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Alles, was Sie über den Erbvertrag wissen müssen: Kosten, Vor- und Nachteile & wichtige Tipps von Experten

Ein einseitiges Testament kann jederzeit geändert und widerrufen werden; es tritt also keine Bindung des Testierenden an seinen letzten Willen ein. Der Erbvertrag hingegen führt regelmäßig dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnungen nur möglich ist, wenn alle Vertragspartner zustimmen; der Erbvertrag ist also im Regelfall bindend. Eine spätere Korrektur bei veränderten Familien- oder Vermögensverhältnissen ist nur selten möglich. Zudem erfordern Erbverträge zwingend eine notarielle Beurkundung. 

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Wann macht ein Erbvertrag Sinn?

Die Vermögensnachfolge kann auch mittels eines Erbvertrages geregelt werden. Hierbei können mehrere Personen ihre Erbfolge in einer Urkunde festhalten und auch eine Bindung untereinander bewirken. Der Erblasser will oftmals sicherstellen, dass im Falle seine Vorversterbens der Vertragspartner nicht einfach seine eigene Verfügung abändert und das Vermögen des Erstversterbenden somit an die dann berufenen Erben des Zweitversterbenden gelangt. Ein Erbvertrag ist dadurch auch ein effektiver Schutz vor „Erbschleichern“, da der Erblasser im Rahmen der Bindung nicht mehr abweichend verfügen kann.

Die Form des Erbvertrages

Ein Erbvertrag setzt mindestens zwei Vertragsschließende voraus. Zu beachten ist hierbei, dass die Anforderungen in formeller Hinsicht teilweise von denen bei der notariellen Testamentserrichtung abweichen. Auch bei einem Erbvertrag wird eine notarielle Beurkundung vorausgesetzt. Während der Erblasser hier persönlich anwesend sein muss, kann sich der andere Teil vertreten lassen. Formerleichterungen geltend dann, wenn der Erbvertrag zusammen mit einem Ehevertrag beurkundet wird. Dann gelten die weniger strengen Formvorschriften des Ehevertrages. Zu beachten ist auch, dass ein Erbvertrag nur von Volljährigen Vertragspartnern geschlossen werden kann. Es reicht hierbei nicht aus, dass die Parteien testierfähig sind. Sie müssen vielmehr voll geschäftsfähig sein.

Wie auch ein notarielles Testament kann der Erbvertrag entweder durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen oder verdeckten Schrift errichtet werden. Inhaltlich können jegliche letztwillige Verfügungen getroffen werden, die auch Eingang in ein Testament finden können. Vertraglich bindend können nach § 2078 Abs. 2 BGB allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden.

Die Vor- und Nachteile eines Erbvertrages

Oftmals wollen Erblasser sicherstellen, dass zwar zunächst eine bestimmte Person erbt, dieser dafür aber einen weiteren Dritten als Erben einsetzt. So soll bereits zu Lebzeiten der Vertragsschließenden verbindlich geregelt werden, wohin das verbleibende Vermögen nach dem zweiten Erbfall fällt. Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann dies sicherstellen.

Ehegatten können eine Bindungswirkung auch über ein gemeinschaftliches Ehegattentestament sicherstellen. Diese besondere Form der Testamentserrichtung steht allerdings nur Eheleuten, nicht aber Unverheirateten oder sonstigen Personen offen. Gerade unverheiratete Paare haben jedoch oftmals den Wunsch eine dem gemeinschaftlichen Testament vergleichbare Bindungswirkung hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung herbeizuführen. Dies lässt sich mit Hilfe der Bindungswirkung von vertraglichen Verfügungen in einem notariellen Erbvertrag gestalten.

Ein Ziel des Erbvertrages kann auch sein, dass der Erblasser zu Lebzeiten gewisse Leistungen (z.B. Pflegeleistungen oder auch Geldzahlungen) erhält. Derjenige, der diese Leistungen erbringen soll, möchte sicherstellen, dass er von Todes wegen begünstigt wird und dies vom Testierenden nicht mehr einseitig abgeändert werden kann. Der bindende Erbvertrag schützt hier beide Vertragsparteien.

Aufgrund der Bindungswirkung sollten sich Erblasser den Abschluss eines Erbvertrages allerdings genau überlegen, denn die Bindung geht in beide Richtungen. Während ein Einzeltestament jederzeit und ohne jegliche Begründung widerrufen werden kann, kann sich ein Erbvertragspartner nur in engen Grenzen vom geschlossenen Erbvertrag lösen. So kann z.B. ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart sein. Ansonsten ist ein Rücktritt nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt oder die vertraglich versprochene Gegenleistung ausbleibt.

Zu beachten ist auch, dass die Bindung nicht einfach dadurch umgangen werden kann, indem der Gebundene noch vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese Missbrauchsgefahr hat der Gesetzgeber vorausgesehen und regelt in § 2287 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch des beeinträchtigten Vertragserben gegen den Beschenkten.

Sind beim Erbvertrag Änderungen möglich?

Die einmal getroffenen erbvertraglichen Regelungen können nicht einfach einseitig durch einen der Vertragspartner abgeändert werden. Möglich ist aber ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, der der notariellen Form bedarf (§ 2290 Abs. 4 BGB). Es können hierbei durch die Parteien des Erbvertrages auch nur einzelne Verfügungen abgeändert werden.

Die Parteien können im Rahmen des Erbvertrages jedoch auch einen Abänderungsvorbehalt aufnehmen. Es muss allerdings mindestens eine vertragsmäßig getroffene letztwillige Verfügung verbleiben. Die Parteien können sich auch den Rücktritt von dem Erbvertrag vorbehalten. Hierdurch wird dann der gesamte Vertrag außer Kraft gesetzt.

Kann ein Erbvertrag angefochten werden?

Eine weitere Möglichkeit sich von den Bindungswirkungen eines Erbvertrages zu lösen, stellt die Anfechtung dar (§ 2281 BGB), wenn der Erblasser sich irrt oder er durch Drohung zur Verfügung bestimmt wird. Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist die Anfechtung, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, es sei denn es ist anzunehmen, dass der Erblasser auch bei Kenntnis nicht anders verfügt hätte.

Möglich ist eine Selbstanfechtung des Erblassers. Anfechten kann allerdings nach dem Tod des Erblassers auch derjenige, der von der Aufhebung der Verfügung unmittelbar profitieren würde. Angefochten wird immer eine einzelne Verfügung. Bei vertragsgemäßen Verfügungen hat der Wegfall einer Verfügung durch Anfechtung jedoch die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Was kostet die Errichtung eines Erbvertrags?

Die Kosten für die Errichtung eines Erbvertrages setzen sich hauptsächlich aus den Notarkosten zusammen, während die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt Ihnen dabei hilft, den Vertrag individuell und rechtssicher zu gestalten. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die potentiellen Kosten:

Die Notarkosten sind gesetzlich reguliert und orientieren sich am Geschäftswert des Erbvertrags. Die genaue Höhe der Gebühren kann in der Kostenordnung für Notare (KostO) nachgeschlagen werden. Hier ein Richtwert:

Geschäftswert Ungefähre Notarkosten
100.000 € 800 – 1.000 €
500.000 € 1.000 – 1.500 €
1.000.000 € 1.500 – 2.000 €

Eine anwaltliche Beratung ist ratsam und kann Ihnen dabei helfen, einen Erbvertrag zu erstellen, der genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um eine Lösung zu finden, die Ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Kosten hierfür können variieren und werden in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen abgestimmt.

Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:

  • Beratung, welche letztwillige Verfügung für Sie und ihre Erben am besten geeignet ist.
  • Formulierung von Testamenten und Erbverträgen nach Ihren Vorgaben.
  • Unterstützung beim Widerruf von früheren, nicht mehr sinnvollen Verfügungen.
  • Anfechtung von ungültigen Testamenten und Erbverträgen.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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