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Handelsvertretervertrag mit Auslandsbezug

Sind Unternehmer und Handelsvertreter in unterschiedlichen Ländern ansässig, kommt es darauf an, welches Recht für die Klärung von Ansprüchen anwendbar ist und an welchem Ort gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren (Gerichtsstand) durchzuführen ist.

Je nachdem, nach welchem Recht über Streitigkeiten der Vertriebspartner zu entscheiden ist, können sehr unterschiedliche rechtliche Ergebnisse und nachteilige wirtschaftliche Folgen entstehen, die noch bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar waren. Manche Rechtsordnungen sehen zum Teil Ansprüche wie z. B. den Handelsvertreterausgleich nicht vor oder weichen zum Teil gravierend von im Inland üblichen Ansprüchen ab.

Zudem ist bei Prozessen im Ausland mit hohen Reise- und Verfahrenskosten zu rechnen. Daneben dauern Verfahren in manchen Ländern häufig sehr viel länger, als in Deutschland.

Nachfolgend informieren wir Sie über wesentliche Fragen zu Vertriebsverträgen mit Auslandsbezug, die Rechtswahl und den Gerichtsstand.

Das Wichtigste zum anwendbaren Recht bei Auslandbezug

Handelsvertreterverträge mit Auslandsbezug enthalten regelmäßig Bestimmungen über das anwendbare Recht.

Fehlen solche Bestimmungen in einem Vertrag oder ist nur ein mündlicher Vertrag geschlossen worden, dann ist nach europäischem Recht folgendes maßgeblich:

  • Liegen Sitz, Tätigkeitsgebiet und gewerbliche Niederlassung des Handelsvertreters in einem Staat, ist das Recht dieses Staates auf das Vertragsverhältnis anwendbar.
  • Wird die Tätigkeit des Handelsvertreters in mehreren Staaten ausgeübt und ist der Schwerpunkt der Tätigkeit keinem Staat zuzuordnen, richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach dem Ort dessen gewerblicher Niederlassung.
  • Wird die Tätigkeit des Handelsvertreters schwerpunktmäßig in nur einem Staat ausgeübt, richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach diesem Staat.
  • Wenn der Handelsvertreter in Deutschland tätig ist, gilt grundsätzlich deutsches Recht, vorausgesetzt der Vertrag bestimmt kein abweichendes Recht zwischen den Vertragsparteien.

Welches Gericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in der EU ansässig ist und/oder dort tätig ist?

Erbringt der Handelsvertreter seine Tätigkeiten in mehreren EU-Mitgliedstaaten, ist das Gericht für die Entscheidung über Klagen aus diesem Vertragsverhältnis zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Bei einem Handelsvertretervertrag ist das der Ort, der sich aus dem Vertrag oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt. Kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Handelsvertreters abzustellen (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189).

Der Gerichtsstand wird dann wie folgt ermittelt:

  1. Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Vertrags bzw. dem vereinbarten Tätigkeitsgebiet.
  2. Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand des Vertrags bestimmt werden, hat der Handelsvertreter aber bereits Leistungen erbracht, dann ist für die Bestimmung des Gerichtsstands der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat. Dabei wird insbesondere die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit an dem jeweiligen Ort berücksichtigt.
  3. Wenn der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung weder nach dem Vertrag noch auf Grund der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit bestimmt werden kann, wird dieser nach den mit dem Vertrag verfolgten Zielen und der räumlichen Nähe bestimmt. Insoweit kommt es auf den Wohnsitz des Handelsvertreters an, insbesondere weil er dort bzw. in der Nähe voraussichtlich einen erheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringt.

Gibt es einen einheitlichen europäischen Gerichtsstand für Handelsvertreter?

Das Kammergericht Berlin hat dazu entschieden, dass es auf den Erfüllungsort ankommt. Das ist bei einer Handelsvertretung regelmäßig der Ort, an dem der Tätigkeitsschwerpunkt des Handelsvertreters liegt. Dieser Tätigkeitsschwerpunkt liegt regelmäßig am Geschäftssitz des Handelsvertreters, da dieser im Zweifel von seinem Sitz aus tätig wird und daher dort den Tätigkeitsschwerpunkt entfaltet.

Soweit keine abweichende und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag getroffen wurde, kann der Handelsvertreter an dem Ort klagen, an dem er hauptsächlich seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausübt.

Kann der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich durch Rechtswahl umgangen werden?

Nach deutschem Recht besteht zum Ende eines Vertretervertrags ein im Inland nicht abdingbarer Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Im europäischen Ausland besteht ebenso ein zwingender Anspruch auf eine Entschädigung.

Ist z.B. ein Handelsvertreter mit Sitz in Deutschland für ein Unternehmen in den USA tätig, dann wird durch das Unternehmen häufig das Recht eines Bundesstaats der USA gewählt, das keinen Handelsvertreterausgleich kennt.

Nach der Ingmar-Entscheidung des EuGH muss die Wahl des Rechts des Drittstaates von den nationalen Gerichten grundsätzlich anerkannt werden. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Wenn das gewählte Recht keinen Handelsvertreterausgleich kennt oder den Ausschluss eines solchen Ausgleichs zulässt, gelten statt des gewählten Rechts die Art. 17 und 18 Europäischen Handelsvertreterrichtlinie mit der Folge, dass der Anspruch auf Entschädigung bzw. Handelsvertreterausgleich entgegen dem Recht des Drittlandes oder dem Ausschluss im Vertretervertrag besteht.

Der Ausschluss oder die Einschränkung des Handelsvertreterausgleichs durch Rechtswahl ist daher nicht zulässig, wenn der Handelsvertreter seinen Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union hat oder dort überwiegend seine Tätigkeit ausübt.

Kann der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich durch die Wahl eines außereuropäischen Gerichtsstands umgangen werden?

Grundsätzlich kann auch außereuropäisches Recht in einem Vertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gewählt werden.

Übt der Handelsvertreter seine Tätigkeit aber im Gebiet der EU aus, und führt die Gerichtsstandsvereinbarung zu einem außereuropäischen Recht, das den Handelsvertreterausgleich ausschließt oder einschränkt, dann verstößt dies gegen die Europäische Handelsvertreterrichtlinie.

Eine Umgehung des Handelsvertreterausgleichs durch Wahl eines außereuropäischen Gerichtsstands ist daher rechtlich nicht möglich.

Gilt das deutsche HGB, wenn der Handelsvertreter außerhalb der EU oder des EWR tätig ist?

Gemäß § 92c Abs. 1 HGB gilt das deutsche HGB bei einer Tätigkeit außerhalb der EU oder des EWR nicht zwingend. Vielmehr können die Vorschriften zum Handelsvertreterrecht abbedungen werden.

Was wir für Sie tun können:

Wir ermitteln für Sie das für Ihren Rechtsstreit anwendbare Recht sowie das zuständige Gericht bei einem Vertragsverhältnis mit Auslandsberührung.

Wir prüfen und gestalten Vertreterverträge mit Auslandsbezug. Hierbei beraten wir Sie zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen mit Blick auf ihre vertraglichen Ansprüche bei der Wahl des anwendbaren Rechts und Gerichtsstandes. Insbesondere bei internationalen Handelsvertreterverträgen können wir Ihnen Unterschiede und Risiken der ausländischen Rechtsordnungen aufzeigen.

Im Falle von Streitigkeiten unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

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