Damit der Testamentsvollstrecker sein Amt und seine Befugnisse im Rechtsverkehr nachweisen kann, erteilt ihm auf dessen Antrag hin das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 Absatz 1 BGB). Durch diese Urkunde kann sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten legitimieren und die Testamentsvollstreckung beispielsweise im Grundbuch oder Handelsregister eintragen lassen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis kann unabhängig von einem Erbschein, sowie neben einem bereits existierenden Erbschein erteilt werden.
Der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses muss begründet werden. Dazu ist darzulegen, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines bestimmten Testaments erfolgt ist und, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat. Zudem ist anzugeben, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung des Testamentsvollstreckers anhängig ist. Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung über diese Angaben abzugeben (§ 2368 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 2356 Absatz 2 BGB). Das Nachlassgericht kann jedoch gebeten werden, diese zu erlassen. Kommt das Nachlassgericht dieser Bitte nicht nach und verlangt es die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, genügt es nicht dem Gericht eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar oder direkt beim Nachlassgericht abgegeben werden.
Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder beschränkt sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Erbteil, muss auch dies im Zeugnis ausgewiesen werden (§ 2368 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Nachlassgerichts
Gegen den Beschluss über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses steht gemäß § 58 FamFG jedem die Beschwerde zu. Beschwerdeberechtigt ist jeder Erbe und jeder Testamentsvollstreckerprätendent. Gegen die Verweigerung der Zeugniserteilung ist die Beschwerde statthaft. Beschwerdebefugt ist der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Erbe oder ein Nachlassgläubiger.