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Haftung des Erben

Die Haftung des Miterben entspricht im Grundsatz der Haftung eines Alleinerben. Jedoch kommt es aufgrund der Tatsache, dass das Nachlassvermögen bis zur Teilung ein Sondervermögen aller Miterben ist und sich bis zur Teilung nicht mit dem sonstigen Vermögen des Erben vermengt, zu Besonderheiten bei der Haftung.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Gesamtschuldnerische Haftung

Miterben haften gemäß § 2058 BGB für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger die freie Wahl hat, welchen der Miterben er in Anspruch nimmt. Der Gläubiger ist nicht darauf verwiesen, Teilforderungen entsprechend den Quoten der Miterben gegen diese geltend zu machen.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben betrifft diese nur insoweit, als sie auch für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben. Nachlassverbindlichkeiten, die nur einzelne Erben betreffen begründen eine gesamtschuldnerische Haftung nur dieser Miterben. Im Innenverhältnis können die belasteten Miterben dann von den nicht haftenden Miterben die Erfüllung ihrer Schuld aus dem verlangen, was ihnen bei der Teilung zukommt (§ 2046 Absatz 2 BGB).

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Haftung vor und nach der Nachlassteilung

Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB). Dies schließt nicht das Recht der Nachlassgläubiger aus, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von allen Miterben zu verlangen (§ 2059 Absatz 2 BGB). Vor der Teilung hat ein Nachlassgläubiger damit die Möglichkeit, einen Miterben als Gesamtschuldner zu verklagen. Der Miterbe kann sich jedoch im Urteil die Einrede des ungeteilten Nachlasses vorbehalten. Wird dieser Vorbehalt im Urteil ausgesprochen, kann ein im Urteil obsiegender Nachlassgläubiger auf entsprechenden Antrag des Miterben hin nicht in dessen eigenes Vermögen vollstrecken (§ 2059 Absatz 1 Satz 1 BGB). Auch Vollstreckungen in die Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen sind dem Gläubiger nicht möglich (§ 859 Zivilprozessordnung). Jedoch kann der Gläubiger in den Anteil eines Miterben an dem Nachlass vollstrecken (§ 859 Zivilprozessordnung).

Eine Klage, mit der ein Nachlassgläubiger einzelne Miterben in Anspruch nimmt, wird als Gesamtschuldklage bezeichnet. Auf der Grundlage dieser Gesamtschuldklage hat der Gläubiger jedoch lediglich die zuvor dargestellten, stark eingeschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten. Will er hingegen in einzelne Nachlassgegenstände vollstrecken, muss er im Wege einer sogenannten Gesamthandsklage alle Miterben verklagen (§ 2059 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 747 Zivilprozessordnung).

Ein Nachlassgläubiger hat die Wahl zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandsklage. Um alle Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen zu können, empfiehlt es sich, mit beiden Klagen gegen alle Miterben vorzugehen. Auf der Grundlage eines gegen alle Erben ergangenen Urteils kann der Gläubiger dann in einzelne Nachlassgegenstände des noch ungeteilten Nachlasses vollstrecken (§ 2059 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 747 Zivilprozessordnung) oder die jeweiligen Erbteile pfänden (§ 859 Zivilprozessordnung).

Da ein Miterbe nach der Nachlassteilung gesamtschuldnerisch mit seinem eigenen Vermögen haftet, sollte ein Nachlass nur geteilt werden, wenn sicher keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen. Anderenfalls droht dem Miterben eine persönliche Haftung mit seinem sonstigen Vermögen, ohne dass er die Haftung wirksam beschränken kann. War beispielsweise der Nachlass werthaltig, so dass eine Nachlassinsolvenz nicht begründet wäre, kann der Miterbe nach der Teilung weder eine Nachlassverwaltung, noch eine Nachlassinsolvenz beantragen. Stellen sich nachträgliche Verbindlichkeiten heraus, muss er diese gesamtschuldnerisch haftend in vollem Umfang begleichen. Haben die anderen Miterben dann ihrerseits kein weiteres Vermögen und das bei der Teilung erhaltene Nachlassvermögen schon verbraucht, kann der in Anspruch genommen Erbe bei diesen nicht mehr erfolgreich Regress nehmen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Erbengemeinschaften erst geteilt werden, wenn sicher alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind. Ist dies nicht sicher der Fall, sollte zwingend ein Aufgebotsverfahren im Sinne der §§ 1970 ff. BGB beantragt werden. Nur so erreicht der Miterbe nach der Teilung eine bloß anteilige Haftung statt einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2060 BGB).

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