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Ersatzerbe

Möglich ist die Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben (§ 2096 BGB) für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt mit der Folge, dass er gemäß § 1953 Absatz 1 BGB für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird. Ohne ausdrückliche testamentarische Regelung muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob und welche Person der Erblasser als Ersatzerben bestimmen wollte. Ist dies nicht möglich, rücken im Falle der Erbeinsetzung von Abkömmlingen deren Kinder nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2069 BGB als Ersatzerben nach. Für den Fall, dass auch der Ersatzerbe wegfällt, sollten hilfsweise weitere Ersatzerben benannt werden. Andernfalls sollte festgelegt werden, ob und wem der Erbteil des weggefallenen Erben anwachsen soll.

Beispiel:

Erblasser E, ledig und kinderlos, setzt in seinem Testament seine beiden Freunde M und R als Erben je zur Hälfte ein. Einige Jahre nachdem M bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt, verstirbt auch E. Obwohl R im Testament nur zur Hälfte als Erbe eingesetzt ist, fällt ihm die gesamte Erbschaft zu, da ihm der Erbteil des vorverstorbenen M zuwächst (§ 2094 BGB). Gleiches würde gelten, wenn M nicht vorverstorben wäre, sondern nach Eintritt des Erbfalls frist- und formgerecht die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Eine solche Anwachsung zugunsten von R tritt dann nicht ein, wenn der Testierende einen Ersatzerben für M bestimmt hat (§ 2099 BGB).

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Testament immer eine Ersatzerbe bestimmt und – wiederum ersatzweise ? die sogenannte Anwachsung geregelt werden. Dabei ist es möglich, zunächst nur die Anwachsung unter bestimmten Erben, beispielsweise innerhalb eines Stammes, anzuordnen.

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