Wiederverheiratungsklauseln Berliner Testament
Nicht selten heiratet die Witwe beziehungsweise der Witwer nach dem Tod des Ehegatten wieder. Da der neue Ehegatte mit der Eheschließung erb- und pflichtteilsberechtigt am Nachlass der wiederverheirateten Witwe beziehungsweise Witwers wird, besteht für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zu Lasten der Kinder geschmälert wird. Testierende Eheleute, die dies verhindern wollen, können in ihr Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass ganz oder teilweise bereits dann auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Ziel einer derartigen testamentarischen Anordnung ist es, das Eigenvermögen der Witwe beziehungsweise des Witwers vom Nachlass rechtlich zu trennen. Dies hat zur Folge, dass der neue Ehepartner nur am Eigenvermögen und nicht auch am Nachlass Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann.
Seit der sogenannten „Hohenzollern-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2088) wird in der Literatur die Frage problematisiert, wann Wiederverheiratungsklauseln sittenwidrig sind. Bei den verschiedenen Gestaltungsvarianten einer Wiederverheiratungsklausel ist darauf zu achten, dass durch sie kein unzulässiger Druck auf die nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Eheschließungsfreiheit ausgeübt wird. Klauseln, durch die der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe verliert und nicht einmal Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruches behält, dürften regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Es wird deshalb teilweise vertreten anzuordnen, dass dem überlebenden Ehepartner im Falle seiner Wiederverheiratung zumindest sein Pflichtteil oder der gesetzliche Erbteil verbleiben soll.
Wie eine Wiederverheiratungsklausel zu gestalten ist, hängt primär davon ab, ob die Ehegatten bei ihrem gemeinschaftlichen Testament die sogenannte Einheitslösung oder die Trennungslösung gewählt haben.