Steuerliche Auswirkungen des Güterstandes
Sowohl im Erbfall, als auch bei lebzeitigen Zuwendungen unter Ehegatten, können die steuerlichen Folgen maßgeblich vom Güterstand der Eheleute bestimmt werden.
Sowohl im Erbfall, als auch bei lebzeitigen Zuwendungen unter Ehegatten, können die steuerlichen Folgen maßgeblich vom Güterstand der Eheleute bestimmt werden.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Entgegen häufig anzutreffender Meinung wird durch die Eheschließung das Ehegattenvermögen nicht gemeinschaftliches Vermögen. Bringt die Ehefrau zum Beispiel ein Haus mit in die Ehe ein und erbt sie während der Ehe eine weitere Immobilie, bleibt sie Alleineigentümerin dieser beiden Immobilien.
Nur wenn die Ehe beendet wird, sei es durch den Tod eines Ehegatten oder durch eine Scheidung, sowie im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft aufgrund der Wahl eines anderen Güterstandes, kommt es zu einem sogenannten Zugewinnausgleich. Danach hat der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen entsprechenden Ausgleich zu zahlen. Hierbei ist als Zugewinn die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft und dem Endvermögen zum Ende der Zugewinngemeinschaft zu verstehen (§ 1373 BGB). Übersteigt der während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).
Der Zugewinn unterliegt nicht der Besteuerung. Dies soll auch im Falle der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten gelten. So gewährt § 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz dem überlebenden Ehegatten einen sogenannten fiktiven Zugewinnausgleich, indem auch im Todesfalls von dem erworbenen Vermögen der Betrag abgezogen wird, der bei einer Beendigung des Güterstandes unter Lebenden gemäß § 1378 BGB als Zugewinnausgleich hätte geltend gemacht werden können. So kann der überlebende Ehegatte von der erhaltenen Erbschaft den fiktiven Zugewinn abziehen. Nur der verbleibende Rest unterliegt der Besteuerung.
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Haben die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart, behält ebenfalls jeder Ehegatte sein Vermögen. Diesbezüglich besteht also kein Unterschied zur Zugewinngemeinschaft. Anders als bei dieser findet im Falle einer Scheidung oder einer anderen Beendigung des Güterstandes jedoch kein Zugewinnausgleich statt. Das kann im Falle der Scheidung für einen der beiden Eheleute von großem Vorteil und aus diesem Grunde so vereinbart sein. Im Falle des Todes ist die Gütertrennung jedoch für den überlebenden Ehegatten steuerlich nachteilig, weil mangels einer Zugewinngemeinschaft auch kein fiktiver Zugewinnausgleich geltend gemacht werden kann.
Einige Ehegatten wünschen den Güterstand der Gütertrennung, um im Falle der Scheidung einen für den Ehegatten möglicherweise ruinösen Zugewinnausgleich zu vermeiden. Oft liegt ihnen auch nur daran für den Fall der Scheidung einen Streit über den Zugewinn oder auch nur die Bewertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, einerseits den Zugewinn für den Fall der Scheidung oder auch nur für bestimmte Gegenstände auszuschließen, andererseits jedoch den steuerlichen und möglicherweise auch den erbrechtlichen Vorteil der Zugewinngemeinschaft zu erhalten, bietet die Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Den Inhalt eines Ehevertrages können die Eheleute weitestgehend frei gestalten.
Um möglichst viel Vermögen innerhalb der Familie steuerfrei unter Nutzung aller Freibeträge auf den Ehegatten und die Kinder übertragen zu können, ist es in manchen Fällen sinnvoll vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorübergehend abzuweichen und Gütertrennung zu vereinbaren, um dann wieder in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Dieses „Schaukeln“ von Güterstand zu Güterstand lohnt sich jedoch nur bei einem hohen Zugewinn.
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