Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sind in den §§ 84 ff. ausdrücklich geregelt oder ergeben sich aus diesen. Sie können vertraglich ergänzt und erweitert, aber auch beschränkt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind.

Von zentraler Bedeutung sind die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nach §§ 87 ff. HGB, die damit verbundenen Kontrollrechte sowie der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bei Beendigung des Handelsvertretervertrages. Dem steht gegenüber, dass der Handelsvertreter seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen hat (§ 86 Abs. 3 HGB).

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Welche wesentlichen Rechte hat der Handelsvertreter?

Der Handelsvertreter hat insbesondere folgende Rechte:

Recht auf Information (§ 86 a HGB)

  • Anspruch auf Unterlagen, Preislisten, Muster, Geschäftsbedingungen (zwingend).
  • Anspruch auf unverzügliche Unterrichtung durch den Unternehmer über die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts (zwingend).
  • Anspruch auf Information über die Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts.
  • Anspruch auf Information durch den Unternehmer, wenn dieser Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will.

Recht auf Provision (§ 87 HGB)

  • Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind; steht jedoch fest, dass der Kunde nicht zahlt, und hat der Unternehmer dies nicht zu vertreten, so entfällt der Anspruch auf Provision. Beliefert der Unternehmer den Kunden nicht wie vereinbart oder falsch und wird deshalb die vom Handelsvertreter vermittelte Bestellung nicht geliefert, hat der Handelsvertreter dennoch Anspruch auf die volle Provision, wenn der Unternehmer dies zu vertreten hat. Ein „Vertretenmüssen“ liegt z.B. regelmäßig bei Lieferverzögerungen, Falschlieferungen und daraus resultierenden Retouren sowie bei freiwilliger Stornierung der Bestellung ohne Rechtsgrund vor.
  • Nach der gesetzlichen Regelung ist die Provision spätestens mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer fällig (§ 87 a HGB). In Handelsvertreterverträgen wird die Pflicht zur Zahlung der Provision jedoch regelmäßig in zulässiger Weise von der Zahlung des Kunden an den Unternehmer abhängig gemacht.
  • Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss (§ 87 a HGB)
  • Anspruch auf Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB)
  • Anspruch auf Delkredereprovision (§ 86 b HGB)
  • Anspruch auf Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)
  • Anspruch auf Provision ohne Abzug von Skonto, Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern (§ 87 b HGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.

Abrechnung und Kontrollrechte (§ 87 c HGB)

    • Anspruch auf Abrechnung der Provision (§ 87c Abs. 1 HGB)
    • Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87 c Abs. 2 HGB)
    • Anspruch auf Auskunft über die Umstände der Abrechnung (§ 87 c Abs. 3 HGB)
    • Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4 HGB)

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Rechte des Handelsvertreters gemäß § 87c HGB können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Aufwendungsersatz

  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstanden sind, nur nach Branchenüblichkeit. Regelmäßig sind Aufwendungen des Handelsvertreters im Zusammenhang mit seiner Aufgabenwahrnehmung nicht erstattungsfähig. Solche zulässigen Regelungen finden sich häufig in Handelsvertreterverträgen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ungeachtet der gesetzlichen Regelung und/oder eines Ausschlusses im Handelsvertretervertrag kann der Handelsvertreter den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die nicht im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs des Handelsvertreters entstanden sind.

Dazu gehören Aufwendungen, die vom Unternehmer veranlasst oder ihm zuzurechnen sind. Eine Zurechnung liegt vor, wenn der Unternehmer redlicherweise nicht damit rechnen musste, dass der Handelsvertreter solche Aufwendungen übernimmt.

Beispiele hierfür sind:

• Kosten für die Versendung von Unterlagen des Unternehmers (Angebote, Muster)
• Kosten für die Teilnahme an Messen mit Standdienst
• Kosten für die Einholung von Genehmigungen für den Unternehmer
• Kundendienstleistungen ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung

Zurückbehaltungsrecht

  • Zurückbehaltungsrecht (§ 88 a HGB)

Kündigung

  • Recht auf ordentliche Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen (§ 89 HGB)
  • Recht auf außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 89 a HGB)

Handelsvertreterausgleich

  • Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89 b Abs. 1 HGB) nach Vertragsende
  • Anspruch auf Handelsvertreterausgleich durch (ausnahmsweise) Eigenkündigung bei begründetem Anlass, wegen Alters oder wegen Krankheit (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB)

Wettbewerbsverbot

  • Recht auf Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (§ 90 a HGB) Die Begrenzung betrifft die Dauer des Wettbewerbsverbots für längstens 2 Jahre und die Beschränkung auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände, die Gegenstand der Handelsvertretung bis zum Vertragsende waren.

Welche wesentlichen Pflichten treffen den Handelsvertreter?

Handelsvertreter haben die nachfolgenden wesentlichen Pflichten gegenüber dem Unternehmer zu erfüllen:

Interessenwahrnehmungspflicht

Der Handelsvertreter hat das Interesse des vertretenen Unternehmens wahrzunehmen (z. B. Kundenbetreuung).

Benachrichtigungs- und Informationspflicht

Er muss dem Unternehmen relevante Nachrichten geben, insbesondere Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse mitteilen.

Weisungsbefolgungspflicht

Der Handelsvertreter unterliegt den Weisungen des Unternehmens, soweit diese den Status der Selbstständigkeit nicht antasten.

Vermittlungs- und Abschlusspflicht

Er muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.

Verschwiegenheitspflicht

Während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dürfen keine Betriebsgeheimnisse verwertet werden.

Konkurrenzverbot und Wettbewerbsunterlassungspflicht

Während der Vertragslaufzeit darf der Handelsvertreter nicht für eine Konkurrenzfirma im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens tätig sein. Ausnahmen können vertraglich vereinbart werden.

Weitere Pflichten können vertraglich ergänzt oder eingeschränkt werden.

Was wir für Sie im Handelsvertreterrecht tun können:

Wir sind auf die Beratung und Unterstützung von Handelsvertretern und Unternehmern spezialisiert. Hier können wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
  • Beratung zur Wahl geeigneter Vertriebsstrukturen und Vertriebsformen
  • Beratung und Vertretung von Handelsvertretern und Unternehmen bei rechtlichen Auseinandersetzungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Handelsvertreterrecht
  • gesellschaftsrechtliche Beratung von Vertriebsgesellschaften
  • Beratung und Gestaltung von Nachfolgevereinbarungen und Vertretungskauf

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

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