Ausführungen zu jeder einzelnen Rechtsform füllen Bibliotheken. Um den Rahmen nicht zu sprengen, wollen wir uns daher auf das Wesentliche beschränken und nur die wichtigsten Gesellschaftsformen und Wesensmerkmale kurz vorstellen:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Diese Gesellschaft besteht bereits, wenn sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Ausgenommen ist allerdings der Betrieb eines Handelsgewerbes, da dann automatisch eine OHG entsteht. Der Gesellschaftsvertrag kann hier auch mündlich geschlossen werden. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Allein aus diesem Grund empfehlen wir einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Mindestens zwei Gesellschafter müssen sich für den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einheitlicher Firma zusammenschließen. Alle Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern voll mit ihrem Privatvermögen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist ebenfalls auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Es gibt hier zwei verschiedene Gesellschaftergruppen. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage, können dafür allerdings die Gesellschaft nicht vertreten und nicht die Geschäfte führen. Komplementäre führen die Gesellschaft, haften jedoch unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
Eine interessante Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ist die Mischform der GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um eine KG, jedoch wird als Komplementär eine GmbH eingesetzt. Auf diese Weise wird erreicht, dass zwar der Komplementär grundsätzlich unbeschränkt haftet, hier jedoch auf zweiter Ebene nur ein beschränkt haftendes Rechtssubjekt in Form der GmbH zur Verfügung steht.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Diese Rechtsform steht nur Angehörigen der freien Berufe wie beispielsweise Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten zur Verfügung. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann kein Handelsgewerbe ausüben.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wohl eine der beliebtesten Rechtsformen. Sie ist flexibel einsetzbar, weil sie zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und auch von nur einem Gesellschafter in Form einer Einmann-GmbH gegründet werden kann. Attraktiv macht die GmbH insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH geht allerdings mit einem erhöhten Gründungsaufwand einher, weil die Gründung notariell begleitet werden muss und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden muss. Zudem muss von dem Mindeststammkapital i.H.v. € 25.000 die Hälfte bei der Gründung nachweislich der Gesellschaft zur Verfügung stehen, d. h. eingezahlt werden.
Unternehmergesellschaft (UG)
Auch als Mini-GmbH bekannt, ist die Unternehmergesellschaft eine Sonderform der GmbH. Sie wurde eingeführt, um Unternehmensgründern, die das Stammkapital von mindestens € 12.500 nicht aufbringen wollen oder können, eine Alternative mit Haftungsbeschränkung zu bieten. Zuvor haben Gründer auch die Rechtsform der britischen Limited (Ltd.) genutzt.
Die UG kann bereits mit € 1 Stammkapital gegründet werden. Praktikabel ist eine Gründung allerdings erst ab ca. € 1.000 Stammkapital. Die UG ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden, bis sie das Stammkapital einer GmbH erreicht.
Aktiengesellschaft (AG)
Auch die Aktiengesellschaft kann zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Das Aktiengesetz sieht ein Mindeststammkapital von € 50.000 vor. Dadurch genießt die Aktiengesellschaft auch im Ausland – trotz der Haftungsbeschränkung – einen sehr guten Ruf. Allerdings geht mit der Gründung einer AG ein erhöhter organisatorischer Aufwand einher, da neben einem Vorstand auch ein Aufsichtsrat eingerichtet werden muss und verschiedene Publizitätspflichten erfüllt werden müssen. Die AG eignet sich eher bei größeren Unternehmungen mit wechselnden Gesellschafterkreis und einem schwankenden Kapitalbedarf.