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Schenkungen zu Lebzeiten & vorweg­genommene Erbfolge

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten wird. Das Erbrecht des Erwerbers wird sozusagen vorweggenommen und vorzeitig erfüllt.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge

Reduzierung der Steuerlast

Steuerliche Überlegungen sind nach wie vor das tragende Motiv für eine vorweggenommene Erbfolge, auch wenn „Steuerspareffekte“ seit der letzten Erbschaftsteuerreform nicht mehr so signifikant sind. Das Erbrecht und erbrechtliche Gestaltungen bleiben weiterhin auch von steuerlichen Zielen geprägt. Die erzielbaren Steuervorteile hängen vorrangig von der Größe des Vermögens ab. Voraussetzung für eine Steueroptimierung ist aber immer, dass die Vermögensübergabe rechtzeitig vor dem späteren Erbfall erfolgt.

Beispiel:

(Die Zahlen sind bewusst hoch angesetzt, um den steuerlichen Effekt deutlich darstellen zu können. Eine Steueroptimierung ist im Erbrecht aber auch bei kleineren Vermögen möglich)

Ein Unternehmer hat im Jahr 2009 ein Privatvermögen von 8 Millionen Euro. Er entschließt sich zu Lebzeiten Vermögen an seine Nachkommen zu übertragen. In den Jahren 2009 und 2019 erhalten seine Ehefrau, seine 5 Kinder und seine 5 Enkel jeweils Schenkungen in der Höhe ihres Freibetrags (Einzelheiten zu den Steuerfreibeträgen und Steuersätzen).

Diese – steuerfreien – Schenkungen summieren sich beträchtlich:

  • Bei der Ehefrau: 2 mal 500.000 € = 1.000.000 €
  • bei den 5 Kindern: 2 mal 400.000 € × 5 = 4.000.000 €
  • bei den 5 Enkeln: 2 mal 200.000 € × 5 = 2.000.000 €

Die Summe dieser Zuwendungen an die Familie beläuft sich also auf 7.000.000 €. Auf diesen gewaltigen Betrag wird keine Schenkungsteuer fällig.

Ohne die lebzeitigen Schenkungen würde sich die Vermögenssituation der Familie im Erbfall aufgrund der Besteuerung im Erbrecht wesentlich ungünstiger entwickeln:

  • Die Ehefrau würde beim Tod des Ehemannes im Jahre 2030 nach gesetzlicher Erbfolge 4 Mio. € erben. Davon würden der Ehegattenfreibetrag (500.000 €) und ein eventueller Versorgungsfreibetrag (256.000 €) abgezogen. Die Witwe müsste dann Steuern auf einen Betrag von 3.244.000 € bezahlen. Bei einem Steuersatz von 19 % sind dies 616.360 €.
  • Jedes der fünf Kinder müsste von seinem Erbteil von jeweils 800.000 € nach Abzug des Freibetrages von 400.000 € die danach verbleibenden 400.000 € mit einem Steuersatz von 15% versteuern. Die Erbschaftsteuer beträgt pro Kind also 60.000 €. Insgesamt müssen die 5 Kinder damit 300.000 € an das Finanzamt abführen.
  • Das Familienvermögen würde bei dieser Variante durch Steuerzahlungen der Witwe und der Kinder um insgesamt 916.360 € geschmälert werden. Hinzu kommt, dass bei einem Übergang des Vermögens von den Kindern auf die Enkel weitere Steuern anfallen würden.

Erhaltung des Familienvermögens

Wirtschaftliche Einheiten, wie zum Beispiel Grundbesitz, ein Unternehmen oder Kunstsammlungen, werden bei Streit unter den Miterben nicht selten zerschlagen. In der Praxis ist das Erbrecht geprägt von solchen Streitigkeiten. Eine gut strukturierte, lebzeitige Übertragung auf die nächste Generation kann nicht nur eine Zersplitterung von Vermögenswerten verhindern, sondern auch Streit unter den Angehörigen über die Verteilung des Nachlasses vorbeugen. Eine rechtzeitige Übertragung motiviert zudem einen Nachfolger den Besitz zu erhalten und zu mehren. Die vorweggenommene Erbfolge wirkt damit friedensstifttend und vermeidet unnötige Erbstreitigkeiten.

Versorgung des Schenkers und seiner Familie

Ein häufiges Motiv für die Übertragung von Vermögen ist, dass der Schenker als „Gegenleistung“ von den Kindern für sich und seinen Ehepartner Leistungen für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall einfordern und noch zu Lebzeiten beider Elternteile vertraglich absichern kann (mehr dazu hier). Aber auch schwächere Familienmitglieder, wie beispielsweise minderjährige oder behinderte Kinder, können im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abgesichert werden.

Pflichtteilsminderung

Eine der im Erbrecht häufigsten Auseinandersetzungen ist die zwischen dem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten. Häufig entstehen durch solche Pflichtteilsansprüche auch Liquiditätsprobleme für den Erben. Gerade Grundbesitz ist dadurch gekennzeichnet, dass er zwar einen erheblichen Verkehrswert hat, im Erbfall aus ihm aber nur sehr schwer liquide Mittel zur Begleichung einer etwaigen Pflichtteilslast erzielt werden können. Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge sollte es deshalb auch sein, vertragliche Regelungen zum Ausschluss oder zur Reduzierung der Pflichtteilshaftung zu treffen.

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Verpflichtungen des Beschenkten

Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten werden dem Übernehmer typischerweise zahlreiche Verpflichtungen auferlegt, die das Ziel haben,

  • den Schenker und seine Familie für den Alters- und Pflegefall abzusichern,
  • eine Gleichstellung unter mehreren Kindern zu erreichen
  • und zu verhindern, dass der Schenkungsgegenstand weiterveräußert oder dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt wird.

Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt

Gerade bei der Zuwendung einer Immobilie kann es sich empfehlen, dass der Schenker sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) vorbehält. Dabei wird der Beschenkte zwar Eigentümer, kann aber die Immobilie selbst nicht bewohnen oder vermieten. Diese Nutzungen stehen alleine dem „Nießbrauchsberechtigten“ zu. Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann auch ein Wohnrecht (§ 1093 BGB) des Schenkers vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings kann der Wohnrechtsinhaber die Immobilie nur mit Zustimmung des Beschenkten vermieten.

Rückfallklausel

Hat beispielsweise ein Schenker vorzeitig eine Immobilie auf seine Tochter übertragen und verstirbt diese vor dem Schenker kinderlos, so würde die Immobilie auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben der Tochter (beispielsweise den Schwiegersohn) übergehen. Diese sich aus dem Erbrecht ergebende Rechtsfolge kann durch sogenannte Rückfallklauseln verhindert werden, wonach im Falle des Vorversterbens des Beschenkten ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge die Immobilie an den Schenker zurückfällt.

Verfügungsbeschränkungen

Will der Schenker verhindern, dass der Beschenkte über die Zuwendung frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen und durch eine Rückfallklausel abgesichert werden.

Pflichtteilsanrechnungsklausel

Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte im Schenkungsvertrag festgelegt werden, dass die Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten auf etwaige Pflichtteilsansprüche aus dem Erbrecht anzurechnen ist (§ 2315 BGB).

Ausgleichspflichten

Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern sollte man im Schenkungsvertrag klarstellen, ob die Schenkung gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist oder nicht (§ 2050 BGB). Das Erbrecht sieht in den §§ 2050 ff BGB diverse Ausgleichungspflichten vor, die im Falle einer Schenkung zu beachten und rechtssicher zu regeln sind.

Rentenzahlungen

Benötigt der Schenker Geld, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern, kann er mit dem künftigen Eigentümer eine Rente vereinbaren. Über Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen können die Vertragspartner frei entscheiden.

Pflegeverpflichtung

Bei einer Pflegeverpflichtung, die der Beschenkte übernimmt, sollte man den Umfang und Inhalt der geschuldeten Pflegeleistung genau definieren.  

Auswirkungen einer Schenkung auf das künftige Erbe

In welchem Umfang eine Schenkung sich auf das künftige Erbe auswirkt, kann teilweise vom Schenker und künftigen Erblasser bestimmt werden. So kann beispielsweise durch die Anordnung einer Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen oder auch durch die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Anrechnung des Geschenks auf den künftigen Pflichtteil, Einfluss auf die Verteilung des künftigen Erbes und auf die Höhe des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten genommen werden. Hingegen können bestimmte erbrechtliche Folgen, welche sich aus einer Schenkung ergeben, nicht vom Schenker und oder Beschenkten abbedungen werden. Insbesondere Regelungen zu Gunsten von Pflichtteilsberechtigten sind meist zwingend und können vom Schenker und künftigen Erblasser nicht geändert werden. So kann beispielsweise eine sich aus dem Gesetz ergebende Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB gemäß § 2316 Abs. 3 BGB nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten abbedungen werden.

Bestimmung des Wertes einer Schenkung

Bei der Bestimmung des Wertes einer Schenkung ist strikt zwischen der steuerlichen Bewertung einerseits und der zivilrechtlichen Bewertung andererseits zu unterscheiden. Die steuerliche Bewertung ergibt sich aus dem Erbschaft– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. dem Bewertungsgesetz (BewG). In diesem finden sich meist vereinfachte Bewertungsmethoden. So werden Immobilien beispielsweise gemäß §§ 176 ff. BewG nach einer so genannten Vergleichswertmethode, einer Sachwertmethode oder einer Ertragswertmethode bewertet. Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind dabei im Vergleich zu einer gutachterlichen Bewertung stark vereinfacht, um auf diese Weise eine zügige steuerliche Bewertung ohne Hinzuziehung von Sachverständigen zu erreichen. Führt diese vereinfachte Bewertungsmethode nach dem BewG nach Ansicht des Steuerschuldners zu einem zu hohen Wert, kann der Steuerschuldner durch ein Sachverständigengutachten einen geringeren Wert nachweisen.

Zivilrechtlich kommt es immer auf den tatsächlichen Verkehrswert des Geschenkes an. Maßgeblich ist der Wert vor allem für die Feststellung der Höhe einer Pflichtteilsforderung bzw. Pflichtteilsergänzungsforderung oder auch für Fragen der Ausgleichung unter Abkömmlingen gemäß §§ 2050 ff. BGB. Ist der Wert eines Geschenkes aufgrund einer Pflichtteilsergänzungsforderung festzustellen, sind zudem meist 2 Werte zu ermitteln, nämlich der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung sowie der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Grund ist das so genannte Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, nach welchem für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Wert eines Geschenkes zum Zeitpunkt des Todes und der Wert einer Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung zu vergleichen sind. Der sich aus dem Vergleich ergebende, niedrigere Wert ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich. Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Ausführungen zum Pflichtteilsrecht.

Worauf bei Schenkungen zu achten ist

Neben den dargelegten Rückforderungsrechten und erbrechtlichen Anordnungen sind auch ertragsteuerliche Regelungen bei einer Schenkung zu beachten. So gebietet es sich beispielsweise bei der Übertragung einer Immobilie gegen Nießbrauchvorbehalt, den Nießbrauchberechtigten zu verpflichten, sämtliche, somit auch außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu tragen. Nur wenn eine solche Verpflichtung besteht, kann der Nießbrauchsberechtigte derartige Renovierungen im Falle einer Vermietung auch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Zudem sind es oft bereits banale Dinge, die bei Schenkungen zu beachten sind, wie beispielsweise die Person des Beschenkten. Möchten Eltern ihrer Tochter und deren Ehemann eine Zuwendung zum Hausbau zukommen lassen, wäre es falsch, die Schenkung an beide zu leisten, da der Schwiegersohn bei der Schenkungsteuer nur einen Freibetrag von Euro 20.000 hat und zudem in einer schlechteren Steuerklasse ist, als die Tochter. Wollen Eltern somit beispielsweise ihre Tochter und den Schwiegersohn mit insgesamt Euro 250.000 unterstützen, sollten sie diesen Betrag ausschließlich an die Tochter schenken, da diese einen Freibetrag in Höhe von Euro 400.000 hat. Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Kapiteln zur Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer.

Was unsere Fachanwälte für Erbrecht in München für Sie tun können:

  • Erarbeitung einer Konzeption zur legalen Steuerersparnis bei der vorweggenommenen Erbfolge.
  • Gestaltung von Verträgen zur Vermeidung von Streitigkeiten in der Familie durch Schenkungen und Pflichtteilsverzichte.
  • Berechnung der Steuer im Falle der Schenkung und des Erbfalls.
  • Nutzung der Möglichkeiten des Erbrechts nicht nur zur Friedensstiftung, sondern auch zur Steueroptimierung.
  • Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt.
  • Überprüfung des Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheides.
  • Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen einen unrichtigen Steuerbescheid.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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