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Arbeitszeit im Außendienst

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Im Vertrieb und Außendienst wird in der Regel Vertrauensarbeitszeit geleistet, weil die Vertriebsmitarbeiter grundsätzlich selbst entscheiden, wann und wie lange sie arbeiten. Dies geschieht regelmäßig auf der Grundlage einer Vereinbarung der Vertrauensarbeitszeit.

Regelmäßig werden jedoch Kontrollen durch den Arbeitgeber durchgeführt, die vom Vertriebsmitarbeiter Meldungen z. B. über EDV an den Arbeitgeber fordern, wann und wo welche Kunden besucht bzw. bearbeitet worden sind. Nicht selten finden sich Arbeitsbedingungen, nach denen die Vertriebsmitarbeiter Kundenbesuche auf Formularen des Arbeitgebers dokumentieren müssen. Durchgängige oder auch nur gelegentliche Kontrollen des Arbeitgebers widersprechen der grundsätzlichen Vereinbarung der Vertrauensarbeitszeit nicht, sondern sind zulässige Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Ist die Dienstreisezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Dienstreise die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbringen soll.

Der Arbeitnehmer ist zu Dienstreisen verpflichtet, wenn sich das aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus der Eigenart der Tätigkeit bzw. aus dem wirtschaftlichen Ziel der gesamten Tätigkeit ergibt (Verkäufer, Einkäufer, etc.). Der Arbeitgeber kann dann kraft seines Direktionsrechts Dienstreisen anordnen (BAG, Urteil vom 22.4.2009 – 5 AZR 292/08). Ändert sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers, hat das auf die Vergütungspflicht grundsätzlich keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich nicht die ersparte Arbeitszeit zur Betriebsstätte anrechnen lassen (BAG a.a.O.).

Soweit die eigentliche Reisezeit außerhalb der maßgeblichen Arbeitszeit liegt, stellt sich die Frage, ob hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. In Tarifverträgen finden sich hierzu regelmäßig Regelungen.

Fehlt eine ausdrückliche vertragliche oder tarifliche Regelung zur Dienstreisezeit, gilt Folgendes:

  • Die Reisetätigkeit von Nicht-Berufskraftfahrern ist regelmäßig keine vertragliche Hauptleistung.
  • Soweit die Dienstreise in die Arbeitszeit fällt, sind die Dienstreisezeiten Arbeitszeiten und voll zu vergüten.
  • Sofern die Dienstreisezeit außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt und der Arbeitnehmer diese Zeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, muss der Arbeitgeber diese als Arbeitszeit vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist.
  • Ist eine solche Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Eine Regel, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sind, gibt es nicht. Bei der Prüfung der Umstände hat das Gericht vielmehr einen Beurteilungsspielraum.
  • Soweit die Reise des Arbeitnehmers länger als die regelmäßige Arbeitszeit andauert, hat der Arbeitgeber die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit zu vergüten. Allerdings gibt es keine Regel, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien.
  • Das BAG hat die Abgeltung von 2 Reisestunden pro Tag mit dem Gehalt für rechtmäßig gehalten. Auch eine Vergütung nur eines Teils der Reisezeiten kommt in Betracht.
  • Reisezeiten des Arbeitnehmers im Außendienst vom Wohnort zum Kunden gelten nicht ohne weiteres als Arbeitszeit, selbst wenn nach dem Vertrag der Einsatzort des Arbeitnehmers dessen Wohnort ist.
  • Bei Berufskraftfahrern und anderen Beschäftigten, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht regelmäßig als Selbstfahrer eines Fahrzeugs reisen müssen, besteht eine objektive Vergütungserwartung.
  • Nicht vergütungspflichtig ist die Zeit, die der Arbeitnehmer zwischen der Wohnungs- und der Arbeitsstätte zurücklegt.

Welche Feiertage gelten bei Tätigkeit in verschiedenen Bundesländern?

An Sonn- und Feiertagen gilt für Arbeitnehmer nach § 1 und § 9 I Arbeitszeitgesetz ein Beschäftigungsverbot.

Hat ein Vertriebs- bzw. Außendienstmitarbeiter in verschiedenen Bundesländern Einsatzorte, ist häufig unklar, welche Feiertagsregelungen für ihn gelten. In Betracht kommen der Wohnort, der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers oder der jeweilige Einsatzort.

Maßgebend ist hierfür stets das Arbeitsortprinzip. Danach gilt für den Vertriebsmitarbeiter das Feiertagsrecht des Bundeslandes, in dem der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt, unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers oder dem Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers.

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