machen, der Erblasser sei irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen.

Gehört der Enterbte zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, stehen ihm gegen den Erben Pflichtteilsansprüche gemäß den §§ 2303 ff. BGB zu. Eine Entziehung dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen für die Praxis selten relevanten Voraussetzungen möglich.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Eine Enterbung erstreckt sich in der Regel nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten. Es sollte deshalb testamentarisch zweifelsfrei festgelegt werden, ob sich der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge nur auf die Person des Enterbten selbst oder auch auf dessen gesamten Stamm bezieht.

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Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht sehr engen Verwandten eines Erblassers zu, wenn dieser sie per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen haben sollte.

Testament und Testamentsgestaltung

Viele selbst errichtete Testamente sind ungültig, weil sie nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechen oder so undeutlich formuliert sind, dass der Erblasserwillen durch Auslegung ermittelt werden muss. Vorbeugen können Sie einem solchen Szenario mit einer professionell aufgesetzten letztwilligen Verfügung des Todes wegen.

Pflichtteil einklagen

Trotz einer Pflichtteilsberechtigung verweigern die Erben manchmal die Auszahlung oder bieten dem Pflichtteilsberechtigten einen zu geringen Pflichtteil an. Dagegen können die Berechtigten wirksam vorgehen, indem sie ihren Pflichtteil einklagen.

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