Enterbung
Nach § 1938 BGB ist es möglich, dass ein Testament ausschließlich mit dem Ziel errichtet wird, eine bestimmte Person zu enterben. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge, bei der die ausgeschlossene Person nicht berücksichtigt wird.
Gründe oder Motive für die Enterbung sollten im Testament in der Regel nicht angegeben werden, da hierdurch für den Enterbten die Chancen einer erfolgreichen Testamentsanfechtung vergrößert werden: Treffen nämlich die angegebenen Gründe nicht vollständig zu, kann der Enterbte geltend machen, der Erblasser sei irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen.
Gehört der Enterbte zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, stehen ihm gegen den Erben Pflichtteilsansprüche gemäß den §§ 2303 ff. BGB zu. Eine Entziehung dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen für die Praxis selten relevanten Voraussetzungen möglich.