Durch eine vorzeitige Schenkung können auch spätere Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft vorgebeugt werden und der Familienbesitz im Kern erhalten bleiben. Auf diese Weise kann eine Zuteilung einzelner Vermögensbestandteile zielgenau und vorausschauend erfolgen. Durch eine vorzeitige Verteilung können Gemeinschaften und die damit einhergehenden Abstimmungsschwierigkeiten vermieden werden. Bei größeren Immobilienportfolios kann auch über die Gründung eines sog. Familienpools nachgedacht werden, in welchem die Immobilien gehalten werden. Über Satzungsregelungen kann zielgenau bestimmt werden, wer welche Rechte hat.
Wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten übertragen, wird dieser nicht Gegenstand der Erbmasse. Dadurch kann sich die Pflichtteilslast der Erben reduzieren, da Schenkungen der Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB unterliegen, welche dazu führt, dass diese jedes Jahr um 10 % abgeschmolzen wird. Liegt die Schenkung über 10 Jahre zurück, spielt diese im Rahmen von Pflichtteilsfragen keine Rolle.
Achtung: Hier ist auf die genaue Gestaltung des Schenkungsvertrages zu achten, da die Abschmelzung in bestimmten Konstellationen nicht anläuft. Hier ist zwingend der Rechtsrat eines Fachanwalts einzuholen. Ob die lebzeitigte Übertragung Ihrer Immobilie die vorteilhaftere Vorgehensweise ist und zu welchem Zeitpunkt diese am besten vorzunehmen ist, hängt von der persönlichen Situation ab.