Gesetzliche Erbfolge bei einem verheirateten Erblasser mit Kind
Eine zum Zeitpunkt des Todes verheiratete Person, die mindestens ein Kind hat, wird von dem Ehegatten und dem Kind (oder den Kindern) beerbt. Wie hoch der Anteil der einzelnen Erben ist, richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes lebten, und oft auch nach der Zahl der Kinder.
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, reduziert sich oft die Erbquote. Nur wenn der Ehepartner Erbe neben maximal einem Kind des Erblassers wird, wird er Erbe zu ½. Sind zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der überlebende Ehepartner 1/3, sind drei oder mehr Kinder des Erblassers vorhanden, erbt er lediglich ¼.
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers lediglich ¼ des Erbes.
Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten |
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neben 1 Kind |
neben 2 Kindern |
bei mehr als 2 Kindern |
Zugewinngemeinschaft |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
1/4 + 1/4 = 1/2 |
Gütertrennung |
1/2 |
1/3 |
1/4 |
Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/4 |
1/4 |
Geschiedener oder in Scheidung lebender Ehegatte
Einem geschiedenen Ehegatten steht kein Erbrecht mehr zu. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht setzt eine bestehende Ehe voraus.
Läuft zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag, ist folgendermaßen zu differenzieren:
- Hatte der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen Antrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt und lagen die Voraussetzungen vor, nach welchen eine Ehe geschieden werden kann, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
- Hatte jedoch nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt, ohne dass der verstorbene Ehegatte diesem Antrag zugestimmt hatte, oder lagen die Voraussetzungen, nach welchen eine Ehe geschieden werden kann, zum Zeitpunkt des Todes (noch) nicht vor, verbleibt es bei dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten.