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Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann unter sehr engen Voraussetzungen durch letztwillige Verfügung eine Pflichtteilsentziehung anordnen (zum Beispiel bei einem Verbrechen oder einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten). § 2333 BGB regelt abschließende, folgende Gründe für eine Pflichtteilsentziehung:

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
  • Der Pflichtteilsberechtigte macht sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig.
  • Der Pflichtteilsberechtigte verletzt böswillig eine dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht.
  • Der Pflichtteilsberechtigte wird wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Andere als die zuvor genannten Gründe kommen für eine Pflichtteilsentziehung nicht in Betracht. Zudem müssen die benannten Gründe für eine Pflichtteilsentziehung zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers bereits bestehen und vom Erblasser in der Verfügung angegeben werden. Ausgeschlossen ist eine Pflichtteilsentziehung zudem, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat (§ 2337 BGB).

Ist einem Pflichtteilsberechtigten wirksam der Pflichtteil entzogen worden, stehen diesem weder Zahlungsansprüche noch die zuvor dargestellten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu.

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