Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, die wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen:
Wahlvermächtnis
Der Erblasser kann gemäß § 2154 BGB ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen wahlweise einen erhalten soll (sogenanntes Wahlvermächtnis). Weiterhin kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, wer die Wahl treffen soll: der Bedachte selbst, ein Dritter (zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker) oder der Beschwerte. Fehlt eine derartige Anordnung, steht das Wahlrecht dem Beschwerten zu.
Gattungsvermächtnis
Dem Erblasser ist es gestattet, den Gegenstand nur der Gattung nach zu bestimmen (sogenanntes Gattungsvermächtnis gemäß § 2155 BGB). Die Bestimmung des konkreten Leistungsgegenstandes kann dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten zustehen.
Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann auch durch ein sogenanntes Zweckvermächtnis den Bedachten festgelegen und gemäß § 2156 BGB die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten oder des Beschwerten, nicht aber dem Bedachten selbst, überlassen.
Steuerfreibetragsvermächtnis
Ein gemeinschaftliches Testament führt bei einer Alleinerbeneinsetzung des länger lebenden Ehegatten dazu, dass die Abkömmlinge den Erbschaftsteuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil nicht in Anspruch nehmen können. Bei mittlerem und erst recht bei größerem Vermögen werden deshalb den Abkömmlingen oft Geld- oder Sachvermächtnisse für den ersten Erbfall zugewandt. Diese Lösung ermöglicht es zwar den Abkömmlingen, den Erbschaftsteuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen, die Vermächtniserfüllung kann den überlebenden Ehegatten allerdings erheblich belasten. Um dieses Liquiditätsrisiko zu vermeiden, wird teilweise testamentarisch festgelegt, dass die Fälligkeit des Vermächtnisses bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Gemäß § 6 Absatz 4 Erbschaftsteuergesetz können aber die Freibeträge nach dem Erstversterbenden bei einem Hinausschieben der Fälligkeit bis zum Tod des überlebenden Ehegatten nicht ausgenützt werden. Diese Fälligkeitsregelung ist also nicht behilflich.
In der Literatur wird deshalb ein sogenanntes Zweckvermächtnis zur Ausnützung der Freibeträge diskutiert, welches dem überlebenden Ehegatten erlaubt, den Gegenstand des Vermächtnisses, den Zeitpunkt der Erfüllung und die Auswahl des Begünstigten aus dem Kreis der Schlusserben zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge zu bestimmen. In der Gestaltungspraxis wird zwischenzeitlich empfohlen, den Fälligkeitszeitpunkt nicht in das Belieben des überlebenden Ehepartners zu stellen, sondern einen nach dem Kalender bestimmten Termin.
Verschaffungsvermächtnis
Wenn ein bestimmter Gegenstand vermacht wurde und dieser Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zum Nachlass gehört, ist wie folgt zu unterscheiden:
Im Regelfall ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169 Absatz 1 BGB).
Wenn aber die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass der Gegenstand auch in diesem Fall zugewendet werden sollte, ist das Vermächtnis wirksam. Der Beschwerte hat dann den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu verschaffen (zum Beispiel zu kaufen), notfalls den Wert zu leisten (sogenanntes Verschaffungsvermächtnis gemäß § 2170 BGB).
Vorausvermächtnis
Der Erblasser kann auch einem von mehreren Miterben ein Vermächtnis zuwenden. Ein derartiges Vorausvermächtnis muss sich der Erbe dann nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Ist hingegen eine Anrechnung gewollt, empfiehlt sich eine sogenannte Teilungsanordnung.
Vor- und Nachvermächtnis
Der Erblasser kann im Wege eines Vor- und Nachvermächtnisses anordnen, dass ein Gegenstand zunächst einer Person (dem sogenannten Vorvermächtnisnehmer) und von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an, einem Dritten (dem sogenannten Nachvermächtnisnehmer) zugewendet ist (§ 2191 BGB). Der vermachte Gegenstand ist dabei beim Vorvermächtnisnehmer und beim Nachvermächtnisnehmer identisch.
Von einem Ersatzvermächtnisnehmer unterscheidet sich der Nachvermächtnisnehmer dadurch, dass der erste Vermächtnisnehmer nicht zwingend wegfällt. Es obliegt ihm (dem Vorvermächtnisnehmer) gerade, das Nachvermächtnis gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu erfüllen.
Untervermächtnis
Ein Untervermächtnis ist ein Vermächtnis, dass der Vermächtnisnehmer (Hauptvermächtnisnehmer) auf Anordnung des Erblassers einem anderen gegenüber (Untervermächtnisnehmer) erfüllen muss.
Quotenvermächtnis
Der Erblasser kann bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Teil des Nachlasses, üblicherweise nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, erhalten soll. In diesem Fall spricht man von einem Quotenvermächtnis.
Barvermächtnis
Ein Barvermächtnis besteht aus, wie der Name schon sagt, einem bestimmten vom Erblasser festgelegten Barbetrag aus dem Nachlass.