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Der Unternehmenskauf – M&A, Asset Deal, Share Deal und Co.

Während Finanzinvestoren einen lukrativen Exit vor Augen haben oder auf strategische Käufe, Synergien und die Eroberung neuer Märkte setzen, kann auf der Verkäuferseite der Wille vorherrschen, sich auf das Kerngeschäft zu fokussieren und daher Teile des Unternehmens abzuspalten oder eine Nachfolge für das Unternehmen ohne geeignete Nachkommen sicherzustellen.

Advocatio Rechtsanwälte beraten sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferseite eines Unternehmenskaufs vor- und während den Verhandlungen bis zum Abschluss.

Dieser Beitrag bietet Ihnen eine Einführung in die Thematik und zeigt verschiedene Fehler- und Haftungsquellen auf. Zudem geben wir Ihnen einen Überblick über den typischen Ablauf eines Unternehmenskaufes. Im Transaktionsbereich haben sich angelsächsische Begriffe etabliert, die wir nachfolgend erläutern.

Share Deal vs. Asset Deal – wie kann ein Unternehmen gekauft werden?

Es bestehen zwei Grundformen des Unternehmenskaufs:

  • Share deal
  • Asset deal

Bei einem Share Deal wird eine Beteiligung an der Zielgesellschaft erworben. Gekauft werden damit Anteile der Unternehmensträgers, der die Wirtschaftsgüter hält. Von einem Unternehmenskauf kann man natürlich erst ab einer signifikanten Beteiligung sprechen. In der Regel wird erst eine Beteiligung ab 75% der Gesellschaftsanteile als ein Unternehmenskauf bezeichnet.

Bei einem Asset Deal wird nicht der Rechtsträger oder eine Beteiligung daran, sondern die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens erworben. So zum Beispiel alle Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten, Maschinen, Patente etc.

Während der Asset Deal bei jeglichen Unternehmensformen möglich ist, kommt ein Share Deal nur dann in Betracht, wenn Gesellschaftsanteile an die Gesellschafter ausgegeben sind. Bei den meisten Rechtsformen ist das der Fall. So bspw. bei den Kapital- und Personengesellschaften. Ein Einzelunternehmen kann jedoch nur mittels eines Asset Deals erworben werden, wenn es nicht vorher in eine Gesellschaft umgewandelt worden ist.

Ob nun der Weg eines Asset Deals oder eines Share Deals gewählt wird, hängt von vielen Faktoren ab, die im Vorfeld der Transaktion sorgfältig geprüft werden sollten. Beispielsweise wird man bei einem Unternehmenskauf in der Krise eher auf einen Asset Deal setzen, weil der Käufer bei einem Share Deal für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und auch damit auch eine etwaige Insolvenz im Blick behalten muss. Ein Asset Deal kann z.B. auch genutzt werden, um in einem sog. Step Up Abschreibungsvolumen zu schaffen und um Steuerlasten für den Käufer zu reduzieren.

Asset Deals sind allerdings vertraglich deutlich komplexer, weil die relevanten Kaufgegenstände vertraglich im Detail erfasst werden müssen und dies insbesondere bei Immaterialgütern eine Herausforderung darstellt. Zudem bedarf die Übertragung von Verträgen der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind hierbei zu beachten. Aus diesen Gründen wird häufig ein Share Deal gewählt, der vertraglich zu Vereinfachungen führt, da hiermit ein Paket gekauft wird, das schon sämtliche Güter und Verträge oder Teile davon beinhaltet. Eine Herausforderung ist hier die Absicherung des Unternehmenskäufers vor Haftungsrisiken.

Hier ist die Expertise erfahrener Juristen sowohl im Rahmen einer gründlichen Due Diligence als auch bei der Vertrags- und Kaufpreisgestaltung gefragt.

Wie läuft eine Unternehmenskauf ab?

Der Impuls für einen Unternehmenskauf geht häufig von der Verkäuferseite aus. Das kann verschiedene Gründe haben – entweder steht kein geeigneter Nachfolger bereit, oder es besteht ein privater Liquiditätsbedarf oder die Fokussierung auf das Kerngeschäft wird angestrebt, so dass ein Betrieb, Betriebsteil oder die Tochtergesellschaft veräußert werden soll. Wichtig ist insbesondere, dass sich der Gesellschafterkreis hier einig ist und diese Einigkeit rechtlich bindend festgehalten wird. Ansonsten können einzelnen Gesellschafter mitten im Verkaufsprozess Widerstand leisten oder Zugeständnisse einfordern. Unter Umständen enthält die Satzung bereits Mitverkaufspflichten, die die die Willensbildung zur Veräußerung auf Gesellschafterebene erleichtern können.

In diesen Fällen kann z.B. eine verkäuferseitige (Vendor- / Sell Side) Due Diligence vorgeschaltet werden, um die Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens zu beleuchten und sich so für den Verkaufsprozess zu rüsten. Auch sollten in diesem Rahmen Haftungsrisiken für den Verkäufer beleuchtet und gewichtet werden. Vielfach können im Vorfeld auch kaufpreisreduzierende und haftungsauslösende Risiken noch vor dem Verkaufsprozess beseitigt werden. Zudem kann hierdurch eine Störung des Alltagsbetriebes vermindert und der Verkaufsprozess letztendlich beschleunigt werden.

Die Ansprache von potentiellen Käufern kann dann mit Eckdaten entweder im privaten Netzwerk, über Plattformen, Makler oder über spezialisierte M&A Berater erfolgen. Wichtig ist hierbei die Gratwanderung zwischen der Befriedigung der ersten Informationsinteressen und dem Schutz der weitergegebenen Informationen.

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Letter of intent / Confidentiality Agreement / Break Fee und Beschränkung der Verhandlungspartner

Liegt ein wechselseitiges Interesse an einem potenziellen Unternehmenskauf vor, wird dieses Interesse gemeinsam mit einem groben Fahrplan und den voraussichtlichen Eckdaten der Transaktion in einem Letter of Intent (LoI) oder Memorandum of Understanding (MoU) schriftlich fixiert. In aller Regel wird hierdurch noch keine rechtliche Bindung entfaltet. Vor der Durchführung einer Due Diligence sind die Rahmenbedingungen noch zu abstrakt.

Auch geregelt wird ein sog. Non Disclosure oder Confidentiality Agreement, durch welches sichergestellt werden soll, dass wichtige Unternehmensdaten nicht im Rahmen des Verkaufsprozesses abfließen und zu anderen Zwecken als dem Verkauf und ggf. zum Nachteil des Verkäufers weiterverwendet werden. Das verständliche Informationsinteresse des Käufers trifft auf ein ebenso nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse des Verkäufers. Ohne eine solche Vereinbarung zum Informationsschutz bestünde sonst die Gefahr, dass ein Kaufinteresse vorgespielt wird, um im Rahmen der Due Diligence Zugang zu wertvollen und sensiblen Unternehmensdaten zu erhalten. Schwierigkeiten werfen hier oftmals die Sanktionsmechanismen auf.

Weiter wird regelmäßig eine Vertragsstrafe zwischen 1-3 % der Transaktion für den Fall des Abbruchs des Verkaufsprozesses festgelegt (breakup fee).

Zudem können sich die Parteien verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum nur mit dem Vertragspartner zu verhandeln.

Dreh und Angelpunkte – Due Diligence

Während der Verkäufer sein Unternehmen im besten Fall gut kennt, hat der Verkäufer zunächst keinen Einblick in die relevanten Unternehmensdaten. Im Rahmen einer Due Diligence-Prüfung wird das Unternehmen bzw. der Kaufgegenstand sorgfältig auf wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse geprüft. So erhält der potenzielle Käufer Einblick in die relevanten Unternehmensdaten und kann dadurch sein Informationsdefizit ausgleichen.

So hat er nicht nur die Möglichkeit, die wertbildenden Faktoren für den Kaufpreis zusammenzutragen. In der Due Diligence wird das Zielunternehmen auch hinsichtlich etwaiger rechtlicher und steuerlicher Risiken geprüft. Nur wer bestehende Risiken kennt, kann die Kaufentscheidung tragfähig treffen, den Kaufpreis einschätzen und auf Haftungsrisiken durch Gewährleistungs- und Garantieregelungen im Vertragswerk reagieren. Der Umfang der Due Diligence wird hierbei durch den Käufer definiert. Dieser kann aus Zeit- oder Kostengründen teilweise reduziert werden. Dies geht jedoch mit Risiken einher.

Es werden dann Informationen in physischen oder virtuellen Datenräumen unter Wahrung des Datenschutzes zur Verfügung gestellt. Rechts- und Steuerberater prüfen die Daten auf mögliche Risiken. Hierbei gibt es meist Rückfragen zu bestimmten Vorgängen, die im Rahmen von Fragen- und Antworten Prozessen (q&a) bei dem Verkäufer abgefragt werden. Am Ende steht dann ein sogenannter Due Dilligence-Report, der die Risiken der Transaktion aufzeigt und jeweils eine Handlungsempfehlung gibt.

Folgende rechtliche und steuerliche Themen werden im Rahmen einer Due Diligence beleuchtet:

  • Gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie bspw. Gründung, Anteilsveräußerungen, Gesellschafterbeschlüsse, Kapitalmaßnahmen
  • Arbeitsverträge und Geschäftsführerdienstverträge, insbesondere Change of Control Klauseln
  • Immaterialgüterrechte und gewerblicher Rechtschutz
  • Öffentliche Rechte wie Genehmigungen etc.
  • Immobilienverträge wie bspw. die Grundbuchsituation oder Mietverträge
  • Kunden und Zuliefererverträge
  • Finanzierungsverträge wie laufende Kreditverträge etc.
  • Kartellrechtliche Fragen
  • Aufdeckung steuerlicher Risiken / Identifizierung von Steuersparpotenzialen

Verhandlung und Abschluss des Unternehmenskaufvertrages

Bereits während der Durchführung der Due Diligence wird damit begonnen, den Kaufvertrag zu entwerfen und diesen zu verhandeln.

Ein Unternehmenskaufvertrag hat regelmäßig folgende Struktur:

  • Parteien und die Vertretungsverhältnisse
  • Darstellung gesellschaftsrechtliche Situation
  • Zustimmungserfordernisse von Gesellschaftern
  • Festlegung der Anteile, die abgetreten werden / Erfassung der Assets, die übertragen werden.
  • aufschiebende Bedingungen
  • Kaufpreis und Kaufpreisanpassungsbedingungen – durch verschiedene Vertragsgestaltungen werden Risiken verteilt, die sich aus dem während dem Verkaufsvorgang fortlaufenden Geschäft ergeben.
  • Garantien und Rechtsfolgen bei Verletzungen – hier spiegelt sich das Ergebnis der Due Diligence wieder, wobei hier die Parteiinteressen diametral auseinanderlaufen.
  • Sonstige Verpflichtungen und Steuerklauseln und Schiedsklauseln – insbesondere Verpflichtung, die Geschäfte aufrechtzuerhalten bis zum closing und die Vollzugsvoraussetzungen herbeizuführen.

Signing und Closing

Ist der Kaufvertrag ausverhandelt, wird dieser von den Parteien im Rahmen des Signing unterschrieben. Hier ist besonders auf Vollmachten etc. zu achten.

Ist der Vollzug des Vertrages aufschiebend bedingt – beispielsweise durch die Zahlung des Kaufpreises – kann zwischen Signing und dem Vollzug des Vertrages in Form des Closing Zeit vergehen.

Beim Closing werden dann von den Parteien die Vollzugsvoraussetzungen festgestellt. Es werden dann der Übertragungsvertrag und ein Closing Protokoll unterzeichnet. Hierfür ist meistens die Hinzuziehung eines Notars notwendig.

Was wir für Sie im Rahmen eines Unternehmenskaufs tun können:

  • Vorbereitung Unternehmenskauf, Checkliste
  • Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement)
  • Abschluss eines Vorvertrages (Letter of Intent)
  • Due Diligence – Prüfung der rechtlichen und steuerlichen Struktur; Ermittlung kaufpreismindernder und ggf. haftungsauslösende Faktoren.
  • Verhandlungen über den Unternehmenskauf, Kaufpreis, Stichtag Übergang, Forderungen und Verbindlichkeiten, Arbeitsverhältnisse, Verträge, Gewährleistungen, Haftung, Garantien, etc.
  • Prüfung Dokumentation
  • Strukturierung und Vertragsgestaltung
  • Vertretung bei Konflikten nach Vertragsschluss

Rufen Sie uns gern an und vereinbaren eine Erstberatung

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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