✉ Kontakt

Gesetzliche Erbfolge

Unter einer Erbfolge versteht man die Bestimmung der Person oder der Personen, die das Vermögen eines Verstorbenen erhalten. Dabei spricht man von gesetzlicher Erbfolge, wenn der Erbe nicht durch eine Anordnung, sei es im Rahmen eines – auch gemeinschaftlichen – Testaments oder Erbvertrags, des Verstorbenen bestimmt wird, sondern ausschließlich durch das Gesetz. Dem Gesetzgeber in Deutschland ist es aus dem Versorgungsgedanken der Hinterbliebenen wichtig, dass das Erbe insgesamt und sofort mit dem Tod rechtlich zugeordnet wird. Hierfür sind zwei Grundgedanken von Bedeutung, nämlich der sog. „Von-Selbst-Erwerb“ und die Universalsukzession.

Gesamtrechtsnachfolge

Der sogenannte „ Von-Selbst-Erwerb“

Der Erbe tritt mit dem Erbfall unmittelbar und sofort in die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies bedeutet, dass in der Sekunde des Todes des Erblassers die berufenen Erben, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund beispielsweise eines Testaments, auch ohne Kenntnis von dem Tod die Erbmasse erwerben. Man spricht von dem sog. „Von-Selbst-Erwerb“. Es bedarf keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung, mit welcher der Erbe die Erbschaft annimmt. Dies ist der deutschen Rechtsordnung im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen, wie zum Beispiel in Österreich, fremd. Allerdings hat der Erbe die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen.

Die Universalsukzession

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Absatz 1 BGB). Dies betrifft sowohl alle Aktiva als auch alle Passiva der Erbmasse. Es besteht keine Möglichkeit nur bestimmte Gegenstände als Erbe annehmen zu wollen. Lediglich in wenigen spezialgesetzlich geregelten Fällen kann es zu einer Sondererbfolge kommen, wie sie sich in manchen Höfeordnungen wiederfindet. Dies ist aber die Ausnahme.

Erblasser

Eine verstorbene Person, deren Vermögen auf einen oder mehrere Erben übergeht, wird als Erblasser bezeichnet. Der Begriff „Erblasser“ bezeichnet damit grundsätzlich die verstorbene Person. Das Gesetz verwendet im Erbrecht jedoch auch für noch lebende Menschen den Begriff „Erblasser“, wenn es um eine Verfügung von Todes wegen (hierunter versteht man ein Testament oder einen Erbvertrag) geht.

Die gesetzliche Erbfolge als Standardlösung

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein wirksames Testament und kein gültiger Erbvertrag vorliegen, in denen der Erblasser seine Erben bestimmt hat. Die gesetzliche Erbfolge ist damit eine Art Standardlösung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Dabei ist im deutschen Erbrecht strikt zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht zu unterscheiden.

Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge sieht ein Verwandtenerbrecht vor. Hierbei werden die Verwandten des Erblassers in sog. Ordnungen eingeteilt.

 Übersicht „Gesetzliches Erbrecht der Verwandten“
Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, das heißt die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel § 1924 BGB
Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers § 1925 BGB
Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, das heißt Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers § 1926 BGB
Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge § 1928 BGB
Erben 5. und fernerer Ordnungen: Ur-Urgroßeltern und entferntere Verwandte § 1929 BGB

Wenn eine Person einer vorangehenden Ordnung vorhanden ist, schließt diese Person alle weiteren Ordnungen von der Erbfolge aus. So werden beispielsweise weder die Eltern noch entferntere Verwandte Erben, wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Dies spiegelt auch den einleitend genannten Gedanken der Versorgung der Hinterbliebenen, eben zuerst der eigenen Abkömmlinge des Erblassers, wieder (zum Ehegattenerbrecht siehe unter 5.).

Beispiel:

Ein verwitweter Vater hinterlässt bei seinem Tod zwei Kinder und seinen Vater, somit den Großvater der Kinder. Erben werden nur die Kinder. Der Vater des Erblassers kommt als Verwandter der zweiten Ordnung bei der Erbfolge nicht zum Zuge, weil die Kinder als Erben in der ersten Ordnung Personen entfernterer Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Das gilt auch, wenn nur ein Kind vorhanden ist. Dabei spielt es heute keine Rolle mehr, ob das Kind ein eheliches oder ein uneheliches Kind ist. Zwingend ist aber bei einem unehelichen Kind für die Berücksichtigung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die rechtliche – nicht biologische – Anerkennung der Vaterschaft. Auch Adoptivkinder sind mittlerweile dem eigenen Kind gleichgestellt.

Erben erster Ordnung und Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge

Übersicht „Erben erster Ordnung“

Alle Abkömmlinge eines Erblassers sind mögliche Erben der ersten Ordnung. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass sie tatsächlich gesetzliche Erben sind und in welchem Umfang sie Erben werden. Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus folgenden, in der ersten Ordnung geltenden Prinzipien:

  • Kinder erben zu gleichen Teilen.
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebendes „Stammoberhaupt“ schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (sogenanntes Repräsentationsprinzip).
  • Lebt beim Erbfall ein Abkömmling nicht mehr oder schlägt er die Erbschaft aus, treten an seine Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (sogenannte Erbfolge nach Stämmen).

Grundsätze in der zweiten, der dritten und weiteren Ordnungen

Die unter Ziffer 4.1 dargestellten Grundsätze gelten auch in der zweiten und der dritten Ordnung uneingeschränkt. Somit gilt auch in diesen Ordnungen, dass Kinder zu gleichen Teilen erben und sich die Erbfolge innerhalb der Ordnung nach dem Repräsentationsprinzip und dem Stammprinzip bestimmt.

Ab der vierten Ordnung gelten die dargelegten Grundsätze nur eingeschränkt. Stattdessen kommt es auf den Grad der Verwandtschaft an. Eine mit dem Erblasser näher verwandte Person schließt alle entfernter verwandten Personen von der Erbfolge aus. Gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§ 1928 Absatz 3 BGB).

Erbrecht des Ehegatten

Die Erbquote des Ehegatten ist nicht immer gleich groß, sondern nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB abhängig von den zum Zeitpunkt des Todes vorhanden Verwandten des Erblassers sowie von dem ehelichen Güterstand, in welchem die Eheleute beim Erbfall lebten.

Verheiratet und kinderlos verstorben

Verheiratete Paare ohne eigene Kinder gehen häufig davon aus, dass nach dem Tod eines Partners der andere Alleinerbe wird. Das ist ein Irrtum! Der länger lebende Ehegatte muss sich die Erbschaft mit den Eltern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen (zum Beispiel der Schwager oder die Schwägerin) teilen. Alleinerbe wird der Ehegatte nur, wenn keine Abkömmlinge, keine Eltern oder deren Abkömmlinge und keine Großeltern mehr leben.

Immer dann, wenn es um die Vorsorge und Absicherung einer Person geht – sei es der Ehegatte, der Partner oder der Geschäftspartner – sollte man zwingend über die Errichtung eines Testaments nachdenken. Oft reicht schon ein kurzes und einfaches Testament, um den gewünschten Erben zu bestimmen.

Gesetzliche Erbfolge bei einem verheirateten Erblasser mit Kind

Eine zum Zeitpunkt des Todes verheiratete Person, die mindestens ein Kind hat, wird von dem Ehegatten und dem Kind (oder den Kindern) beerbt. Wie hoch der Anteil der einzelnen Erben ist, richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes lebten, und oft auch nach der Zahl der Kinder.

Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, reduziert sich oft die Erbquote. Nur wenn der Ehepartner Erbe neben maximal einem Kind des Erblassers wird, wird er Erbe zu ½. Sind zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der überlebende Ehepartner 1/3, sind drei oder mehr Kinder des Erblassers vorhanden, erbt er lediglich ¼.

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers lediglich ¼ des Erbes.

Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2
Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

Geschiedener oder in Scheidung lebender Ehegatte

Einem geschiedenen Ehegatten steht kein Erbrecht mehr zu. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht setzt eine bestehende Ehe voraus.

Läuft zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsantrag, ist folgendermaßen zu differenzieren:

  • Hatte der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen Antrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt und lagen die Voraussetzungen vor, nach welchen eine Ehe geschieden werden kann, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
  • Hatte jedoch nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt, ohne dass der verstorbene Ehegatte diesem Antrag zugestimmt hatte, oder lagen die Voraussetzungen, nach welchen eine Ehe geschieden werden kann, zum Zeitpunkt des Todes (noch) nicht vor, verbleibt es bei dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge führt oft zu unerwünschten Ergebnissen:

  • So kann die Erbfolge dem Willen des Erblassers widersprechen.
  • Es gelangen Erbunwürdige zur Erbfolge.
  • Häufig entstehen Erbengemeinschaften mit einem hohen Streitpotential.
  • Der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist oft nicht hinreichend abgesichert.
  • Hilfsbedürftige Familienmitglieder sind nicht genügend geschützt.
  • Die Verwaltung des Nachlasses wird durch minderjährige Miterben erheblich erschwert.
  • Ein nichtehelicher Partner ohne Trauschein ist mangels gesetzlicher Erbberechtigung nach dem Tode des Partners oft in einer finanziellen Krise.
  • Ein Unternehmen im Nachlass wird durch die Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft oder einen zur Führung des Unternehmens ungeeigneten gesetzlichen Erben gefährdet.
  • Die Erbschaftsteuer führt zu unvorhergesehenen Liquiditätsproblemen.
  • Findet sich kein anderer Erbe, so erbt der Staat.

Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:

  • Wir analysieren ihre gesetzliche Erbfolge und zeigen Ihnen deren Folgen auf. Ergibt sich hierbei die Notwendigkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages, gestalten wir für Sie das passende Testament oder den notwendigen Erbvertrag.
  • Selbst wenn bereits ein Verwandter verstorben ist und die eingetretene gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht ist, können wir oft noch durch kluge Erbausschlagungen und/oder Erbteilübertragungen rettende Lösungen finden.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Erbengemeinschaft

Worauf man achten muss, wenn der Nachlass einer Erbengemeinschaft zufällt.

Was erben Kinder aus erster Ehe?

Was passiert mit dem Erbe, wenn man Kinder aus erster Ehe hat? Erfahren Sie, welche rechtlichen Bestimmungen gelten und wie Sie Konflikte zwischen den Erben vermeiden können.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München