Bei der Wahl der Rechtsform für den Familienpool sollten verschiedene Aspekte wie eine mögliche Haftung, eventuelle Steuerbelastungen, Flexibilität und die Art der unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die gängigen Rechtsformen in der Praxis sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Familie sollten bei der Auswahl einer passenden Rechtsform im Fokus stehen. Hierbei ist die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht entscheidend, um die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen abzuwägen.
Bei einer GbR sind die Gründungskosten geringer und ein Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, mit vielen Gesellschaftern könnte jedoch die Beschränkung der Mitspracherechte in Entscheidungsprozessen problematisch sein, obwohl alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Die Beteiligung Minderjähriger an einer GbR ist dabei allerdings nicht zielführend, da in Hinblick auf die Gründung oder bestimmte Geschäftsvorgänge mangels eigener Geschäftsfähigkeit eine Vertretung erfolgen oder die Genehmigung durch das Familiengericht eingeholt werden müsste.
Wenn sich eine Familie für die Rechtsform einer KG entscheidet, können die Eltern als Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen und die Entscheidungsfreiheit behalten, während den Kindern als Kommanditisten kaum Mitspracherechte zukommen, dafür aber auch kein Haftungsrisiko welches über deren Einlage hinausgeht. Dadurch ist eine Familiengerichtliche Zustimmung nur bei der Gründung von Nöten. Zudem kann eine Übertragung von Anteilen bei einer KG ohne Notar erfolgen.
Steuerrechtlich betrachtet sind nur Personengesellschaften wie die GbR und die KG transparent. Das bedeutet, dass Einkünfte und Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung direkt zugerechnet werden, während die Gesellschaft selbst nicht besteuert wird. Auch Abschreibungen können dementsprechend von den Gesellschaftern realisiert werden.
Die GmbH unterliegt einem steuerlichen Trennungsprinzip, wodurch die Gesellschaft selbst besteuert wird und die Gesellschafter zunächst steuerlich abgeschirmt sind. Etwaige Ausschüttungen aus der Gesellschaft würden dann auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Zu beachten ist jedoch, dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn auf Ebene der Gesellschaft auch über die 10 Jahre hinaus voll zu versteuern ist und allenfalls steuerliche Stundungseffekte erzielt werden können. Dies kann sonstige steuerliche Erwägungen, welche ggf. zugunsten der GmbH sprechen, schnell zunichtemachen. Hinzu kommt, dass vorliegend sukzessiv Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen, um zielgenau die steuerlichen Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts nutzbar zu machen.
Die Rechtsform der GmbH bietet den Vorteil, dass die Haftung der Gesellschafter begrenzt ist, dies kann vor allem bei einem größeren Gesellschafterkreis von Bedeutung sein. Die Geschäftsführung ist klar strukturiert, insbesondere können auch externe Geschäftsführer das Tagesgeschäft übernehmen, während die Stimmrechte innerhalb der Familie bleiben.
Die Einbringung von Immobilien in die GmbH löst jedoch die Grunderwerbsteuer aus, während die Einbringung bei der Personengesellschaft zumindest de lege lata grunderwerbssteuerfrei ist, wenn in der Personengesellschaft die bisherigen Eigentümer entsprechend beteiligt sind. Auch die spätere Übertragung an die Kinder ist befreit.