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Fälligkeit und Verjährung der Pflichtteils­forderungen

Der Pflichtteil entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 Absatz 1 BGB). Anders als ein Erbteil unterliegt der Pflichtteilsanspruch wie jeder Anspruch der Verjährung (§ 194 BGB).

Fälligkeit und Verzinsung der Pflichtteils­forderung

Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Er ist von diesem Moment an vererblich und übertragbar (§ 2317 Absatz 2 BGB). Auch kann die Zahlung des Pflichtteils sowie eine zuvor zu erteilende Auskunft vom Pflichtteilsberechtigten sofort verlangt werden. Insbesondere muss der Pflichtteilsberechtigte keine Teilung des Nachlasses unter Miterben abwarten. Kommt der Erbe mit der Erteilung der Auskunft oder der Zahlung des Pflichtteils in Verzug, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB verlangen.

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einer Immobilie oder einem Unternehmen, kann der Erbe gezwungen sein, diese Nachlasswerte zu zerschlagen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Nur wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte begründen würde, kann der Erbe ausnahmsweise eine Stundung des Pflichtteils verlangen (§ 2331a BGB).

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Verjährung der Pflichtteilsrechte

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

Besondere Vorsicht ist bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB geboten. Dieser verjährt unabhängig von einer Kenntnis oder einem Kennen müssen in drei Jahren, gerechnet vom Erbfall an (§ 2332 Absatz 1 BGB).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Um die Verjährung zu hemmen muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben verlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht nicht aus.

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