Handelsvertretervertrag mit Auslandsbezug
Sind Unternehmer und Handelsvertreter in unterschiedlichen Ländern ansässig oder wird die Handelsvertretertätigkeit grenzüberschreitend ausgeübt, stellen sich regelmäßig zwei zentrale Fragen: Welches Recht ist auf den Handelsvertretervertrag anwendbar und welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
Je nachdem, nach welchem Recht über Streitigkeiten der Vertriebspartner zu entscheiden ist, können sehr unterschiedliche rechtliche Ergebnisse und nachteilige wirtschaftliche Folgen entstehen, die bei Abschluss des Vertrages nicht immer erkennbar sind. Manche Rechtsordnungen sehen Ansprüche wie den Handelsvertreterausgleich nicht oder nur in anderer Form vor.
Zudem ist bei Prozessen im Ausland mit höheren Reise- und Verfahrenskosten zu rechnen. Daneben dauern Verfahren in manchen Ländern häufig deutlich länger als in Deutschland.
Nachfolgend informieren wir Sie über wesentliche Fragen zu Handelsvertreterverträgen mit Auslandsbezug, insbesondere zur Rechtswahl, zum Gerichtsstand und zum Handelsvertreterausgleich.
Auf dieser Seite erfahren Sie unter anderem:
- welches Recht bei Handelsvertreterverträgen mit Auslandsbezug anwendbar sein kann,
- welches Gericht bei Streitigkeiten international zuständig ist,
- welche Bedeutung Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln haben,
- ob der Handelsvertreterausgleich durch ausländisches Recht ausgeschlossen werden kann,
- wann deutsches Handelsvertreterrecht bei Tätigkeiten außerhalb der EU oder des EWR abbedungen werden kann.


