Ersatzerbe
Möglich ist die Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben (§ 2096 BGB) für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt mit der Folge, dass er gemäß § 1953 Absatz 1 BGB für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird. Ohne ausdrückliche testamentarische Regelung muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob und welche Person der Erblasser als Ersatzerben bestimmen wollte. Ist dies nicht möglich, rücken im Falle der Erbeinsetzung von Abkömmlingen deren Kinder nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB als Ersatzerben nach. Für den Fall, dass auch der Ersatzerbe wegfällt, sollten hilfsweise weitere Ersatzerben benannt werden. Andernfalls sollte festgelegt werden, ob und wem der Erbteil des weggefallenen Erben anwachsen soll.