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Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe hat das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), es sei denn, er hat die Erbschaft bereits vorher wirksam angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht vor dem Erbfall erklärt werden (§ 1946 BGB). Im Falle einer Vor- und Nacherbschaft ist sie für den Nacherben bereits ab dem Eintritt des Vorerbfalls möglich (§ 2142 BGB).

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Vor einer unüberlegten Ausschlagung mit dem damit einhergehenden Verlust des Erb- und meist auch des Pflichtteilsrechts ist zu warnen. Zur Vermeidung einer Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers stellt der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung zur Verfügung.

Form der Ausschlagung

Während es für die Annahme der Erbschaft keiner Form bedarf, muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und dies entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Es bedarf somit der Einhaltung der Form und des Zugangs der formgemäßen Erklärung beim Nachlassgericht.

Inhalt der Ausschlagungserklärung

Eine Ausschlagung kann immer nur in Bezug auf den gesamten Erbteil erfolgen. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils einer Erbschaft ist unwirksam (§ 1950 BGB). Ist ein Erbe aber aus mehreren Berufungsgründen zur Erbfolge mehrerer Erbteile berufen, kann er einzelne Erbteile annehmen und andere Erbteile ausschlagen.

Ausschlagungsfrist

Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB). Nur wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder, wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt sie sechs Monate. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Erbe weiß, dass ihm die Erbschaft als gesetzlichem, testamentarischem oder erbvertraglichem Erben angefallen ist (§ 1944 Absatz 2 BGB). Bei einem durch Testament oder Erbvertrag berufenen Erben beginnt die Ausschlagungsfrist jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Nachlassgericht ihm die letztwillige Verfügung bekannt gegeben hat (§ 1944 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe bereits zuvor Kenntnis vom Inhalt der letztwilligen Verfügung hatte.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Mitteilungen eines Nachlassgerichtes an einen Erben enthalten üblicherweise Hinweise auf das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, sowie Hinweise darauf, in welcher Frist und wie eine solche Ausschlagung zu erfolgen hat. Zwingend zu empfehlen ist nicht nur die individuelle Mitteilung eines Nachlassgerichtes zu lesen, sondern auch die formularmäßigen Standarthinweise des Gerichtes, die üblicherweise beigelegt werden. Dies ist vor allem wichtig, wenn eine Person versucht, eine nachlassgerichtliche Angelegenheit ohne anwaltliche Beratung eigenständig zu erledigen.

Rechtsfolgen der Ausschlagung

Eine wirksame Anfechtung der Erbschaftsannahme wird gemäß § 1957 Absatz 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft behandelt. Ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt wurde, wird vom Nachlassgericht nicht beim Zugang der Ausschlagungserklärung, sondern erst in einem späteren Erbscheinverfahren geprüft.

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