Oftmals wollen Erblasser sicherstellen, dass zwar zunächst eine bestimmte Person erbt, dieser dafür aber einen weiteren Dritten als Erben einsetzt. So soll bereits zu Lebzeiten der Vertragsschließenden verbindlich geregelt werden, wohin das verbleibende Vermögen nach dem zweiten Erbfall fällt. Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann dies sicherstellen.
Ehegatten können eine Bindungswirkung auch über ein gemeinschaftliches Ehegattentestament sicherstellen. Diese besondere Form der Testamentserrichtung steht allerdings nur Eheleuten, nicht aber Unverheirateten oder sonstigen Personen offen. Gerade unverheiratete Paare haben jedoch oftmals den Wunsch eine dem gemeinschaftlichen Testament vergleichbare Bindungswirkung hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung herbeizuführen. Dies lässt sich mit Hilfe der Bindungswirkung von vertraglichen Verfügungen in einem notariellen Erbvertrag gestalten.
Ein Ziel des Erbvertrages kann auch sein, dass der Erblasser zu Lebzeiten gewisse Leistungen (z.B. Pflegeleistungen oder auch Geldzahlungen) erhält. Derjenige, der diese Leistungen erbringen soll, möchte sicherstellen, dass er von Todes wegen begünstigt wird und dies vom Testierenden nicht mehr einseitig abgeändert werden kann. Der bindende Erbvertrag schützt hier beide Vertragsparteien.
Aufgrund der Bindungswirkung sollten sich Erblasser den Abschluss eines Erbvertrages allerdings genau überlegen, denn die Bindung geht in beide Richtungen. Während ein Einzeltestament jederzeit und ohne jegliche Begründung widerrufen werden kann, kann sich ein Erbvertragspartner nur in engen Grenzen vom geschlossenen Erbvertrag lösen. So kann z.B. ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart sein. Ansonsten ist ein Rücktritt nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt oder die vertraglich versprochene Gegenleistung ausbleibt.
Zu beachten ist auch, dass die Bindung nicht einfach dadurch umgangen werden kann, indem der Gebundene noch vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese Missbrauchsgefahr hat der Gesetzgeber vorausgesehen und regelt in § 2287 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch des beeinträchtigten Vertragserben gegen den Beschenkten.