Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB). Dies schließt nicht das Recht der Nachlassgläubiger aus, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von allen Miterben zu verlangen (§ 2059 Absatz 2 BGB). Vor der Teilung hat ein Nachlassgläubiger damit die Möglichkeit, einen Miterben als Gesamtschuldner zu verklagen. Der Miterbe kann sich jedoch im Urteil die Einrede des ungeteilten Nachlasses vorbehalten. Wird dieser Vorbehalt im Urteil ausgesprochen, kann ein im Urteil obsiegender Nachlassgläubiger auf entsprechenden Antrag des Miterben hin nicht in dessen eigenes Vermögen vollstrecken (§ 2059 Absatz 1 Satz 1 BGB). Auch Vollstreckungen in die Anteile an den einzelnen Nachlassgegenständen sind dem Gläubiger nicht möglich (§ 859 Zivilprozessordnung). Jedoch kann der Gläubiger in den Anteil eines Miterben an dem Nachlass vollstrecken (§ 859 Zivilprozessordnung).
Eine Klage, mit der ein Nachlassgläubiger einzelne Miterben in Anspruch nimmt, wird als Gesamtschuldklage bezeichnet. Auf der Grundlage dieser Gesamtschuldklage hat der Gläubiger jedoch lediglich die zuvor dargestellten, stark eingeschränkten Vollstreckungsmöglichkeiten. Will er hingegen in einzelne Nachlassgegenstände vollstrecken, muss er im Wege einer sogenannten Gesamthandsklage alle Miterben verklagen (§ 2059 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 747 Zivilprozessordnung).
Ein Nachlassgläubiger hat die Wahl zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandsklage. Um alle Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen zu können, empfiehlt es sich, mit beiden Klagen gegen alle Miterben vorzugehen. Auf der Grundlage eines gegen alle Erben ergangenen Urteils kann der Gläubiger dann in einzelne Nachlassgegenstände des noch ungeteilten Nachlasses vollstrecken (§ 2059 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 747 Zivilprozessordnung) oder die jeweiligen Erbteile pfänden (§ 859 Zivilprozessordnung).