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Familienpool & Familiengesellschaft: Effiziente Verwaltung von Familienvermögen

Bei komplexen Vermögensverhältnissen innerhalb einer Familie kann es sinnvoll sein, dieses Vermögen zu bündeln und einheitlich zu verwalten. Hierfür eignet sich die Gründung eines sogenannten Familienpools. Welche Vorteile derartige Familiengesellschaften mit sich bringen und welche Voraussetzungen bei der Gründung zu beachten sind, können Sie diesem Beitrag entnehmen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gründung eines Familienpools bietet sich an, wenn größere Vermögenswerte dauerhaft und strukturiert innerhalb einer Familie gebündelt und verwaltet werden sollen.
  • Insbesondere bei komplexen Vermögensstrukturen, die unterschiedlich werthaltige Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Aktiendepots enthalten, bietet die Gründung eines Familienpool große Vorteile.
  • Minderjährige Familienmitglieder müssen nicht zwingend an einem Familienpool partizipieren. Sollen minderjährige Nachkommen teilhaben sind besondere Voraussetzungen zu beachten.
  • Bei der Wahl der passenden Rechtsform für den Familienpool sollten die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Familie im Fokus stehen. Die gängigen Rechtsformen in der Praxis sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Mögliche Alternativen zu einem Familienpool sind die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände, die Gründung einer Familienstiftung und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Was versteht man unter einem Familienpool bzw. einer Familiengesellschaft?

Um das Familienvermögen langfristig zu erhalten kann es sinnvoll sein, einen Familienpool, auch „Familiengesellschaft“ genannt, zu errichten. Auf diese Weise kann die Vermögensnachfolge vor allem bei komplexen Vermögen, insbesondere mit hohen Immobilienwerten, gebündelt und optimal strukturiert werden.

Auch bei mittelgroßen Familienvermögen kann sich die Gründung eines Familienpools anbieten, wenn gemeinsame Vermögenswerte und Ressourcen zielführend und steueroptimiert verwaltet werden sollen. Vermögenswerte, die in den Familienpool gehören, sind primäre Immobilien, Gesellschaftsanteile und Kapitalvermögen.

In der Praxis bringen für gewöhnlich die Eltern ihre Vermögenswerte in den Pool ein und lassen anschließend die Nachfolgegeneration mittels Anteilsschenkungen an dem Gesellschaftsvermögen partizipieren. Durch die Gründung einer Gesellschaft kann der Übergang des Vermögens auf die nachfolgenden Generationen nachhaltig geplant werden. Neben den finanziellen Vorteilen kann die Nachfolgegeneration stückweise an die Verwaltung des Vermögens herangeführt werden.

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Welche Gründe sprechen für eine Familiengesellschaft?

Für die Gründung eines Familienpools spricht, dass die familiären Vermögenswerte zentralisiert verwaltet und gebündelt werden, auf diese Weise kann einer Zersplitterung des Vermögens entgegengewirkt werden. Für den Fall des Versterbens der Eltern wird auf diese Weise frühzeitig und vorausschauend vorgesorgt, ohne, dass die eigene Flexibilität im Umgang mit dem Vermögen eingeschränkt wird. Auch, wenn beispielsweise Eheleute über getrenntes, aber jeweils relativ hohes Vermögen verfügen kann sich die Familie einvernehmlich auf eine langfristige Strategie einigen, die zum dauerharften Erhalt und Aufbau des gesamten Vermögens führt. Die zentrale Verwaltung des Vermögens gewährt Übersichtlichkeit und kann so die nachfolgenden Generationen bei der Vermögensverwaltung unterstützen.

Minderjährige oder anderweitig in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Familienmitglieder können als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt werden. Hierfür ist allenfalls bei der Beteiligung an der Gesellschaft eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, nicht jedoch bei der laufenden Verwaltung. Die Elterngeneration, bzw. andere Gesellschafter, können weiterhin „das Ruder in der Hand behalten“.

Künftige Wertsteigerungen des Vermögens können bereits bei den Kindern steuerlich neutral realisiert werden und die Einkünfte können auf möglichst viele Personen verteilt werden. So können beispielsweise steuerliche Freibeträge durch regelmäßige Schenkungen von Anteilen innerhalb der Familie optimal genutzt werden und die Einkommenssteuer- und Erbschaftsteuerbelastung durch das Ausnutzen der Freibeträge und Steuerprogression optimiert werden (Familiensplitting). Je nachdem welche Rechtsform bei der Gründung des Familienpools gewählt wird, kann eine Haftungsbeschränkung realisiert werden. Der Schenker kann sich auch hier verschiedentlich absichern, insbesondere kann die Übertragung unter einem Rückforderungsvorbehalt erfolgen. So kann die Schenkung bei unerwünschten Entwicklungen rückgängig gemacht werden.

Neben diesen finanziellen Vorteilen schafft die Gründung eines Familienpools eine Plattform für Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den beteiligten Familienmitgliedern. Es kann aber auch sichergestellt werden, dass die schenkende Elterngeneration „am Ruder bleibt“:

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Errichtung einer Familiengesellschaft kann die Steuerlast auf verschiedene Weisen optimieren. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei helfen, einen Familienpool zu gründen und die Vorteile rechtssicher zu realisieren.

Welche Nachteile hat die herkömmliche Vermögensübertragung im Vergleich zur Familiengesellschaft?

Herkömmliche Methoden zur Vermögensübertragung, wie die Schenkung von Bruchteilseigentum oder die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, sind potenziell streitanfällig, weil hier die starren gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung etc. greifen.  Zudem kann der Verbleib des Vermögens innerhalb der Familie nicht gesichert werden, insbesondere wenn das Vermögen bei Erbfall noch mit Schulden des Erblassers belastet ist.

Diese herkömmlichen Methoden zur Vermögensübertragung sind in vielen Situationen nicht ausreichend flexibel, um eine effiziente Nachfolgeplanung gewährleisten zu können.

Zu beachten ist außerdem, dass die Vermögensübertragung an einzelne Nachkommen zu Streit durch eine ungleiche Vermögenszuordnung führen kann. Liegt eine Immobilie in einem Randgebiet während eine andere Immobilie in einer Innenstadt in Toplage gelegen ist, können diese Vermögenswerte nicht einzeln und dennoch gleichmäßig übertragen werden.

Beispiel:

Die Eheleute A und B leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei Kinder, S und T, welche wiederum jeweils Eltern zweier minderjähriger Kinder sind. Zu dem Vermögen des A gehören zwei vermietete Immobilien mit einem Gesamtwert von 5 Mio. Euro. Eine dieser Wohnungen liegt in Sachen, die andere Wohnung liegt in Münchens Toplage. Das gemeinsam erworbene Einfamilienhaus im Wert von 2 Mio. Euro bewohnt das Ehepaar selbst. B hat in Aktien investiert, der Wert des Aktiendepots liegt bei 2 Mio. Euro. Bei der Nachlassplanung steht schnell fest, dass diese Vermögenswerte nur schwer einzeln den Kindern zugeordnet werden können. Die Gründung des Familienpools hat hier den eindeutigen Vorteil, dass alle Vermögenswerte der Eheleute in den Familienpool eingebunden werden können. So kann das Vermögen langfristig für die Familie erhalten bleiben und steueroptimiert auf die Kinder und Enkelkinder übertragen werden, wobei A und B die größtmögliche Flexibilität für die eigene Zukunftsplanung behalten.

Welche Rechtsform empfiehlt sich für eine Familiengesellschaft?

Bei der Wahl der Rechtsform für den Familienpool sollten verschiedene Aspekte wie eine mögliche Haftung, eventuelle Steuerbelastungen, Flexibilität und die Art der unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden.

Die gängigen Rechtsformen in der Praxis sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Familie sollten bei der Auswahl einer passenden Rechtsform im Fokus stehen. Hierbei ist die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht entscheidend, um die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen abzuwägen.

Bei einer GbR sind die Gründungskosten geringer und ein Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, mit vielen Gesellschaftern könnte jedoch die Beschränkung der Mitspracherechte in Entscheidungsprozessen problematisch sein, obwohl alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Die Beteiligung Minderjähriger an einer GbR ist dabei allerdings nicht zielführend, da in Hinblick auf die Gründung oder bestimmte Geschäftsvorgänge mangels eigener Geschäftsfähigkeit eine Vertretung erfolgen oder die Genehmigung durch das Familiengericht eingeholt werden müsste.

Wenn sich eine Familie für die Rechtsform einer KG entscheidet, können die Eltern als Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen und die Entscheidungsfreiheit behalten, während den Kindern als Kommanditisten kaum Mitspracherechte zukommen, dafür aber auch kein Haftungsrisiko welches über deren Einlage hinausgeht. Dadurch ist eine Familiengerichtliche Zustimmung nur bei der Gründung von Nöten. Zudem kann eine Übertragung von Anteilen bei einer KG ohne Notar erfolgen.

Steuerrechtlich betrachtet sind nur Personengesellschaften wie die GbR und die KG transparent. Das bedeutet, dass Einkünfte und Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung direkt zugerechnet werden, während die Gesellschaft selbst nicht besteuert wird. Auch Abschreibungen können dementsprechend von den Gesellschaftern realisiert werden.

Die GmbH unterliegt einem steuerlichen Trennungsprinzip, wodurch die Gesellschaft selbst besteuert wird und die Gesellschafter zunächst steuerlich abgeschirmt sind. Etwaige Ausschüttungen aus der Gesellschaft würden dann auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Zu beachten ist jedoch, dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft auch über die 10 Jahre hinaus voll zu versteuern ist und allenfalls steuerliche Stundungseffekte erzielt werden können. Dies kann sonstige steuerliche Erwägungen, welche ggf. zugunsten der GmbH sprechen, schnell zunichtemachen. Hinzu kommt, dass vorliegend sukzessiv Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen, um zielgenau die steuerlichen Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts nutzbar zu machen.

Die Rechtsform der GmbH bietet den Vorteil, dass die Haftung der Gesellschafter begrenzt ist, dies kann vor allem bei einem größeren Gesellschafterkreis von Bedeutung sein. Die Geschäftsführung ist klar strukturiert, insbesondere können auch externe Geschäftsführer das Tagesgeschäft übernehmen, während die Stimmrechte innerhalb der Familie bleiben.

Die Einbringung von Immobilien in die GmbH löst jedoch die Grunderwerbsteuer aus, während die Einbringung bei der Personengesellschaft zumindest de lege lata grunderwerbssteuerfrei ist, wenn in der Personengesellschaft die bisherigen Eigentümer entsprechend beteiligt sind. Auch die spätere Übertragung an die Kinder ist befreit.

Lesetipp: Der Familienpool in der vorweggenommenen Erbfolge

Unsere Experten Benno von Braunbehrens und Hansjakob Faust beleuchten in der Ausgabe 06/24 von ‚Erbrecht effektiv‘ die Vorteile des Familienpools als Gestaltungsinstrument. Vertiefen Sie Ihr Wissen und lesen Sie den vollständigen Artikel hier.

Welche Alternativen gibt es zur Familiengesellschaft?

In aller Regel ist eine Familiengesellschaft das Mittel der Wahl. Lediglich in Ausnahmefällen können auch Alternativen relevant werden.

Beispielsweise besteht die Möglichkeit eine Familienstiftung zu gründen.

Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften und Vereinen zeichnen sich Familienstiftungen durch das Fehlen von Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern aus. Das Vermögen befindet sich nicht im Besitz individueller Personen, stattdessen wird die Stiftung als eigenständige Vermögensmasse betrachtet, die erhalten und einem vom Stifter definierten Zweck gewidmet werden muss. Dies kann bei Wegzugsteuerthematiken interessant sein.

Durch eine Testamentsvollstreckung kann der Nachlass im Erbfall von einer dritten Person verwaltet werden. Ein Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass die Anordnungen des Erblassers nach seinem Tod befolgt und auch alle Vermächtnisse und Auflagen zur Ausführung gebracht werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei der Errichtung einer Familiengesellschaft sollte auf die Expertise von Fachanwälten zurückgegriffen werden, da hier verschiedene steuerliche und rechtliche Themen ineinandergreifen und ungewollte Konsequenzen manche Vorteile schnell zunichtemachen.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht beim Thema Familienpool bzw. Familiengesellschaft helfen?

  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Vorbereitungen zur Gesellschaftsgründung
  • Aufklärung über Risiken und Kosten
  • Vertragsgestaltung
  • Erbrechtliche Beratung
  • Steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen und eine steueroptimierte Begleitung

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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