Legen Handelsvertreter und Unternehmer gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche.
Das kann im Umgang mit den Daten von Kunden, Herstellern und Lieferanten sowohl durch den Handelsvertreter, als auch durch den Unternehmer der Fall sein.
Dabei ist es auch möglich, dass die Beteiligung von Unternehmer und Handelsvertreter an gemeinsamen Entscheidungen verschieden und nicht gleichmäßig verteilt sind.
Auch kann der Grad der Entscheidungsgewalt variieren.
Regelmäßig fragt der Handelsvertreter vor Ort Kundendaten ab, und gibt diese an den Unternehmer weiter. Nicht selten entscheidet der Unternehmer bestimmte Prozesse der Verarbeitung durch Verwendung des hauseigenen CRM-Systems.
Erst nach diesen Ersterhebungen durch den Handelsvertreter werden regelmäßig vom Unternehmer Angebote erstellt und hierbei die Daten erneut verarbeitet. Das geschieht zudem mit der weiterführenden Korrespondenz über den Handelsvertreter und/ oder den Unternehmer, der mit der Abwicklung befasst wird. Daher werden die relevanten personenbezogenen Daten von beiden Vertragsparteien mehrfach ausgetauscht und verarbeitet.
Unternehmer und Handelsvertreter haben bei der gemeinsamen Festlegung der Zwecke und der Mittel der Verarbeitung in einer Vereinbarung in transparenter Form festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person (regelmäßig Kunde) angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO nachkommt.
Bestimmt werden muss in diesem Fall, wer mit welchen Daten, welchen Mitteln der Verarbeitung und zu welchem Zweck vorrangig umzugehen hat, um hier auch Zuständigkeiten festlegen zu können.
Die Mittel der Verarbeitung beziehen sich unter anderem auf technische und organisatorische Gegebenheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Festlegung des Umfangs der Verarbeitung, einschließlich der betroffenen Personen/ Kundenkategorien, der zu erhebenden Datenkategorien, der Gewährung des Zugangs für Dritte, etc.
Soweit möglich, sollte eine Abgrenzung zur getrennten Verantwortlichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten vorgenommen werden.
Mit einer Zusatzvereinbarung Handelsvertretervertrag wird die Zuordnung von bestimmten Zuständigkeiten neben der Sensibilisierung für die Verantwortlichkeit zum Datenschutz vorgenommen.
Die klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten sollte auch nach außen erkennbar sein, gegebenenfalls durch Hinweise auf der Website, Visitenkarte, Geschäftsbriefen, etc.
Nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO ist die Festlegung der Vertragsinhalte, vor allem der jeweiligen Zuständigkeiten in transparenter Form verpflichtend. D. h. die Festlegungen müssen in jedem Fall eindeutig und nachvollziehbar sein
In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
Die Vereinbarung muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln.