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Vermächtnis – Definition, Fälligkeit und rechtliche Regelungen

Wer einem Menschen aus seinem Nachlass etwas zukommen lassen möchte, muss diesen nicht zwingend als Erben einsetzen. Stattdessen kann der Erblasser der betreffenden Person ein Vermächtnis gemäß § 1939 BGB einräumen und ihm so beispielsweise eine Wohnung, einen bestimmten Gegenstand oder auch einen Geldbetrag zukommen lassen.

Was Sie bei Vermächtnissen beachten müssen, welche Arten von Vermächtnissen es gibt, warum Sie unbedingt einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen sollten und welche gesetzlichen Regelungen für Vermächtnisse gelten, haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Das Vermächtnis auf einen Blick

  • Möchte ein Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne diese als Erben einzusetzen, kann er ein Vermächtnis anordnen.
  • Der Vermächtnisnehmer zählt im Unterschied zu den Erben nicht als Rechtsnachfolger des Erblassers.
  • Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, beispielsweise ein Geldbetrag, eine Wohnung auch ein Nießbrauch- oder Nutzungsrecht.
  • Bei wertvollen Vermächtnissen sollte der Erblasser die geltenden Erbschaftssteuerfreibeträge beachten, da auch Vermächtnisse der Erbschaftssteuer unterliegen.
  • Damit kein Streit um die Erfüllung des Vermächtnisses besteht, muss dieses im Testament oder Erbvertrag eindeutig geregelt werden.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen und sicherstellen, dass Ihr Wille auch tatsächlich zur Erfüllung kommt.

Was ist ein Vermächtnis?

Unter einem Vermächtnis versteht man den Teil eines Nachlasses, den ein Erblasser einer bestimmten Person nach seinem Tod zukommen lassen möchte, ohne diesen als Erben einzusetzen. Gesetzlich geregelt ist das Vermächtnis in § 1939 BGB. In § 2174 BGB ist das Recht des Vermächtnisnehmers festgeschrieben, den Gegenstand des Vermächtnisses von den Erben verlangen zu können.

Ein Vermächtnis ist immer Teil eines Testaments oder Erbvertrages. Ohne Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung des Todes wegen können Sie keine Vermächtnisse festlegen.

Was ist der Unterschied von Erbe und Vermächtnis?

Ein Vermächtnisnehmer ist klar von einem Erben zu unterscheiden. Während ein Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gilt und einen Anspruch auf Teile der jeweiligen Erbschaft hat, hat ein Vermächtnisnehmer grundsätzlich keinen Erbanspruch. Er hat lediglich das Recht, die Herausgabe bzw. die Erfüllung des Vermächtnisses von den Erben zu verlangen.

Demzufolge ist ein Vermächtnisnehmer auch nicht dazu berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Vielmehr besteht ein schuldrechtliches Verhältnis der Erben oder dem sog. Beschwerten, also dem Verpflichteten, gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

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Warum ist die Einsetzung eines Ersatzvermächtnisnehmers sinnvoll?

Sie sollten nicht nur einen Vermächtnisnehmer, sondern immer auch einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen. In § 2160 BGB ist festgelegt, dass ein Vermächtnis verfällt, wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis nicht annehmen möchte. Bestimmen Sie jedoch einen Ersatzvermächtnisnehmer, würde dieser in einem solchen Szenario das Vermächtnis erhalten.

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Für die Erfüllung eines Vermächtnisses verantwortlich ist der sogenannte Vermächtnisbeschwerte. In der Regel sind damit alle Erben gemeint, allerdings kann der Erblasser auch einen bestimmten Erben mit der Aufgabe betrauen, das Vermächtnis zu erfüllen. In einem besonderen Fall ist allerdings der Vermächtnisnehmer selbst auch Vermächtnisbeschwerter, nämlich dann, wenn der Erblasser ein sogenanntes Untervermächtnis anordnet, der die Herausgabe bzw. Erfüllung eines Vermächtnisses vom Hauptvermächtnisnehmer verlangen kann.

Wann wird ein Vermächtnis fällig?

Die Erfüllung des Vermächtnisses ist regelmäßig mit dem Tod des Erblassers sofort fällig. Allerdings kann der Erblasser in der letztwilligen Verfügung des Todes wegen auch einen bestimmen Zeitpunkt zur Herausgabe eines Vermächtnisses festlegen.

Wie kann man ein Vermächtnis einfordern bzw. ausschlagen?

Um ein Vermächtnis einfordern zu können, muss der Vermächtnisnehmer zunächst einmal davon erfahren, dass er als Vermächtnisnehmer benannt wurde. Doch wie erfährt man vom Vermächtnis? Üblicherweise werden Vermächtnisnehmer, die in einem Testament oder Erbvertrag genannt werden, vom Nachlassgericht informiert. Sodann können sie die Herausgabe des Vermächtnisses mit einem formlosen Schreiben von dem oder den Beschwerten verlangen.

Ebenso kann der Vermächtnisnehmer die Annahme des Vermächtnisses mit einem formlosen Schreiben ausschlagen. Hat er das Vermächtnis jedoch einmal angenommen, ist keine Ausschlagung mehr möglich. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses kann sich unter Umständen lohnen, wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigter ist. Da das Vermächtnis auf den Pflichtteil anzurechnen ist, wird dieser bei Annahme des Vermächtnisses geschmälert. Je nachdem, woraus das Vermächtnis besteht, sollte eine Ausschlagung in Betracht gezogen werden.

Was kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein?

Grundsätzlich kann alles Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Dem Erblasser steht es frei, dem Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag, bestimmte Gegenstände (bewegliche und unbewegliche) oder beispielsweise auch ein Nutzungsrecht als Vermächtnis zu übertragen. Ebenso kann er ihm Schulden erlassen oder eine Forderung auf ihn übertragen. Das Vermächtnis kann auch zeitlich befristet oder vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden. Vermächtnisweise können beispielsweise folgende Vermögenswerte zugeordnet werden:

  • Eigentum an Immobilien (bebaut und unbebaut)
  • Nießbrauch an Immobilien
  • Wohnrecht an Immobilien
  • Geldbeträge
  • Hausrat
  • Schmuck

Welche Vermächtnisse gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, die wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen:

Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann gemäß § 2154 BGB ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen wahlweise einen erhalten soll (sogenanntes Wahlvermächtnis). Weiterhin kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, wer die Wahl treffen soll: der Bedachte selbst, ein Dritter (zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker) oder der Beschwerte. Fehlt eine derartige Anordnung, steht das Wahlrecht dem Beschwerten zu.

Gattungsvermächtnis

Dem Erblasser ist es gestattet, den Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen (sogenanntes Gattungsvermächtnis gemäß § 2155 BGB). Die Bestimmung des konkreten Leistungsgegenstandes kann dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten zustehen.

Zweckvermächtnis

Der Erblasser kann auch durch ein sogenanntes Zweckvermächtnis den Bedachten festgelegen und gemäß § 2156 BGB die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten, nicht aber dem Bedachten selbst, überlassen.

Steuerfreibetragsvermächtnis

Ein gemeinschaftliches Testament führt bei einer Alleinerbeneinsetzung des länger lebenden Ehegatten dazu, dass die Abkömmlinge den Erbschaftsteuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil nicht in Anspruch nehmen können. Bei mittlerem und erst recht bei größerem Vermögen werden deshalb den Abkömmlingen oft Geld- oder Sachvermächtnisse für den ersten Erbfall zugewandt. Diese Lösung ermöglicht es zwar den Abkömmlingen, den Erbschaftsteuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen, die Vermächtniserfüllung kann den überlebenden Ehegatten allerdings erheblich belasten. Um dieses Liquiditätsrisiko zu vermeiden, wird teilweise testamentarisch festgelegt, dass die Fälligkeit des Vermächtnisses bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Gemäß § 6 Absatz 4 Erbschaftsteuergesetz können aber die Freibeträge nach dem Erstversterbenden bei einem Hinausschieben der Fälligkeit bis zum Tod des überlebenden Ehegatten nicht ausgenützt werden. Diese Fälligkeitsregelung ist also nicht behilflich.

In der Literatur wird deshalb ein sogenanntes Zweckvermächtnis zur Ausnützung der Freibeträge diskutiert, welches dem überlebenden Ehegatten erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreis der Schlusserben zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge zu bestimmen. In der Gestaltungspraxis wird zwischenzeitlich empfohlen, den Fälligkeitszeitpunkt nicht in das Belieben des überlebenden Ehepartners zu stellen, sondern einen nach dem Kalender bestimmten Termin.

Verschaffungsvermächtnis

Wenn ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde und dieser Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zum Nachlass gehört, ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Regelfall ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169 Absatz 1 BGB).

Wenn aber die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass der Gegenstand auch in diesem Fall zugewendet werden sollte, ist das Vermächtnis wirksam. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu verschaffen (zum Beispiel zu kaufen), notfalls den Wert zu leisten (sogenanntes Verschaffungsvermächtnis gemäß § 2170 BGB).

Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann auch einem von mehreren Miterben ein Vermächtnis zuwenden. Ein derartiges Vorausvermächtnis muss sich der Erbe dann nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Ist hingegen eine Anrechnung gewollt, empfiehlt sich eine sogenannte Teilungsanordnung.

Vor- und Nachvermächtnis

Der Erblasser kann im Wege eines Vor- und Nachvermächtnisses anordnen, dass ein Gegenstand zunächst einer Person (dem sogenannten Vorvermächtnisnehmer) und von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an, einem Dritten (dem sogenannten Nachvermächtnisnehmer) zugewendet ist (§ 2191 BGB). Der vermachte Gegenstand ist dabei beim Vorvermächtnisnehmer und beim Nachvermächtnisnehmer identisch.

Von einem Ersatzvermächtnisnehmer unterscheidet sich der Nachvermächtnisnehmer dadurch, dass der erste Vermächtnisnehmer nicht zwingend wegfällt. Es obliegt ihm (dem Vorvermächtnisnehmer) gerade, das Nachvermächtnis gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu erfüllen.

Untervermächtnis

Ein Untervermächtnis ist ein Vermächtnis, dass der Vermächtnisnehmer (Hauptvermächtnisnehmer) auf Anordnung des Erblassers einem anderen gegenüber (Untervermächtnisnehmer) erfüllen muss.

Quotenvermächtnis

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Teil des Nachlasses, üblicherweise nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, erhalten soll. In diesem Fall spricht man von einem Quotenvermächtnis.

Barvermächtnis

Ein Barvermächtnis besteht aus, wie der Name schon sagt, einem bestimmten vom Erblasser festgelegten Barbetrag aus dem Nachlass.

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Für Vermächtnisse gelten hinsichtlich der Erbschaftssteuer die gleichen Regelungen wie für Erbschaften. Erblasser sollten also unbedingt die Erbschaftssteuerfreibeträge beachten – das gilt insbesondere dann, wenn eine Person aus der Erbschaftssteuerklasse III ein Vermächtnis erhalten soll. Hier liegt der Erbschaftssteuerfreibetrag lediglich bei 20.000 Euro, weswegen eine hohe Steuerlast auf den Vermächtnisnehmer zukommen kann, wenn es sich um ein sehr wertvolles Vermächtnis handelt.

Welche Rechte und Pflichten hat der Vermächtnisnehmer?

Neben seinem Recht, die Herausgabe des Vermächtnisses von den Erben zu verlangen, hat der Vermächtnisnehmer auch Pflichten. Zu diesen gehören – sofern der Erblasser keine anders lautende Anordnung getroffen hat – die auf dem vermachten Gegenstand ruhenden Belastungen (beispielsweise Pfandrechte, Nießbrauch, Hypotheken) zu übernehmen.

Können mit einem Vermächtnis Auflagen verbunden sein?

Wie auch den Erben gegenüber hat der Erblasser einem Vermächtnisnehmer gegenüber das Recht, das Vermächtnis mit bestimmten Auflagen zu verbinden. Auflagen können beispielsweise aus der Pflicht zur Grabpflege oder der Pflege und Versorgung von Haustieren bestehen. Möglich ist es auch, das Vermächtnis beispielsweise an eine bestandene Prüfung zu knüpfen oder dem Vermächtnisnehmer die Verfügung über das Vermächtnis erst nach einer bestimmen Frist einzuräumen.

Durch die Verbindung eines Vermächtnisses mit Auflagen kann der Erblasser Sorge dafür tragen, dass sein Willen durchgesetzt wird.

Checkliste Vermächtnis – Was müssen Sie bei einem Vermächtnis beachten?

Bei unklaren oder unvollständigen letztwilligen Verfügungen ist die Gefahr relativ groß, dass nach dem Erbfall Streit über die Erfüllung des Vermächtnisses entsteht. Der Erblasser sollte deshalb folgende Punkte präzise regeln:

  • Was ist Inhalt des Vermächtnisses?
  • Ist ein Vorausvermächtnis oder nur eine Teilungsanordnung gewollt?
  • Wer ist Vermächtnisnehmer?
  • Wer ist Ersatzvermächtnisnehmer?
  • Wer muss das Vermächtnis erfüllen?
  • Wann fällt das Vermächtnis an und wann ist es fällig?
  • Wer trägt die Kosten der Vermächtniserfüllung?
  • Wem fallen Erträge und Kosten des Vermächtnisgegenstandes zu?
  • Soll das Vermächtnis wegen einer Pflichtteilshaftung des Erben gekürzt werden können?

Wie kann Ihnen ein Experte für Erbrecht beim Thema Vermächtnis weiterhelfen?

Wenn Sie im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags Vermächtnisse anordnen möchten, gibt es einiges zu beachten, damit auch tatsächlich alles nach Ihrem Willen abläuft. Als Experten für Erbrecht in München sind wir Ihnen gern behilflich, wenn Sie Fragen zum Thema Vermächtnis haben oder Hilfe bei der Anordnung eines Vermächtnisses im Testament oder Erbvertrag benötigen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

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