Die Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft können vielfältig sein. Zu beachten ist, dass von Gesetzes wegen keine Begründung der Ausschlagung erfolgen muss, daher kann die Ausschlagungserklärung ohne Begründung abgegeben werden. Die aufgezählten Gründe stellen lediglich persönliche Beweggründe dar.
Häufig wird eine Erbschaft aus dem Grund ausgeschlagen, dass die Schulden des Erblassers so hoch sind, dass sie vom Erben nicht beglichen werden können. Diese Konstellation liegt beispielsweise dann vor, wenn die Schulden aus dem Nachlass den Wert des Nachlasses übersteigen und der Erbe die Schulden somit aus seinem eigenen Vermögen begleichen muss. Die Ausschlagung der Erbschaft verhindert den Übergang der Schulden auf den Erben, auf diese Weise kann das persönliche Vermögen des Erben vor den Gläubigern geschützt werden.
Ein weiterer Grund für die Ausschlagung der Erbschaft kann vorliegen, wenn die anfallende Erbschaftsteuer aus dem persönlichen Vermögen des Erben beglichen werden müssen. Insbesondere wenn ein potenzieller Freibetrag überschritten wird.
Auch wenn der Nachlass für den Erben nur unrelevante Vermögenswerte enthält oder wenn Konflikte zwischen Erbe und Erblasser oder zwischen den Erben bestehen, kann über die Ausschlagung der Erbschaft nachgedacht werden.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann auch aus wirtschaftlich-taktischen Gründen erfolgen. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen kann der pflichtteilsberechtigte Erbe nämlich die Erbschaft ausschlagen und gleichwohl den Pflichtteil einfordern. Da der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldzahlungsanspruch ist und bspw. Vermächtnisse im Rahmen der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht abgezogen werden, kann die Ausschlagung der Erbschaft in bestimmten Konstellationen wirtschaftlich durchaus vorteilhaft sein, auch wenn der Nachlass nicht überschuldet ist.
Die Annahme einer Erbschaft ist häufig auch mit administrativen und rechtlichen Aufgaben verbunden. Wer sich mit diesen Vorgängen nicht auseinandersetzen möchte, kann dies durch die Ausschlagung der Erbschaft vermeiden.