Die wichtigsten Pflichten des Testamentsvollstreckers sind:
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Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
Nach § 2205 BGB gehört es zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu erfassen. Hierzu muss er Nachforschungen anstellen, um so das zu verwaltende Nachlassvermögen feststellen zu können. Hierfür hat er Immobilien, Bankkonten, Schließfächer, Bausparverträge, Lebensversicherungen und sonstige Vermögenswerte vollständig zu ermitteln.
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Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Gemäß § 2215 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten aufgelistet sind.
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Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Testamentsvollstrecker hat den Erben gegenüber eine sogenannte Rechenschafts- und Auskunftspflicht, die sich nicht nur auf seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bezieht, sondern dem Erben auch ermöglichen muss, den Überblick über sein Vermögen zu haben.
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Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung legt der Erblasser seinen Nachlass in die Hände eines Testamentsvollstreckers und vertraut auf dessen Rechtschaffenheit. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, den Nachlass nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und das Vermögen unter Umständen sogar zu vermehren.
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Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
Die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Zahlung der Erbschaftssteuer gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers.
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Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses / Nachlassverteilung
Letztlich muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Willen des Erblassers auseinandersetzen und unter den Erben verteilen.