Der Vertrieb kann sehr unterschiedlich rechtlich gestaltet werden. Entscheidend sind unter anderem Kriterien wie Selbstständigkeit, abhängige Beschäftigung, Übernahme des Vertriebsrisikos, Einbindung in Vertriebsstrukturen, etc.
Nachfolgend ein Überblick zu den wesentlichen Vertriebsformen:
- Angestellter Handlungsreisender
Der angestellte Handlungsreisende ist unselbstständig tätig und kann seine Arbeitszeit und Tätigkeit nicht frei bestimmen. Er ist weisungsgebunden und vermittelt bzw. vereinbart Geschäfte im Namen seines Arbeitgebers. Die Vergütung besteht regelmäßig aus einem festen und einem variablen Vergütungsanteil, je nach Umfang der vermittelten/ abgeschlossenen Geschäfte.
Der Kommissionär ist selbstständig. Er handelt, ohne ständig von einem Unternehmer damit betraut zu sein, für fremde Rechnung und im eigenen Namen.
Der Kommissionsagent ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für fremde Rechnung Geschäfte im eigenen Namen abzuschließen. In seiner persönlichen Beziehung zu dem Unternehmer ist der Kommissionsagent dem Handelsvertreter ähnlich, während durch die Geschäftsbesorgung begründeten Beziehungen im Übrigen nach den Vorschriften über den Kommissionär gem. §§ 383 ff. HGB zu behandeln sind. Dritten gegenüber haftet der Kommissionsagent als Kommissionär, es sei denn, er hat erkennbar als Agent abgeschlossen.
Der Vertragshändler oder Eigenhändler verkauft Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Bei einer Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers, ähnlicher Lage der Rechte und Pflichten wie beim Handelsvertreter und bei Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms gilt das Handelsvertreterrecht in einigen Bereichen entsprechend, insbesondere der Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB.
Der Handelsmakler schließt in fremdem Namen Geschäfte ab, ohne ständig vertraglich damit betraut zu sein. Er ist – im Gegensatz zum Handelsvertreter – nicht zu einer ständigen Kundenbetreuung und Geschäftsvermittlung verpflichtet und hat daher auch keinen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gem. § 89b HGB. Ihm stehen auch nicht die Kontrollrechte eines Handelsvertreters zu.
Der Franchisenehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer besteht ein Dauervertragsverhältnis mit umfassenden gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer dabei „Know-how“ zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen Gebühr zur Verfügung. Die Nutzung der Geschäftsbezeichnung, Corporate Identity, Lieferkette erfolgt einheitlich.
Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber einfache oder ausschließliche Rechte zur selbständigen Nutzung eingeräumt.