Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Er ist von diesem Moment an vererblich und übertragbar (§ 2317 Absatz 2 BGB). Auch kann die Zahlung des Pflichtteils sowie eine zuvor zu erteilende Auskunft vom Pflichtteilsberechtigten sofort verlangt werden. Insbesondere muss der Pflichtteilsberechtigte keine Teilung des Nachlasses unter Miterben abwarten. Kommt der Erbe mit der Erteilung der Auskunft oder der Zahlung des Pflichtteils in Verzug, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB verlangen.
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Unternehmen, kann der Erbe gezwungen sein, diese Nachlasswerte zu zerschlagen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Nur wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte begründen würde, kann der Erbe ausnahmsweise eine Stundung des Pflichtteils verlangen (§ 2331a BGB).