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Kündigung & Beendigung des Handelsvertretervertrages

Bereits bei Vertragsbeginn sollte auch über das Vertragsende nachgedacht werden. Eine ordentliche Kündigung ist von Handelsvertreter und Unternehmer jederzeit ohne Grund unter Wahrung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 89 HGB möglich. Vertraglich kann es jedoch angezeigt sein, zum beiderseitigen Schutz eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist vorzusehen. Auch die Benennung von Kündigungsgründen im Vertrag kann nützlich sein.

Das Ende eines Vertragsverhältnisses will in der Regel gut vorbereitet sein. Rechtsfragen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen sind im Vorfeld einer Kündigungsentscheidung zu klären, leichtfertige Kündigungen zu vermeiden.

Nachfolgend geben wir Ihnen Hinweise, die im Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung hilfreich sein können:

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Was ist vor einer Kündigung des Vertretervertrags zu beachten?

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Welche gesetzlichen Mindestkündigungsfristen gelten?

Die ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages ist in § 89 HGB geregelt.

Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es

  • im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat,
  • im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und
  • im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

Können die gesetzlichen Fristen und Kündigungstermine verlängert werden?

Die Mindestkündigungsfristen gemäß § 89 HGB können durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter.

Welche Kündigungsfrist gilt für einen Handelsvertretervertrag im Nebenberuf?

Gemäß § 92b Abs. 1 HGB gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist kann für beide Teile gleichsam verlängert werden.

Bedarf die Kündigung einer bestimmten Form?

Eine bestimmte Form der Kündigung ist gesetzlich nicht bestimmt. Damit kann die Kündigung ausdrücklich, stillschweigend, mündlich, schriftlich oder textlich (z.B. per E-Mail) erfolgen.

Allerdings finden sich in der Praxis regelmäßig Formvorschriften in den Handelsvertreterverträgen, so dass nach der Vereinbarung für die Kündigung eine Schriftform gefordert wird. Allerdings dient diese vertragliche Schriftform in der Regel lediglich Beweiszwecken, zumal nur sehr selten vereinbart ist, dass die Nichtbeachtung der Schriftform zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Dennoch empfehlen wir in der Regel die Schriftlichkeit der Kündigungserklärung zu Beweiszwecken.

Soweit die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll, muss dieser der Kündigung eine Originalvollmacht beilegen, um die Zurückweisung der Kündigung zu vermeiden.

Muss die Erklärung einer Kündigung begründet werden?

Eine Begründung oder gar die Benennung eines Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung ist nicht erforderlich, soweit ein Begründungserfordernis zuvor vertraglich nicht vereinbart worden ist. Das ist allerdings nur selten der Fall.

Auch die gewünschte Kündigungsfrist muss nicht einmal genannt werden, empfiehlt sich aber zur Schaffung von Klarheit über das Vertragsende.

Soll allerdings eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung wegen Alters oder Krankheit erklärt werden, empfiehlt sich stets die Berufung auf den individuellen Grund, zumal mit dieser Art der Kündigung der Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 erhalten werden soll. Nach der Rechtsprechung ist die Benennung eines solchen Grundes zur Erhaltung des Handelsvertreterausgleichs nicht erforderlich. In der Praxis besteht hierüber aber dennoch regelmäßig Streit.

Auf welche Art kann ein Handelsvertretervertrag ganz oder teilweise beendet werden?

Es bestehen folgende Beendigungsmöglichkeiten:

  • Ordentliche Kündigung des Unternehmers ohne (wichtigen) Grund
  • Ordentliche Eigenkündigung des Handelsvertreters mit und ohne Anlass
  • Ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen Krankheit oder Alters des Handelsvertreters
  • Außerordentliche Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund
  • Außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund
  • Änderungskündigung
  • Teilkündigung
  • Anfechtung
  • Befristung
  • auflösende/aufschiebende Bedingung
  • Aufhebungsvereinbarung
  • Übertragung der Vertretung auf einen Nachfolger
  • Insolvenz des Unternehmers
  • Tod des Handelsvertreters

Was ist bei einer Kündigung wegen Krankheit oder Alters des Handelsvertreters zu berücksichtigen?

Die Kündigung wegen Krankheit oder Eintritt in das gesetzliche Rentenalter erhält grundsätzlich den Handelsvertreterausgleich (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 HGB), soweit hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, damit der Handelsvertreterausgleich nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird.

Nicht jede Krankheit berechtigt zu einer „ausgleichserhaltenden“ Kündigung. Vor einer außerordentlichen fristlosen und ordentlichen Kündigung muss die Berechtigung zur Kündigung unter Erhalt des Handelsvertreterausgleichs sorgfältig geprüft werden.

Zu den Voraussetzungen nach der Rechtsprechung:

  • Der Gesundheitszustand des Handelsvertreters und die hieraus folgende Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung müssen einen wichtigen Grund i. S. des § 89 a HGB darstellen.
  • Unter Abwägung aller Gesamtumstände darf dem Handelsvertreter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sein.

Ist der Handelsvertreter infolge langfristiger Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit unverschuldet daran gehindert, seinen Vertragspflichten dauerhaft nachzukommen, berechtigt ihn dies in der Regel nur dazu, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, sofern die Umstände länger voraussehbar sind und daher durch eine rechtzeitige ordentliche Kündigung die Folgen einer späteren fristlosen Kündigung vermieden werden können.

Etwas anders gilt jedoch dann, wenn der nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Dauer erkrankte Handelsvertreter das Handelsvertreterverhältnis nicht durch eine fristgerechte Kündigung beenden kann, weil das Handelsvertreterverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist oder wenn er unvorhergesehen plötzlich in einer Weise erkrankt, die ihm ein Fortsetzen des Vertrages bis zu einem Vertragsende durch ordentliche Kündigung unmöglich und damit unzumutbar macht.

Die Störung des Gesundheitszustandes muss

  • schwerwiegend,
  • von nicht absehbarer Dauer und
  • mit Ersatzkräften nicht behebt war sein und so
  • die Handelsvertretertätigkeit nachhaltig hindern.

Bei dauernder, unerwarteter Krankheit kann eine fristlose Kündigung infrage kommen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung muss eine belegbare Perspektive hinsichtlich einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Handelsvertreters negativ, zumindest aber noch ungewiss sein. Indiz hierfür: Unter Umständen mehrere Monate vor der Kündigungserklärung erfolgloses Warten auf konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

Gemäß § 89a HGB kann das Vertragsverhältnis vom Handelsvertreter und vom Unternehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Voraussetzung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann.

Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist der Kündigende regelmäßig verpflichtet, auf die Beseitigung eines etwaigen Fehlverhaltens des Vertragspartners durch Abmahnung hinzuwirken. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung kann nur ausnahmsweise wirksam sein, wenn eine solche bei schwerwiegenden und voraussichtlich nicht behebbaren Gründen entbehrlich ist.

Daher sollte eine Abmahnung vorsorglich gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden, damit die später zu erklärende Kündigung nicht an diesem Mangel leidet und unwirksam wird.

Mit welchem Grund kann der Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden?

Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist stets einzelfallbezogen. Für die Kündigung kommt es sowohl auf die Verhältnismäßigkeit und den subjektiven Einzelfall an. Insofern dienen die nachgenannten Kündigungsgründe lediglich als Praxisbeispiele für Kündigungsmöglichkeiten aus der Rechtsprechung.

Außerordentliche Kündigungsgründe für den Handelsvertreter:

  • Vertragswidrige Direktgeschäfte des Unternehmers im Absatzgebiet des Handelsvertreters
  • Wiederholte Ablehnung von vermittelten Geschäften
  • wiederholte unberechtigte Abmahnungen
  • Verweigerung der Abrechnung und Zahlung von Provisionen
  • Abwerben von Kunden, die der Handelsvertreter zum Zwecke des Abschlusses von nicht provisionspflichtigen Direktgeschäften geworben hat
  • Unberechtigte Freistellung

Außerordentliche Kündigungsgründe für den Unternehmer:

  • Mangelndes Bemühen um Geschäftsvermittlungen, mangelnde Bezugsbetreuung
  • Widerrechtliche Drohung des Handelsvertreters
  • Abwerben von Mitarbeitern des Unternehmers
  • Verletzung des Alleinvertretungsrecht durch den Unternehmer
  • Aufrechnung mit Kundengeldern gegen streitige Provisionen
  • Ausscheiden des Geschäftsführers einer Handelsvertretergesellschaft, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um eine Schlüsselperson handelt
  • Fälschung von Kundenunterschriften
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Verbotene Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters
  • Außerdienstliches Verhalten, wenn hierdurch die Vertragsfortführung unzumutbar wird
  • Beleidigungen des Unternehmers
  • Schwerwiegende Verletzung der Berichtspflicht (nicht bei bloßer Nachlässigkeit)
  • Fehlen von Besuchsberichten

Welche Rechtsfolgen können sich aus der Kündigung des Handelsvertretervertrags ergeben?

Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag zum Ablauf der gesetzlichen oder gegebenenfalls längeren vertraglich vereinbarte Frist.

Eine wirksame außerordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis regelmäßig mit sofortiger Wirkung, es sei denn die Kündigung enthält eine Auslauffrist.

Bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Unternehmers kann der Handelsvertreter Anspruch auf Verdienstausfall haben.

Bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Handelsvertreters wird diese in der Regel in eine ordentliche Kündigung umgedeutet mit der Folge, dass ein Handelsvertreterausgleich nicht verlangt werden kann.

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung wird regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Demnach läuft nach einer unwirksamen Kündigung noch eine Kündigungsfrist, die sich nach der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung richtet. Bis dahin laufen daher die vertraglichen Pflichten fort. Insoweit ist hier besondere Sorgfalt geboten, um vertragswidriges Verhalten zu vermeiden (Tätigkeitspflicht, Konkurrenzverbot, Unterstützungspflichten, etc).

Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter einen wichtigen Grund zur wirksamen fristlosen Kündigung, bleibt der Handelsvertreterausgleich bestehen; § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB.

Hingegen entfällt der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB, soweit die Kündigung des Unternehmers auf einem wichtigen Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beruht.

Ist eine Teilkündigung zulässig?

Eine Teilkündigung eines Gesamtvertrages ist in der Regel unzulässig. Soweit es sich um einen isolierten Teilvertrag/Nachtrag handelt oder ein isolierter Vertragsteil durch zulässige Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Teilkündigungsrecht gestellt ist, kann ausnahmsweise eine Teilkündigung zulässig sein.

Vor einer Teilkündigung sollte die Berechtigung, die gegebenenfalls aufgrund gesonderter und sukzessiver Nachträge zum Handelsvertretervertrag ausnahmsweise zulässig sein kann, geprüft werden.

Was sind Kettenverträge?

Kettenverträge sind Verträge, die in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt neu abgeschlossen und befristet werden.

Sich wiederholende befristete Kettenverträge ohne wesentliche inhaltliche Änderungen sind regelmäßig unwirksam. Die Unwirksamkeit solcher Befristungen bewirkt ein durchgängiges Handelsvertretervertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für ein solches Vertragsverhältnis gilt dann nicht die Befristung. Vielmehr ist eine Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen zur Vertragsbeendigung erforderlich.

Ist die Befristung eines Handelsvertretervertrags zulässig?

Der Handelsvertretervertrag kann ohne sachliche Begründung befristet werden. Dabei müssen lediglich die Mindestkündigungsfristen gemäß § 89 HGB für den Zeitraum der Befristung berücksichtigt werden.

Was ist bei einer Aufhebungsvereinbarung zu beachten?

Eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen berührt den Handelsvertreterausgleich grundsätzlich nicht, selbst wenn diese auf den Wunsch des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Allerdings sollte hier stets eine Regelung über den Handelsvertreterausgleich aufgenommen werden.

Nach einer Entscheidung des BGH vom 29.03.1990 (I ZR 2/89) können vor Ablauf des Handelsvertretervertrages Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, grundsätzlich auch dann nicht wirksam getroffen werden, wenn zugleich der Handelsvertretervertrag für einen späteren Zeitpunkt aufgehoben und der Handelsvertreter mit sofortiger Wirkung freigestellt wird.

Wird also mit der Aufhebungsvereinbarung über den Handelsvertretervertrag zugleich eine Regelung über den Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB getroffen, dann sollte darauf geachtet werden, dass das Vertragsverhältnis sofort beendet wird. Soll z.B. mit der Aufhebungsvereinbarung ein Handelsvertreterausgleich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, führt dies zur Unwirksamkeit der Einschränkung oder des Ausschlusses des Handelsvertreterausgleichs, wenn die Handelsvertretertätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt enden soll.

Was wir für Sie im Handelsvertreterrecht tun können:

Wir sind auf die Beratung und Unterstützung von Handelsvertretern und Unternehmern spezialisiert. Hier können wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Beratung und Gestaltung von vertraglichen Kündigungsregelungen
  • Beratung im Vorfeld von Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen
  • Prüfung der Wirksamkeit von (außerordentlichen) Kündigungen
  • Gestaltung von Aufhebungsvereinbarungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Forderungen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen
  • Beratung und Vertretung von Handelsvertretern und Unternehmern im Kündigungsrechtsstreit

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

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