✉ Kontakt

Gesellschaftsgründung – Rechtsformwahl und Gründungsberatung

Unternehmensgründer können zwischen mehreren Rechtsformen für die wirtschaftliche Betätigung wählen. Die Wahl der passenden Rechtsform hat dabei zum Teil erhebliche Auswirkungen z.B. auf die Steuerlast, die persönliche Haftung der Gesellschafter, Publizitätspflichten und die Außenwirkung der Gesellschaft im Rechtsverkehr.

Das Leistungsspektrum der Advocatio Rechtsanwälte im Rahmen der Gründungsberatung umfasst nicht nur die eingehende Beratung zur Wahl der Rechtsform. Wir erstellen auch maßgeschneiderte Satzungen und Geschäftsführerverträge und koordinieren die notwendigen Schritte bis zu einer erfolgreichen Gründung. Darüber hinaus beraten wir zu den relevanten gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die sich im Geschäftsleben ergeben.

Nachfolgend zeigen wir die grundsätzlichen Unterschiede der möglichen Rechtsformen auf und geben Ihnen Tipps zur Auswahl:

Gründung von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften

Unternehmensgründer können zwischen den gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen frei wählen, aber keine neuen Formen erfinden (numerus clausus der Gesellschaftsformen). Innerhalb der bestehenden Rechtsformen lassen sich durch geschickte Vertragsgestaltung viele Zielsetzungen erreichen.

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Gesellschaften:

  • Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG, PartG)
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AktG)

Nach dem gesetzgeberischen Leitbild ergeben sich folgende Unterschiede:

Wie der Begriff Kapitalgesellschaft schon bedeutet, liegt bei diesen Gesellschaftsformen der Fokus auf der finanziellen Beteiligung. Gesellschafter können, müssen jedoch nicht die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen (Fremdorganschaft).

Bei den Personengesellschaften hingegen steht der Gesellschafterkreis als solcher im Fokus. Hier übernehmen die Gesellschafter die Geschäftsführung selbst (Selbstorganschaft).

Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, können also selbst berechtigt und verpflichtet werden. Mittlerweile ist auch bei Personengesellschaften deren Rechtsfähigkeit höchstrichterlich anerkannt. Die Rechtsfähigkeit stellt daher kein wesentliches Unterscheidungskriterium mehr dar.

Ganz wesentlich unterscheiden sich die Rechtsformgruppen jedoch bei der Frage nach der Haftung der Gesellschafter. Während bei den Personengesellschaften mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, haften Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft maximal in Höhe ihrer Einlageverpflichtung mit ihrem Privatvermögen. Nur in wenigen Ausnahmefällen findet auch bei Kapitalgesellschaften eine Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter statt.

An dieser Stelle muss gleich mit einem weit verbreiteten Irrglauben aufgeräumt werden. Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital bedeutet nicht, dass Gläubiger nur auf dieses zugreifen können. Garantiert wird lediglich, dass das Stammkapital mindestens einmal aufgebracht wird, es kann jedoch im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr eingesetzt und damit verbraucht werden. Als Haftungsmasse dient Gläubigern daher primär das Gesellschaftsvermögen. Die Frage der Haftungsbegrenzung stellt sich daher erst, wenn dieses vollständig aufgebraucht wurde.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus der Mindestanzahl der Gesellschafter. Während bei Personengesellschaften zwingend mindestens zwei Gesellschafter sich zu einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung zusammenschließen müssen, können Kapitalgesellschaften auch von nur einem Gesellschafter gegründet werden. Man spricht dann beispielsweise von einer Ein-Personen-Gesellschaft.

Auch die Abstimmung unter den Gesellschaftern ist strukturell verschieden. Kapitalgesellschaften sind strukturell auf einen größeren Gesellschafterkreis ausgelegt (man denke beispielsweise an die großen Dax Unternehmen, die allesamt als Kapitalgesellschaften ausgestaltet sind). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber hier grundsätzlich einen Mehrheitsbescheid vor. Aufgrund der personalistischen Struktur der Personengesellschaft sieht der Gesetzgeber bei diesen hingegen grundsätzlich eine Einstimmigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen vor. Die meisten Satzungen weichen allerdings von dem Einstimmigkeitserfordernis ab und sehen dazu abweichend Mehrheitsverhältnisse vor.

Welche Rechtsform ist für Sie geeignet?

Die Wahl der passenden Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ganz entscheidend ist Planung der Unternehmung im Detail, die Klärung des Risikoprofils und die steuerliche Situation der Gesellschafter. Auch Faktoren des Gründungsaufwandes, Gründungskosten und gegebenenfalls eine notwendige Fremdfinanzierung sind von Bedeutung.

Folgende Faktoren spielen in aller Regel eine Rolle:

  • Gründungsaufwand
  • Gesellschafterkreis
  • Steuerlast
  • Haftungsrisiken der Gesellschafter
  • Organisation der Gesellschaft
  • Übernahme der Geschäftsführung
  • Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
  • Publizitätspflichten

Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber die freie Wahl der Rechtsformen einschränkt. So steht eine Partnerschaftsgesellschaft nur Freiberuflern zur Verfügung, eine Kommanditgesellschaft (KG) und offene Handelsgesellschaft (OHG) kann nur zu gewerblichen oder vermögensverwaltenden Zwecken gegründet werden und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann gerade nicht zu gewerbliche Zwecke gegründet werden. Wollen Gesellschafter beispielsweise eine GbR gründen und gleichzeitig ein Handelsgewerbe betreiben, so entsteht unabhängig vom Willen der Gründer automatisch eine OHG nach den gesetzlichen Regelungen, soweit dazu kein abweichender Vertrag vereinbart wird.

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

Top Anwalt 2022, Focus
Beste Anwaltskanzleien Erbrecht - Advocatio Rechtsanwälte 2022

Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München

Wesentlicher Faktor: Die Steuerlast durch Rechtsformwahl

Gerade dem Steuerrecht kommt eine große Bedeutung bei der Wahl der Rechtsform zu. Die Besteuerung unterscheidet sich zum Teil erheblich:

  • Personengesellschaften sind selbst nicht steuerpflichtig. Besteuert werden die einzelnen Gesellschafter direkt anhand der persönlichen Einkommenssteuer. Eine entrichtete Gewerbesteuer wird hierauf angerechnet.
  • Bei Kapitalgesellschaften hingegen findet eine Besteuerung auf zwei verschiedenen Ebenen statt. Auf der Ebene der Gesellschaft direkt ist eine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten. Sie ist ein eigenes Steuersubjekt. Werden Ausschüttungen an die Gesellschafter getätigt, so unterliegen diese der Einkommensteuer. Die negativen Auswirkungen der doppelten Besteuerung werden allerdings durch die Steuersätze und durch Befreiungen teilweise wieder revidiert.

Ein ganz wesentlicher Faktor der Gründungsberatung liegt dementsprechend darin, das avisierte Geschäftsmodell unter Zugrundelegung der in Frage kommenden Rechtsformen prognostisch steuerlich durchzurechnen und die Steuerlast durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten möglichst gering zu halten.

Zu beachten ist allerdings auch, dass die Steuerlast nur ein Faktor von vielen ist und daher stets eine Gesamtabwägung der einzelnen Faktoren stattfindet. Es ist beispielsweise wenig hilfreich, durch die Rechtsformwahl eine nur geringe Steuererleichterung zu haben, sich auf der anderen Seite jedoch persönlich hohen Haftungsrisiken auszusetzen.

Die Steuerlast kann sich durch rechtliche aber auch durch tatsächliche Vorgänge verändern. Es kann auch das Bedürfnis bestehen, die einmal gegründete Rechtsform aufzugeben und in eine andere zu wechseln. Auch eine solche Möglichkeit sieht der Gesetzgeber durch das Umwandlungsgesetz vor.

Übersicht Rechtsformen von Gesellschaften

Ausführungen zu jeder einzelnen Rechtsform füllen Bibliotheken. Um den Rahmen nicht zu sprengen, wollen wir uns daher auf das Wesentliche beschränken und nur die wichtigsten Gesellschaftsformen und Wesensmerkmale kurz vorstellen:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Diese Gesellschaft besteht bereits, wenn sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Ausgenommen ist allerdings der Betrieb eines Handelsgewerbes, da dann automatisch eine OHG entsteht. Der Gesellschaftsvertrag kann hier auch mündlich geschlossen werden. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Allein aus diesem Grund empfehlen wir einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Mindestens zwei Gesellschafter müssen sich für den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einheitlicher Firma zusammenschließen. Alle Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern voll mit ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist ebenfalls auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Es gibt hier zwei verschiedene Gesellschaftergruppen. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage, können dafür allerdings die Gesellschaft nicht vertreten und nicht die Geschäfte führen. Komplementäre führen die Gesellschaft, haften jedoch unbeschränkt mit dem Privatvermögen.

Eine interessante Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ist die Mischform der GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um eine KG, jedoch wird als Komplementär eine GmbH eingesetzt. Auf diese Weise wird erreicht, dass zwar der Komplementär grundsätzlich unbeschränkt haftet, hier jedoch auf zweiter Ebene nur ein beschränkt haftendes Rechtssubjekt in Form der GmbH zur Verfügung steht.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Diese Rechtsform steht nur Angehörigen der freien Berufe wie beispielsweise Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten zur Verfügung. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann kein Handelsgewerbe ausüben.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Wohl eine der beliebtesten Rechtsformen. Sie ist flexibel einsetzbar, weil sie zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und auch von nur einem Gesellschafter in Form einer Einmann-GmbH gegründet werden kann. Attraktiv macht die GmbH insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH geht allerdings mit einem erhöhten Gründungsaufwand einher, weil die Gründung notariell begleitet werden muss und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden muss. Zudem muss von dem Mindeststammkapital i.H.v. € 25.000 die Hälfte bei der Gründung nachweislich der Gesellschaft zur Verfügung stehen, d. h. eingezahlt werden.

Unternehmergesellschaft (UG)

Auch als Mini-GmbH bekannt, ist die Unternehmergesellschaft eine Sonderform der GmbH. Sie wurde eingeführt, um Unternehmensgründern, die das Stammkapital von mindestens € 12.500 nicht aufbringen wollen oder können, eine Alternative mit Haftungsbeschränkung zu bieten. Zuvor haben Gründer auch die Rechtsform der britischen Limited (Ltd.) genutzt.

Die UG kann bereits mit € 1 Stammkapital gegründet werden. Praktikabel ist eine Gründung allerdings erst ab ca. € 1.000 Stammkapital. Die UG ist verpflichtet, Rücklagen zu bilden, bis sie das Stammkapital einer GmbH erreicht.

Aktiengesellschaft (AG)

Auch die Aktiengesellschaft kann zu jedem rechtlich zulässigen Zweck errichtet werden. Das Aktiengesetz sieht ein Mindeststammkapital von € 50.000 vor. Dadurch genießt die Aktiengesellschaft auch im Ausland – trotz der Haftungsbeschränkung – einen sehr guten Ruf. Allerdings geht mit der Gründung einer AG ein erhöhter organisatorischer Aufwand einher, da neben einem Vorstand auch ein Aufsichtsrat eingerichtet werden muss und verschiedene Publizitätspflichten erfüllt werden müssen. Die AG eignet sich eher bei größeren Unternehmungen mit wechselnden Gesellschafterkreis und einem schwankenden Kapitalbedarf.

Was wir für Sie im Rahmen einer Gesellschaftsgründung tun können:

  • Checkliste zur Gründung
  • Beratung zur Wahl der Gesellschaftsform
  • Prüfung Firmennamen
  • Erstellung der Gründungsunterlagen
  • Beratung und Gestaltung Gesellschaftsvertrag
  • Erstellung Gesellschafterliste
  • Erstellung Gesellschafterbeschlüsse
  • Gestaltung Geschäftsführervertrag
  • Vorbereitung Notartermin (soweit erforderlich)

Rufen Sie uns gern an.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Haftung von Geschäftsführern & Vorständen

Entdecken Sie wichtige Informationen zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen. Erfahren Sie, wie Sie Risiken minimieren und Ihre Rechte als Unternehmer schützen können.

Die Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge ist ein wichtiger Prozess für jedes Unternehmen und erfordert eine sorgfältige Planung und Vorbereitung, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten und den Erfolg des Unternehmens langfristig zu sichern.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München