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Ehegattenerbrecht – Tipps und Informationen zur gesetzlichen Erbfolge von Ehegatten

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann jeder Erblasser seinen Nachlass nach eigenen Wünschen verteilen. Doch ohne gültige Verfügung des Todes wegen greift das gesetzliche Erbrecht, bei dem vorrangig die Abkömmlinge und der Ehepartner und ggf. sonstige Verwandten Erben des Nachlasses sind.

In diesem Beitrag möchten wir Sie über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten informieren. Dieses ist nach den Regelungen der §§ 1931 und 1371 BGB sowohl abhängig vom ehelichen Güterstand als auch davon, welche anderen Verwandten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorhanden sind.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Das Ehegattenerbrecht kurz zusammengefasst:

  • Wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ausfällt, hängt maßgeblich vom Güterstand ab, in dem die Eheleute gelebt haben.
  • Man unterscheidet die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.
  • Bei kinderlosen Paaren wird der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe, sondern bildet mit den Erben 2. Ordnung eine Erbengemeinschaft.
  • Wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt, erbt der überlebende Ehegatte abhängig vom Güterstand mindestens ¼ des Nachlasses.
  • Eheleute sollten sich möglichst mit einer letztwilligen Verfügung des Todes wegen gegenseitig für den Todesfall absichern.

Welche Erbquote sieht das gesetzliche Erbrecht für Ehegatten vor?

Rein erbrechtlich, also ohne Berücksichtigung des Güterstandes der Ehegatten, sieht das Gesetz folgende Erbquoten vor:

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung (also neben Kindern und Kindeskindern des Erblassers) erhält der Ehegatte gemäß § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses.
  • Sind keine Verwandten 1. Ordnung vorhanden, aber Verwandte der 2. Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern als mögliche Erben zusammen, so erhält der überlebende Ehegatte auch den Erbteil, der diesen Abkömmlingen zufallen würde (§ 1931 Absatz 1 Satz 2 BGB).
  • Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte nur, wenn weder Abkömmlinge, noch Erben 2. Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.

Der neben dem Erbteil des überlebenden Ehegatten verbleibende Erbteil wird auf die Verwandten des Erblassers entsprechend deren gesetzlichen Erbrecht verteilt (siehe dazu Seite 41). Die vorangehend dargestellten Erbquoten des Ehegatten sind jedoch nur ein erbrechtlicher Ausgangspunkt zur Bestimmung der endgültigen Erbquote des Ehegatten. Je nach dem Güterstand der Ehegatten sind sie entsprechend anzupassen und in bestimmten Fällen zu erhöhen.

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Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbquote des Ehegatten?

Das Gesetz kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Ehegatten nicht durch einen notariellen Vertrag einen anderen Güterstand gewählt haben. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau grundsätzlich getrennte Vermögen bleiben. Nur im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat derjenige Ehegatte, der während des Bestandes der Zugewinngemeinschaft einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte, einen Ausgleich zu leisten. Zu einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann es durch eine Scheidung, die Wahl eines anderen Güterstandes oder durch den Tod eines Ehegatten kommen. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, wird für beide Ehegatten der tatsächlich eingetretene Zugewinn berechnet. Hierbei ist als Zugewinn der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft und dem Endvermögen zum Ende der Zugewinngemeinschaft zu verstehen (§ 1373 BGB). Übersteigt der während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

Beispiel:

Ein Ehepaar heiratet im Jahre 1987. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat der Ehemann kein Vermögen, wohingegen die Ehefrau Vermögen in Höhe von umgerechnet seinerzeit 100.000 € mit in die Ehe bringt. Die Eheleute lassen sich im Jahre 2008 scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann ein Vermögen im Wert von 900.000 €. Das Vermögen der Ehefrau beträgt 200.000 €. Der Ehemann hat damit einen Zugewinn von 900.000 € und die Ehefrau einen Zugewinn in Höhe von 100.000 € erwirtschaftet. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt 800.000 €. Die Hälfte dieses Betrages, somit 400.000 €, kann die Ehefrau als Zugewinnausgleich vom Ehemann fordern.

  • Die Gütergemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass es ein gemeinsames Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau gibt. Dieses Vermögen wird entweder von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Hierüber haben die Ehegatten eine Bestimmung zu treffen. Neben diesem sogenannten Gesamtgut gibt es gewisse Vermögensstände, die jeder Ehegatte einzeln hält. Derartige Vermögensgegenstände werden als Sondergut oder Vorbehaltsgut bezeichnet.
  • Bei der Gütertrennung bleibt es bei getrennten Vermögensmassen des Ehemannes und der Ehefrau. Hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens während der Ehezeit ist die Gütertrennung mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft kommt es jedoch zu keiner Berechnung des Zugewinns und zu keinem Ausgleich des Zugewinns im Falle der Beendigung der Ehe. Die Vermögensmassen bleiben nicht nur während der Ehe völlig getrennt. Auch im Falle der Beendigung des Güterstandes bleibt es wirtschaftlich bei der Vermögenstrennung und es erfolgt keinerlei Ausgleich unterschiedlicher Erhöhungen der Vermögensmassen der Ehegatten.

Viele Ehegatten nehmen irrtümlich an, dass sie in Gütergemeinschaft leben, obwohl sie tatsächlich – da sie in der Regel keinen Ehevertrag geschlossen haben – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Diese Fehlvorstellung führt häufig dazu, die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Ehe nicht richtig zu beurteilen: Während bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau rechtlich getrennt bleiben, entsteht bei der Gütergemeinschaft mit Abschluss des Ehevertrages eine gemeinschaftliches Vermögen, das sogenannte Gesamtgut.

a) Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass im Falle der Beendigung des Güterstandes, ein Ausgleich zu erfolgen hat. Der Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte, muss letzterem die Hälfte der Differenz auszahlen. Dieser Zugewinnausgleich würde im Falle des Todes eines Ehegatten grundsätzlich dazu führen, dass der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten und der Zugewinn des überlebenden Ehegatten genau berechnet werden müsste. Um dies zu vermeiden, regelt das Gesetz eine pauschale Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander im Falle des Todes eines der Ehegatten.

Statt einer Berechnung des Zugewinns wird der jeweilige gesetzliche Erbteil gemäß §§ 1931 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Absatz 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel erhöht (sogenannte „erbrechtliche“ Lösung). Dies gilt selbst dann, wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt wurde.

Unter Berücksichtigung der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um jeweils 1/4 ergeben sich folgende Erbquoten des Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft:

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung (also beispielsweise neben Kindern des Erblassers) erhält der Ehegatte gemäß § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB die Hälfte des Nachlasses.
  • Sind keine Verwandten erster Ordnung vorhanden, aber Verwandte der 2. Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehegatte drei Viertel der Erbschaft. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern als mögliche Erben zusammen, erhält der überlebende Ehegatte auch den Erbteil, der diesen Abkömmlingen zufallen würde. (§ 1931 Absatz 1 Satz 2 BGB).
  • Sind weder Abkömmlinge, noch Erben 2. Ordnung, noch Großeltern vorhanden, wird der überlebende Ehegatte bereits nach den erbrechtlichen Regelungen Alleinerbe. Die Erhöhung des Erbrechts um ein Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB wirkt sich in diesem Fall nicht aus.

Beispiel:

Die Erblasserin hatte ihren ersten Ehemann durch einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall verloren. Aus dieser ersten Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einige Jahre später heiratete die Erblasserin ihren zweiten Ehemann, der eine Tochter mit in die Ehe brachte. Die Erblasserin lebte im gesetzlichen Güterstand und hinterlässt einen Nachlass von 200.000 €. Es liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor. Erbe wird der zweite Ehemann der Erblasserin zur Hälfte, da ihm als gesetzlichem Erben ein Viertel zusteht (§ 1931 Absatz 1 BGB) und als pauschalierter Zugewinn ein weiteres Viertel (§§ 1931 Absatz 3, 1371 Absatz 1 BGB). Die beiden Söhne aus erster Ehe erben neben dem zweiten Ehemann je ein Viertel des Nachlasses. Die Stieftochter, die der zweite Ehemann mit in die Ehe gebracht hat, hat kein eigenes gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zur Stiefmutter. Sie wird nicht Erbin.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Häufig wird von juristischen Laien angenommen, dass bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Gemäß § 1931 Absatz 1 BGB fällt dem überlebenden Ehegatten zunächst die Hälfte der Erbschaft zu. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil gemäß § 1931 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 1371 Absatz 1 BGB um ein weiteres Viertel. Der restliche Nachlass fällt an die Eltern des Erblassers. Bei gesetzlicher Erbfolge entsteht also eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Eltern des Erblassers. Diese kann zu erheblichen Streitigkeiten führen, weshalb kinderlose Ehepaare eine solche Erbfolge möglichst durch ein Testament oder einen Erbvertrag vermeiden sollten.

Die vorangehend dargestellten Erbquoten ergeben sich bei der vom Gesetz vorgesehenen pauschalen Erhöhung der erbrechtlichen Erbquote um jeweils ein pauschales Viertel gemäß § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 Absatz 1 BGB. Eine solche pauschale Erhöhung des Erbteils setzt jedoch voraus, dass der überlebende Ehegatte auch Erbe oder zumindest Vermächtnisnehmer wird. Wird er hingegen nicht Erbe und hat der Erblasser ihm auch kein Vermächtnis hinterlassen, erhält er auch kein pauschales Viertel vom Erbe zum Ausgleich eines etwaigen Zugewinns. Vielmehr muss er seinen Zugewinnausgleichsanspruch konkret berechnen, wenn er ihn gegen den Erben geltend machen will (§ 1371 Absatz 2 BGB). Daneben kann er gegen den Erben einen Pflichtteil geltend machen. Dieser bemisst sich nach der Hälfte seines nicht um das pauschale Viertel des § 1371 Absatz 1 BGB erhöhten Erbteils, somit nach dem ausschließlich erbrechtlich bestimmten „kleinen Erbteil“ (§1371 Absatz 2 Halbsatz 2 BGB).

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau zwei Kinder. Die Kinder hat er im Rahmen eines Einzeltestamentes als Erben eingesetzt und ausdrücklich verfügt, dass seine Frau enterbt sein soll. Der Ehemann hinterlässt ein Vermögen im Wert von 1.200.000 €. Hiervon hat er 1.000.000 € während der in der Ehezeit geltenden Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet. Der Zugewinn des Erblassers beträgt damit 1.000.000 €. Die Witwe selber hat während der Ehezeit einen Zugewinn von 200.000 € erwirtschaften können. Die Differenz zwischen ihrem Zugewinn in Höhe von 200.000 € und dem Zugewinn ihres verstorbenen Ehegatten in Höhe von 1.000.000 € beträgt damit 800.000 €. Die Hälfte dieser Differenz kann sie als Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB geltend machen. Macht sie diesen Zugewinnausgleich geltend, belastet diese Forderung den Nachlass. Wenn die überlebende Ehefrau nun neben ihrem Zugewinn den Pflichtteil geltend macht, berechnet sich der Pflichtteil aus dem Nachlasswert abzüglich der Zugewinnausgleichsforderung, somit vorliegend aus 800.000 € (= 1.200.000 € abzüglich 400.000 €).

Die Pflichtteilsquote der Ehefrau beträgt ein Achtel, da es nicht zu einer pauschalen Erhöhung ihres Erbteils gekommen ist. Sie hat im Ergebnis eine Pflichtteilsforderung in Höhe von 100.000 €.

Im Ergebnis erhält sie damit wirtschaftlich aus dem Nachlass von 1.200.000 € 500.000 €, also 400.000 € als Zugewinn und 100.000 € als Pflichtteil.

Diese Berechnung des konkreten Zugewinns einerseits und des nicht erhöhten Pflichtteils andererseits wird als „güterrechtliche“ Lösung bezeichnet. Sie tritt immer ein, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe, noch Vermächtnisnehmer geworden ist. In einem solchen Fall hat der überlebende Ehegatte kein Wahlrecht. Er kann seine Ansprüche ausschließlich nach der güterrechtlichen Lösung berechnen und geltend machen.

Die „güterrechtliche Lösung“ muss für den überlebenden Ehegatten jedoch wirtschaftlich nicht immer nachteilig sein. Vielmehr ergeben sich bei bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen aus der güterrechtlichen Lösung Vorteile für den Ehegatten: Hat der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen so hohen Vermögenszugewinn erzielt, dass der konkret berechnete Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten über einem Viertel des gesamten Nachlasses liegt, würde der überlebende Ehegatte mit der pauschalierten Erhöhung der Erbquote schlechter stehen als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns. Deshalb räumt der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten in § 1371 Absatz 3 BGB die Möglichkeit ein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den konkret errechneten Zugewinnausgleichsanspruch und einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben des verstorbenen Ehepartners geltend zu machen. Das Gesetz ermöglicht dem überlebenden Ehegatten damit, die für den Fall seiner Enterbung ohne Zuwendung eines Vermächtnisses zwingend vorgesehene güterrechtliche Lösung, nun durch eine Ausschlagung der Erbschaft freiwillig zu erreichen. Dies ist einer der wenigen Fälle, in welchen eine Person eine ihr angefallen Erbschaft ausschlagen und gleichwohl den Pflichtteil gelten machen kann. Wählt der überlebende Ehegatte diesen Weg, hat er folgende zwei Ansprüche gegen den Erben:

  • Zum einen kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB geltend machen. Hierzu müssen für jeden Ehegatten gesondert die Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn eines Ehegatten. Haben die Ehegatten während der Ehezeit einen unterschiedlichen Zugewinn erwirtschaftet, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages auszugleichen.
  • Zum anderen kann der überlebende Ehegatte gemäß § 1371 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2303 Absatz 2 BGB seinen Pflichtteil fordern. Die Pflichtteilsquote beträgt dann nur ein Achtel (sogenannter „kleiner“ Pflichtteil). Auch muss bei der konkreten Berechnung des Pflichtteils die Zugewinnausgleichsforderung vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen werden.

Übersicht „Pflichtteilsquoten von Ehegatten und Kindern“

Güterstand Pflichtteil des Ehegatten neben Abkömmlingen Pflichtteil je Kind, falls Erblasser verheiratet war
Anzahl der hinterlassenen Kinder
1 2 3
Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) 1/4 (großer Pflichtteil) 1/4 1/8 1/12
Zugewinngemeinschaft (güterrechtliche Lösung) 1/8 (kleiner Pflichtteil) 3/8 3/16 1/8
Gütertrennung

1 Kind:

1/4

2 Kinder:

1/6

3 und mehr Kinder:

1/8

1/4 1/6 1/8
Gütergemeinschaft 1/8 3/8 3/16 1/8

Das Wahlrecht zwischen der „erbrechtlichen“ und der „güterrechtlichen“ Lösung steht dem länger lebenden Ehegatten auch bei testamentarischer Erbfolge zu.

Beispiel:

Der verstorbenen Ehemann hat während der Ehezeit ein Architekturbüro aufgebaut, das bei seinem Ableben einen Verkehrswert von 400.000 € hat. Sonstiges nennenswertes Vermögen ist weder bei ihm, noch bei seiner Ehefrau vorhanden, so dass es bei einem Nachlasswert von 400.000 € verbleibt. Da dieses Vermögen während der Ehe erwirtschaftet wurde, ist es zugleich der bei dem Erblasser während der Ehe eingetretene Zugewinn. Seine Ehefrau hat hingegen keinen Zugewinn erzielt. Hinterlässt der Erblasser nun neben seiner Ehefrau einen Sohn und lebte das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand, wird der Erblasser nach gesetzlicher Erbfolge von seiner Witwe und seinem Sohn jeweils zur Hälfte beerbt. Der Erbanteil der Witwe beläuft sich dann rechnerisch auf einen Wert von 200.000 €. Schlägt die Witwe hingegen den gesetzlichen Erbteil innerhalb einer Frist von sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB) aus, kann sie folgende Ansprüche gegen den Erben ihres verstorbenen Mannes (das wird der Sohn sein, sofern nicht auch dieser ausschlägt) durchsetzen:

  • Gemäß § 1378 BGB kann sie zunächst einen Zugewinnausgleich in Höhe von 200.000 € verlangen.
  • Zusätzlich kann sie ihren Pflichtteil von einem Achtel fordern (§ 1371 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 2303 BGB). Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nachlasswert in Höhe von 400.000 € abzüglich der Zugewinnverbindlichkeit in Höhe von 200.000 €, somit aus 200.000 €. Bei der Pflichtteilsquote von einem Achtel ergibt sich eine weitere Forderung in Höhe von 25.000 €.
  • Im Ergebnis erhält die Witwe durch die Ausschlagung des Erbes 25.000 € und damit ein Achtel mehr, als sie im Falle der Annahme der Erbschaft erhalten würde. Diese Vorgehensweise hat für die Ehefrau zudem den Vorteil, dass es sich bei der Zugewinnforderung sowie bei der Pflichtteilsforderung um Forderungen handelt, die der Erbe sofort nach dem Todesfall bar zu erfüllen hat. Im Falle einer gesetzlichen Erbfolge bestünde dagegen eine Erbengemeinschaft mit dem Sohn, bei der Streitigkeiten über die Verwaltung und die Teilung des Nachlasses entstehen können.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Ausschlagung zur Erlangung der güterrechtlichen Lösung kommt in der Praxis selten vor. Der überlebende Ehegatte muss die Ausschlagung innerhalb der relativ kurzen Ausschlagungsfrist von nur sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB) erklären. Dieser Zeitraum reicht meist nicht aus, realistische Werte für die beiden Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Der überlebende Ehegatte muss zudem im Falle gerichtlicher Streitigkeiten über die Höhe seiner Ansprüche zwei Verfahren führen. Den Zugewinnausgleich muss er beim Amtsgericht (Familiengericht) gegen die Erben durchsetzen, wohingegen er die Pflichtteilsklage bei einem Streitwert von über 5.000 € beim Landgericht einreichen muss. Wegen der Vorgreiflichkeit der Zugewinnausgleichsklage muss das Landgericht den Pflichtteilsprozess zunächst aussetzen (§ 148 Zivilprozessordnung). Beide Prozesse verursachen oft nicht nur hohe Kosten (insbesondere für die erforderlichen Wertgutachten), sondern können auch sehr langwierig sein.

b) Gütertrennung

Hat das Ehepaar durch notariellen Vertrag (§§ 1408, 1414 BGB) Gütertrennung vereinbart, kommt es nicht zu einer Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein pauschales Viertel, da kein Zugewinnausgleich und damit auch keine pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs stattfindet. Es verbleibt somit im Grundsatz bei den erbrechtlichen Quoten des § 1931 BGB. Da jedoch vermieden werden soll, dass ein überlebender Ehegatte einen kleineren Erbteil erhält, als ein Kind, sieht das Gesetz im Falle des Vorhandenseins von Kindern des Erblassers für den Erbteil des überlebenden Ehegatte in § 1931 Absatz 1 BGB folgende Sonderregelungen vor:

  • Neben einem Kind des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
  • Neben zwei Kindern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel des Nachlasses.
  • Bei mehr als zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Absatz 1 BGB ein Viertel des Nachlasses.

Der überlebende Ehegatte erbt somit bei ein bis drei Kindern des Erblassers immer gleich viel, wie jedes einzelne Kind, und bei über drei Kindern mehr als jedes einzelne Kind. Dies gilt auch dann, wenn außer oder statt Kindern des Erblassers sonstige Abkömmlinge, wie Enkel und Urenkel, neben dem Ehegatten zu Erben berufen sind, da § 1931 Absatz 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Kinder gilt, sondern für alle Abkömmlinge des Erblassers.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Gütertrennung ist für den überlebenden Ehegatte im Erbfall grundsätzlich schlechter als eine Zugewinngemeinschaft, da sein Erbteil meist geringer ist. Selbst wenn die Ehegatten diesen Nachteil durch eine gegenseitige Erbeinsetzung vermeiden, ergibt sich häufig noch der Nachteil, dass durch die geringeren Erbquoten bei der Gütertrennung und die sich dadurch erhöhenden Erbquoten der nächsten Verwandten, auch deren Pflichtteilsquoten erhöht werden. Zudem kann die Gütertrennung im Erbfall für den überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerliche Nachteile haben. Dies alles sind Gründe, die Gütertrennung möglichst zu vermeiden, etwa durch eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft.

c) Gütergemeinschaft

Hat das Ehepaar durch notariellen Vertrag (§§ 1408, 1415 BGB) eine Gütergemeinschaft vereinbart, gehört jedem Ehepartner bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (sogenanntes Gesamtgut; § 1416 BGB).

  • Von der Hälfte des Gesamtguts, das dem Erblasser zustand, bekommt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel (§ 1931 Absatz 1 S. 1 BGB), wirtschaftlich betrachtet also ein Achtel. Der Rest des Anteils des Erblassers am Gesamtgut geht an die Abkömmlinge des Erblassers. Da der überlebende Ehegatte bereits vor dem Erbfall die Hälfte besaß, hat er nun bei wirtschaftlicher Betrachtung fünf Achtel (= 4/8 + 1/8) des Gesamtguts.
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung und neben lebenden Großeltern steht dem überlebenden Ehegatten nicht nur ein Viertel, sondern die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtgut zu (§ 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Rest des Anteils des Erblassers am Gesamtgut geht an dessen Verwandte. Da der überlebende Ehegatte bereits vor dem Erbfall die Hälfte des Gesamtgutes besaß, hat er nun bei wirtschaftlicher Betrachtung drei Viertel (= 2/4 + 1/4).
  • Alleinerbe und damit Alleininhaber des bisherigen Gesamtguts wird der Ehegatte, wenn weder Abkömmlinge, noch Erben zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind.
Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2
Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

Was versteht man unter dem Voraus des Ehegatten?

Dem überlebenden Ehegatten steht – unabhängig davon, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte – neben seinem gesetzlichen Erbteil der sogenannte „Voraus“ zu (§ 1932 BGB). Dieser umfasst die Haushaltsgegenstände (beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern beziehungsweise Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten ausschließlich zu. Neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder und Kindeskinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände hingegen nur insoweit für sich allein verlangen, als er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“ (§ 1932 Absatz 1 BGB).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Einen Anspruch auf den Voraus hat der Ehepartner nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Erbt er aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages, so besteht dieser Anspruch nur, wenn der Erblasser ein sogenanntes „Hausratsvermächtnis“ angeordnet hat (Muster dazu auf Seite 87).

Unterhalt und Wohnungsnutzung

Gemäß § 1969 BGB hat jeder Familienangehörige, der zum Hausstand des Erblassers gehört und von ihm Unterhalt bezogen hat, einen gegen die Erben gerichteten Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall. Dieser Anspruch wird als „Dreizigster“ bezeichnet. Er steht nach der Rechtsprechung auch dem nichtehelichen Lebensgefährten zu.

Was passiert nach einer Scheidung?

Mit der Scheidung enden sämtliche erbrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Er hat nicht einmal einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Nach § 1933 BGB entfällt die Erbberechtigung des Ehegatten bereits, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Stirbt ein Ehegatte während eines laufenden, von ihm beantragten oder zugestimmten Scheidungsverfahrens, muss für die Bestimmung der Erbfolge geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Scheidung zum Todeszeitpunkt vorlagen. Hierbei kommt es meistens darauf an, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Jahr getrennt lebten (§§ 1566, 1567 BGB).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Da das Erbrecht des Ehegatten aufgrund der Voraussetzungen einer beantragten Scheidung nur entfällt, wenn der Erblasser selber das Scheidungsverfahren beantragt oder dem Verfahren zugestimmt hat, kann es vom Zufall der Beantragung des gerichtlichen Verfahren abhängen, ob das Erbrecht des Ehegatten entfällt oder nicht. Hat zum Beispiel die Ehefrau die Scheidung beantragt und liegen deren Voraussetzungen vor, entfällt das Erbrecht des Ehemannes, wenn die Frau verstirbt, nicht aber deren Erbrecht, wenn der Ehemann verstirbt. Um derartige Zufälle und Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollte in einem laufenden Scheidungsverfahren stets geprüft werden, ob der Scheidung nicht bereits aus erbrechtlichen Gründen (wegen der Regelung des § 1933 BGB) zugestimmt werden sollte.

Ehegattenerbrecht bei fehlerhaften Ehen

Unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen kann eine Eheschließung ausnahmsweise aufgehoben werden, beispielsweise wenn sich ein Ehegatte während der Eheschließung in einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand (§ 1314 Absatz 2 Nummer 1 BGB). Eine Aufhebung der Ehe wird im Hinblick auf das Erbrecht des Ehegatten wie eine Scheidung behandelt (§ 1933 Satz 2 BGB). Dies bedeutet, dass das Erbrecht des Ehegatten nicht erst entfällt, wenn eine Ehe aufgehoben wurde, sondern bereits, wenn die Voraussetzungen der Aufhebung einer Eheschließung vorlagen und der Erblasser den Antrag auf eine Aufhebung der Ehe gestellt hatte.

Was ist, wenn der Ehegatte zugleich mit dem Erblasser verwandt ist?

War der überlebende Ehegatte zugleich mit dem Erblasser verwandt und erbt er auch als Verwandter des Erblassers, so erhält er im Ergebnis einen Erbteil als Ehegatte und den anderen Erbteil als Verwandter. Beide Erbteile gelten als besondere Erbteile (§ 1934 BGB). Da der Ehegatte neben Erben ab der 3. Ordnung, mit Ausnahme der Großeltern, bereits Alleinerbe wird, kommt der in § 1934 BGB geregelte gleichzeitige Anfall eines Erbteils als Ehegatte und eines solchen als Verwandter letztlich nur in Betracht, wenn der Ehegatte mit dem Erblasser in 2. Ordnung verwandt war (beispielsweise, wenn er mit seinem Onkel oder seiner Tante verheiratet war).

Das Erbrecht des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Gemäß § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (Lebenspartnerschaftsgesetz) können zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber einem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Lebenspartnerschaft ist mit der Ehe vergleichbar. Aus diesem Grunde regelt § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz auch das Erbrecht des Lebenspartners inhaltsgleich zu den Regelugen des BGB über das Erbrecht des Ehegatten. Dies bedeutet, dass auch das Erbrecht eines überlebenden Lebenspartners davon abhängig ist, in welchem Güterstand er mit dem verstorbenen Lebenspartner gelebt hat und welche weiteren Verwandten der verstorbene Lebenspartner hinterlassen hat.

So erhält auch der überlebende Lebenspartner, wie der überlebende Ehegatte, neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel der Erbschaft, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft und zudem, soweit mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen, auch deren Anteil an der Erbschaft (§ 10 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Diese Erbquoten erhöhen sich im Falle der Zugewinngemeinschaft ebenso wie bei Ehegatten um ein pauschales Viertel (§ 6 Lebenspartnerschaftsgesetz in Verbindung mit § 1371 BGB).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Da § 6 Lebenspartnerschaftsgesetz insgesamt auf den § 1371 BGB verweist, ist es auch dem überlebenden Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft möglich, statt der pauschalen Erhöhung seines Erbteils, seine Zugewinnausgleichsforderung konkret zu berechnen und geltend zu machen. Es gelten im Ergebnis alle für den Ehegatten bestehenden Möglichkeiten der erbrechtlichen oder güterrechtlichen Regelung entsprechend. Damit kann es auch für den überlebenden Lebenspartner unter bestimmten Bedingungen wirtschaftlich interessant sein, eine Erbschaft auszuschlagen und statt des Erbteils nach der Ausschlagung den Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen.

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Es ist äußerst ratsam, dass Eheleute sich gegenseitig für den Todesfall absichern, sodass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich gut versorgt ist und darüber hinaus Erbstreitigkeiten vermieden werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei helfen, eine individuelle Lösung für Ihre Nachlassplanung zu finden, die genau Ihrem Willen entspricht.

Als Erbrechtsexperten in München sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie, wenn es um die Themen Nachlassplanung und Ehegattenerbrecht geht. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin zu vereinbaren.

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