e. Verletzung von Schutzgesetzen
Verletzt der Geschäftsleiter Gesetze, die Gesellschafter, Kunden oder sonstige Dritte schützen soll (zum Beispiel: Vorenthalten/Verlust von Arbeitsentgelt, Betrug, Untreue, Diebstahl, etc.), haftet dieser strafrechtlich sowie persönlich für den eingetretenen Schaden.
f. Rechtswidriger Eingriff in fremde Rechtsgüter
Der Vorstandsprecher der Deutschen Bank hatte nach Auffassung der Gerichte die Insolvenz der Kirch-Gruppe durch seine skeptische Äußerung zur finanziellen Situation des Unternehmens in der Öffentlichkeit verursacht. Der BGH sah in der Interviewäußerung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Bankkunden und verurteilte daher den Vorstandssprecher persönlich neben der Deutschen Bank AG zum Schadensersatz.
g. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
In der Praxis zeigen sich nicht selten vorsätzliche Täuschungen von Geschäftspartnern oder der Bundesagentur für Arbeit über die unabwendbar drohende Insolvenz des Unternehmens. Geschäftsleiter sind haftbar für bewusst wahrheitswidrige Adhoc-Mitteilungen gemäß § 15 WpHG, die dazu dienen, den Wert eigener Aktien an der Gesellschaft zu steigern.
h. Kartellrechtliche Außenhaftung nach § 33 Abs. 3 GWB
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich untersagt. Hier bestehen in gesteigertem Maße kartellrechtliche Risiken für Vertriebsmanager.
Jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungsnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, Mitbewerber über das – geheime – Marktverhalten ins Bild zu setzen, das heißt jegliche Koordinierung des eigenen Wettbewerbsverhaltens mit dem Verhalten anderer Unternehmer ist untersagt. Geschäftsleiter, die über dieses Ziel hinausschießen, setzen sowohl das Unternehmen, als auch sich persönlich der Haftung aus.
Haftungsrelevant sind in der Praxis folgende Bereiche:
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- Austausch wettbewerbserheblicher Informationen zwischen Wettbewerbern
- Vertrags- und Vertriebsgestaltungen (Wettbewerbseinschränkungen- und Verbote, Abwerbeverbot, Kundenschutzvereinbarung, Bezugsvereinbarungen, Vertriebsvereinbarungen, etc.)
- Vertriebstätigkeit bei Unternehmen mit marktbeherrschenden Stellungen (ab 40 % Marktanteil)
- Tätigkeiten in Unternehmensverbänden
- Aufstellung und Kontrolle von geeigneten Kartellrechts-Compliance-Maßnahmen
i. Handelnden-Haftung für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft
Ist vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch gegenüber außenstehenden Dritten.