Die Kündigung wegen Krankheit oder Eintritt in das gesetzliche Rentenalter erhält grundsätzlich den Handelsvertreterausgleich (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 HGB), soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, damit der Handelsvertreterausgleich nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird.
Nicht jede Krankheit berechtigt zu einer „ausgleichserhaltenden“ Kündigung. Vor einer außerordentlichen fristlosen und ordentlichen Kündigung muss die Berechtigung zur Kündigung unter Erhalt des Handelsvertreterausgleichs sorgfältig geprüft werden.
Zu den Voraussetzungen nach der Rechtsprechung:
- Der Gesundheitszustand des Handelsvertreters und die hieraus folgende Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung müssen einen wichtigen Grund i. S. des § 89 a HGB darstellen.
- Unter Abwägung aller Gesamtumstände darf dem Handelsvertreter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sein.
Ist der Handelsvertreter infolge langfristiger Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit unverschuldet daran gehindert, seinen Vertragspflichten dauerhaft nachzukommen, berechtigt ihn dies in der Regel nur dazu, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, sofern die Umstände länger voraussehbar sind und daher durch eine rechtzeitige ordentliche Kündigung die Folgen einer späteren fristlosen Kündigung vermieden werden können.
Etwas anders gilt jedoch dann, wenn der nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Dauer erkrankte Handelsvertreter das Handelsvertreterverhältnis nicht durch eine fristgerechte Kündigung beenden kann, weil das Handelsvertreterverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist oder wenn er unvorhergesehen plötzlich in einer Weise erkrankt, die ihm ein Fortsetzen des Vertrages bis zu einem Vertragsende durch ordentliche Kündigung unmöglich und damit unzumutbar macht.
Die Störung des Gesundheitszustandes muss
- schwerwiegend,
- von nicht absehbarer Dauer und
- mit Ersatzkräften nicht behebt war sein und so
- die Handelsvertretertätigkeit nachhaltig hindern.
Bei dauernder, unerwarteter Krankheit kann eine fristlose Kündigung infrage kommen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung muss eine belegbare Perspektive hinsichtlich einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Handelsvertreters negativ, zumindest aber noch ungewiss sein. Indiz hierfür: Unter Umständen mehrere Monate vor der Kündigungserklärung erfolgloses Warten auf konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.