Jeder Vertragstyp unterliegt eigenen rechtlichen Regelungen und wird nach der Rechtsprechung zum Teil unterschiedlich behandelt.
Ein Handelsvertreter wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender und ständig damit betraut, für einen oder mehrere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist er, wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Selbstständigkeit folgt ein eigenes Unternehmer- und. Kostenrisiko. Sozialversicherungsbeiträge (soweit nicht davon befreit) und Steuern führt er selbst ab. Eine Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis einer erfolgsabhängigen Provision ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Sozialen Schutz, wie etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Handelsvertreter nicht. Kündigungsschutz besteht nicht. Kündigungsbeschränkungen oder-verlängerungen können vereinbart werden. Kündigt der Unternehmer das Vertragsverhältnis ordentlich, kommt eine Aufhebungsvereinbarung zustande oder wird der Handelsvertretervertrag aus anderen Gründen beendet, kann ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bestehen.
- Anstellungsvertrag für den Außendienst
Der „Außendienstler“ ist rechtlich unselbständig tätig, unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers und kann seine Arbeitszeit und Tätigkeit nicht frei bestimmen. Er vermittelt bzw. schließt Geschäfte im Namen des Arbeitgebers ab. Die Vergütung besteht regelmäßig aus einem festen und einem variablen Vergütungsanteil, je nach Umfang der vermittelten/ abgeschlossenen Geschäfte. Der angestellte Außendienstmitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Beteiligung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnsteuer wird für ihn vom Arbeitgeber abgeführt. Wird die Beschäftigung vom Arbeitgeber beendet, hat er unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Vertragsbeendigung hat er nicht, kann aber u.U. verhandelt werden. Einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich hat der Angestellte nicht.
- Vertragshändlervertrag (Distributionsvertrag)
Der Vertrags- oder Eigenhändler verkauft Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Bei einer Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten und ähnlicher Lage der Rechte und Pflichten wie beim Handelsvertreter insbesondere bei Verpflichtung zur Übertragung der Kunden kann das Handelsvertreterrecht gelten, insbesondere ein Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB nach Vertragsende entstehen.
Der Fachhändler ist fachlich besonders spezialisiert und unterscheidet sich durch die regelmäßig fehlende Vertriebspflicht sowie die geringe Einbindung in das Vertriebssystem des Herstellers/Lieferanten. Er vertreibt die Produkte auf eigene Rechnung unter eigenem Namen und kann auch für verschiedene Unternehmer tätig werden. Die Absatzförderungspflicht gegenüber dem Hersteller ist regelmäßig nur als Nebenpflicht vereinbart, so dass auch Weisungen des Unternehmers eher selten sind.
Agenturen sind regelmäßig Handelsagenturen, die eine Handelsvertretung im Sinne der §§ 84 ff. HGB betreiben. Im Bereich der Versicherungsvertreter gemäß § 92 HGB wird der Begriff „Agentur“ verwendet.
Der Handelsmakler schließt in fremdem Namen Geschäfte ab, ohne – wie der Handelsvertreter – ständig vertraglich damit betraut zu sein. Er ist nicht zu einer ständigen Kundenbetreuung und Geschäftsvermittlung verpflichtet.
Der Kommissionär ist selbständig, handelt für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen. Ein Warenrisiko für den erfolgreichen Absatz der Waren eines Unternehmers übernimmt er nicht.
- Kommissionsagenturvertrag
Ein Kommissionsagent ist von einem Unternehmer beauftragt, gegen Zahlung einer Provision von ihm gelieferte, aber nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern (Tätigkeit im eigenen Namen für fremde Rechnung). Regelmäßig wird dazu die Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart. Anders als der Kommissionär wird der Kommissionsagent wie ein Handelsvertreter „ständig mit der Geschäftsvermittlung betraut“.
Der Franchisenehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer besteht ein Dauervertragsverhältnis mit umfassenden gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer dabei „Know How“ zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen Gebühr und Bezugsverpflichtung zur Verfügung. Die Nutzung der Geschäftsbezeichnung, Corporate Identity, Lieferkette erfolgt einheitlich.
Der Marken-Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber einfache oder ausschließliche Rechte zur selbständigen Nutzung der jeweiligen Marken eingeräumt.
Die verschiedenen Vertriebsformen oder Teile davon können auch miteinander verbunden werden. Die richtige Auswahl der Vertriebsform und des Vertriebsvertrages ist für Hersteller/Lieferanten und den Absatzmittler entscheidend.