✉ Kontakt

Erbfall mit Auslandsbezug – Rechtliches, Informationen und Tipps

Es kommt immer häufiger zu Erbfällen, die mit einer ausländischen Rechtsordnung in Berührung kommen. Hintergrund hierfür ist, dass immer mehr deutsche Staatsangehörige ein Feriendomizil oder andere Immobilien im Ausland besitzen. Ausländisches Erbrecht kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein ausländischer, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Mitbürger verstirbt oder ein deutscher Staatsbürger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort zu Tode kommt.

In solchen Fällen kann sich eine weitere rechtliche Fragestellung ergeben, wenn der Erblasser mit einem nicht-deutschen Ehepartner verheiratet war oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde, nämlich die, nach welcher Rechtsordnung die Ehe und deren Rechtsfolgen bei Tod eines Ehegatten beurteilt werden.

Wir informieren Sie in diesem Beitrag ausführlich über den Erbfall mit Auslandsbezug und erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Erbfälle können aus unterschiedlichen Gründen mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen.
  • Lebt ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder ein ausländischer Mitbürger in Deutschland oder besitzt ein Deutscher Immobilien im Ausland, kann es sein, dass im Erbfall ausländisches Recht angewendet wird.
  • Erblasser haben im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, eine Rechtswahl nach ihrer Staatsangehörigkeit zu treffen, wovon allerdings nur wenige Gebrauch machen.
  • Außerhalb der EU-Erbrechtsverordnung gibt es Drittstaaten, die das Staatsangehörigkeitsprinzip anwenden, und solche, die das Wohnsitzprinzip anwenden; hier kann es zu Überschneidungen und einer sogenannten Nachlassspaltung kommen.

Ein Erbrechtsexperte kann Ihnen dabei helfen, einen Erbfall mit Auslandsbezug so zu planen, dass keine Schwierigkeiten auftreten und alles nach Ihren Wünschen abläuft.

Die EU-Erbrechtsverordnung für Todesfälle ab dem 17.08.2015

Der europäische Gesetzgeber hat aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der Mitgliedschaften für die Rechtsanwendung des Erbrechts, nämlich einerseits an die Staatsbürgerschaft und andererseits an den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, eine Vereinheitlichung getroffen:

Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme der Länder Dänemark und Irland gilt für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015 hinsichtlich der Anwendung des Erbrechts Folgendes:

  • Maßgebend für die Anwendung des nationalen Rechts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dieser gewöhnliche Aufenthalt ist auch bestimmend für den Gerichtsstand.
  • Im Wege einer Rechtswahl des Erblassers ist es aber möglich, dass der Erblasser aufgrund seiner Staatsbürgerschaft sein sogenanntes Heimatrecht wählt. Bestehen mehrere Staatsbürgerschaften innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Erbrechtsverordnung, kann unter diesen gewählt werden.

Beispiel:

Der deutsche Staatsbürger Hans Huber gibt seinem bisherigen Wohnsitz in Bayern auf und zieht zu seiner Bekannten nach Österreich, um dort sein Rentenalter mit ihr zu genießen. Zwar hat er noch gelegentliche Kontakte zu Bekannten in Bayern, aber sein Lebensmittelpunkt liegt nach dem Umzug ausschließlich in Österreich. Er verstirbt nach mehreren Jahren in Österreich.

Trotz der deutschen Staatsbürgerschaft ist aufgrund der Regelung in Art. 21 ErbbauVO österreichisches Erbrecht zwingend anzuwenden. Hans Huber hätte in einem Testament allerdings unter Bezugnahme auf seine deutsche Staatsbürgerschaft für seinen Todesfall die Anwendung deutschen Erbrechts vorgeben können.

Wie an dem Beispiel erkennbar, ist es zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten zwischen den Erben zwingend geboten, die Rechtswahl zu bestimmen – vor allem dann, wenn man mit dem Gedanken spielt, seinen Lebensabend in einem anderen Staat zu verbringen.

Wichtig zu wissen ist, dass sich die Wahl des Erbrechts lediglich auf die zivilrechtlichen Folgen erstreckt, nicht auf das Erbschaftsteuerrecht. Wenn Sie Fragen zum Erbfall mit Auslandsbezeug oder anderen erbrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie gern Kontakt zu unserer Kanzlei auf und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

Expertentipp

Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag erhöhen sich die Notarkosten durch die Rechtswahl enorm. Diese höheren Kosten können umgangen werden, indem die Rechtswahl zusätzlich zum notariellen Testament als kurzer „Zweizeiler“ in einem gesonderten, handschriftlich geschriebenen Testament verfügt wird.

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

FOCUS - Top Rechtsanwalt 2023
Beste Anwaltskanzleien Erbrecht - Advocatio Rechtsanwälte 2022

Erbrecht außerhalb der EU-Erbrechtsverordnung

Rechtlich herausfordernd ist die Situation, wenn der Erblasser nicht in einem Staat der Europäischen Union, sondern in einem sogenannten Drittstaat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dann gilt grundsätzlich das Recht dieses Drittstaats, und zwar nicht nur in Bezug auf die erbrechtlichen Regelungen, sondern auf die gesamte Rechtsordnung dieses Drittstaates. Aus den Regelungen des Drittstaats zum Internationalen Privatrecht ergibt sich dann, welches Recht nach Ansicht des Drittstaats zur Anwendung kommt. Einige Drittstaaten behandeln den Erbfall ausschließlich nach dem sogenannten Staatsangehörigkeitsprinzip, andere nach dem Wohnsitzprinzip.

Bei angloamerikanischen Rechtsordnungen ist es typisch, dass nach dem Nachlassgegenstand unterschieden wird und beispielsweise auf beweglichen Nachlass das Wohnsitzprinzip und auf unbewegliche Nachlassgegenstände das Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anwendung kommt. In solchen Fällen, in denen auf einen Nachlass unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, spricht man von einer sogenannten Nachlassspaltung.

Die nachfolgenden, nicht abschließenden Aufzählungen geben einen Überblick über die verschiedenen Regelungen:

Staatsangehörigkeitsprinzip

Einige der sogenannten Drittstaaten beurteilen den Erbfall nach dem Recht des Heimatstaats des Erblassers basierend auf dessen Staatsangehörigkeit (sogenanntes Staatsangehörigkeitsprinzip). Der letzte gewöhnliche Aufenthalt spielt hierbei keine Rolle. Somit ist für einen tunesischen Staatsbürger tunesisches Erbrecht zur Anwendung zu bringen, und zwar für sein gesamtes in- und ausländische Vermögen unabhängig von seinem Aufenthaltsort oder Wohnsitz. Das Staatsangehörigkeitsprinzip wird in folgenden Drittstaaten angewendet:

  • Afghanistan
  • Albanien
  • Bolivien
  • Irak
  • Iran
  • Marokko
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien
  • Türkei

Wohnsitzprinzip

Andere Drittstaaten regeln die erbrechtlichen Folgen nach dem Wohnsitzprinzip bzw. nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Damit gilt für Bürger dieser Staaten, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, regelmäßig das deutsche Erbrecht. Das Wohnsitzprinzip gilt für folgende Drittstaaten:

  • Brasilien
  • Dänemark
  • Island
  • Israel
  • Norwegen
  • Schweiz

Nachlassspaltung

In einigen Nicht-EU-Ländern kann es, vor allem im Hinblick auf Immobilien, die sich in den Ländern befinden, zur sogenannten Nachlassspaltung, also der Anwendung zwei unterschiedlicher Rechtsordnungen, kommen.

In diesen Staaten kann es zu einer Nachlassspaltung kommen:

  • Australien
  • Irland
  • Kanada
  • Monaco
  • Südafrika
  • Thailand
  • Türkei
  • USA

Beispiel:

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsort in Deutschland hat neben Vermögen in Deutschland auch eine Ferienimmobilie in Thailand. Im Erbfall unterliegt die thailändische Immobilie ausschließlich thailändischem Erbrecht, während das Vermögen in Deutschland nach deutschem Erbrecht vererbt wird. Dies kann sogar so weit führen, dass verschieden zusammengesetzte Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Erbquoten entstehen.

Hier ist erkennbar, dass sich der der Erblasser auch mit Überlegungen für den Nachlass in Thailand auseinandersetzen sollte, um die Erben nicht in eine rechtlich schwierige Situation zu bringen.

Expertentipp

Bei der Testamentsgestaltung und Planung der Erbfolge sollten Überlegungen eines späteren Aufenthaltsortes in der EU oder bei im Ausland befindlichen Immobilien stets berücksichtigt werden. Wir sind Ihnen gern behilflich, wenn Sie Fragen zur Testamentsgestaltung haben oder Hilfe bei der Erstellung eines Testaments benötigen. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit, damit wir Ihr Anliegen gemeinsam besprechen können.

Ausschlagungsfrist beim Erbe mit Auslandsbezug

Auch wenn es sich um einen Erbfall mit Auslandsbezug handelt, steht es dem Erben frei, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, § 1944 BGB.

Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte, gestaltet sich die Ermittlung des Nachlassvermögens und etwaiger Schulden kompliziert. Neben fremdsprachigen Verzeichnissen könnte sich auch die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verzögern. Auch wenn der Erbe sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland befindet können die Ermittlungen für diesen Erben deutlich erschwert sein. In § 1944 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber diese Schwierigkeiten adressiert. Danach beträgt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft mit Auslandsbezug sechs Monate. Zu beachten ist, dass es dabei nicht ausreicht, wenn sich der Erbe nur für einen Tagesausflug im Ausland aufhält (BGH, Beschluss vom 16.01.2019, Az.: IV ZB 21/18). In diesem Fall beträgt die Ausschlagungsfrist wiederum nur sechs Wochen.

Wie kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht in München weiterhelfen?

Vielen deutschen Staatsangehörigen, die entweder im Ausland leben und / oder Immobilien im Ausland besitzen, ist nicht bewusst, dass im Erbfall gar nicht so klar ist, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Unter Umständen werden die Hinterbliebenen vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt, bis eine Verteilung des Nachlasses möglich ist.

Um Schwierigkeiten bei einem Erbfall mit Auslandsbezug von Anfang an zu vermeiden, sollten Erblasser nicht nur ein professionelles Testament aufsetzen, sondern auch von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch machen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin für ein Erstgespräch, in dem wir Ihre individuelle Situation besprechen und erste Lösungsansätze entwickeln können.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Pflichtteil München

Die Kanzlei Advocatio Rechtsanwälte ist spezialisiert auf das Erbrecht. Ein besonderer Schwerpunkt stellt hierbei der Pflichtteil und das Pflichtteilsrecht dar.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München