✉ Kontakt

Wiederverheiratungsklauseln Berliner Testament

Nicht selten heiratet die Witwe beziehungsweise der Witwer nach dem Tod des Ehegatten wieder. Da der neue Ehegatte mit der Eheschließung erb- und pflichtteilsberechtigt am Nachlass der wiederverheirateten Witwe beziehungsweise Witwers wird, besteht für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben (im Regelfall also die Kinder) die Gefahr, dass hierdurch Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zu Lasten der Kinder geschmälert wird. Testierende Eheleute, die dies verhindern wollen, können in ihr Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass ganz oder teilweise bereits dann auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Ziel einer derartigen testamentarischen Anordnung ist es, das Eigenvermögen der Witwe beziehungsweise des Witwers vom Nachlass rechtlich zu trennen. Dies hat zur Folge, dass der neue Ehepartner nur am Eigenvermögen und nicht auch am Nachlass Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann.

Seit der sogenannten „Hohenzollern-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2088) wird in der Literatur die Frage problematisiert, wann Wiederverheiratungsklauseln sittenwidrig sind. Bei den verschiedenen Gestaltungsvarianten einer Wiederverheiratungsklausel ist darauf zu achten, dass durch sie kein unzulässiger Druck auf die nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Eheschließungsfreiheit ausgeübt wird. Klauseln, durch die der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe verliert und nicht einmal Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruches behält, dürften regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Es wird deshalb teilweise vertreten anzuordnen, dass dem überlebenden Ehepartner im Falle seiner Wiederverheiratung zumindest sein Pflichtteil oder der gesetzliche Erbteil verbleiben soll.

Wie eine Wiederverheiratungsklausel zu gestalten ist, hängt primär davon ab, ob die Ehegatten bei ihrem gemeinschaftlichen Testament die sogenannte Einheitslösung oder die Trennungslösung gewählt haben.

Wiederverheiratungsklausel bei der Einheitslösung

In der Praxis häufig zu finden, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit möglichst zu vermeiden, ist folgende Klausel: „Wenn der länger lebende Ehegatte wieder heiratet, werden unsere Kinder Erben des Erstversterbenden. Der Nachlass ist vom länger lebenden Ehegatten an die Kinder herauszugeben“. Diese Klausel wird von der Rechtsprechung (BGHZ 96, 198) dahingehend ausgelegt, dass der überlebende Ehegatte ab dem Tod des Erstversterbenden durch die Wiederheirat sowohl auflösend bedingter Vollerbe als auch aufschiebend bedingter Vorerbe ist. Nachteil dieser Klausel ist, dass erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten feststeht, ob sich dieser wieder verheiratet hat und er damit Voll- und nicht nur Vorerbe zwischen dem ersten und zweiten Erbfall war. Die vom länger lebenden Ehegatten bis zur Wiederverheiratung als Vollerbe getätigten Verfügungen würden ab einer Wiederverheiratung rückwirkend den Verfügungsbeschränkungen einer Vorerbschaft unterliegen. Auch wenn nach herrschender Meinung (BGH, FamRZ 1961, 275) in derartigen Fällen eine befreite Vorerbschaft anzunehmen ist, empfiehlt sich diese Gestaltung nicht.

Alternativ zur Anordnung einer (aufschiebend bedingten) Vor- und Nacherbschaft kann in einem Berliner Testament im Falle der Einheitslösung ein den Schlusserben bei der Wiederverheiratung anfallendes Vermächtnis angeordnet werden. Inhalt und Umfang dieses Vermächtnisses hängen einerseits von der Zusammensetzung und Liquidität des Vermögens ab und müssen andererseits berücksichtigen, dass dem überlebenden Ehepartner hinreichend Vermögen für seine Altersversorgung und Betreuung verbleibt, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Klausel aufgrund Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

Wiederverheiratungsklausel bei der Trennungslösung

Haben die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Vor- und Nacherbschaft gewählt, sind deren Abkömmlinge als Nacherben – unabhängig von einer Wiederverheiratung – ausreichend abgesichert, solange eine nicht befreite Vorerbschaft angeordnet ist. Liegt hingegen eine befreite Vorerbschaft vor, kann das Testament für den Fall der Wiederverheiratung wie folgt ergänzt werden:

Alternativ hierzu kann auch bestimmt werden, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des Vorerben, sondern bereits im Falle seiner Wiederverheiratung eintritt.

Auch hier muss zur Vermeidung einer Sittenwidrigkeit sichergestellt sein, dass der überlebende Ehepartner auch nach Eintritt des Nacherbfalls abgesichert wird, zum Beispiel in Form eines Geld- oder Rentenvermächtnisses.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

In einem gemeinschaftlichen Testament sollte ausdrücklich geregelt werden, ob mit dem Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel die Bindung des überlebenden Ehegattens an seine wechselbezüglichen Verfügungen entfällt. 

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

FOCUS - Top Rechtsanwalt 2023
Beste Anwaltskanzleien Erbrecht - Advocatio Rechtsanwälte 2022

Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München

Nießbrauchlösung

Sind in einem Ehegattentestament für den ersten Erbfall die Abkömmlinge des Erblassers als Erben eingesetzt und dem länger lebenden Ehegatten der Nießbrauch am Nachlass oder an Teilen des Nachlasses zugewandt, kann als weitere Gestaltungsmöglichkeit das Erlöschen des Nießbrauchs bereits im Falle der Wiederverheiratung angeordnet werden. Aber auch hier muss für eine angemessene Absicherung des Ehepartners gesorgt werden, um den Vorwurf einer sittenwidrigen Gestaltung zu vermeiden.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in München weiter. Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Ehegattenerbrecht

Ehe- und Lebenspartner gehören im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben erster Ordnung. Wie viel sie jedoch genau erben, wenn der Partner verstirbt, ist auch maßgeblich vom Güterstand abhängig, in dem die Eheleute gelebt haben.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern. Bei dieser besonderen Form eines gemeinschaftlichen Testaments setzen sich die Eheleute bzw. Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein.

Vor- und Nacherbschaft

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg vererben. Der Vorerbe erhält den Nachlass beim Tod des Erblassers; nach dem Tod des Vorerben fällt der Nachlass dann an den Nacherben.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München