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Testamentsvollstreckung– so wickeln Sie das Erbe ohne Streit ab

Möchte ein Erblasser sichergehen, dass sein im Testament oder Erbvertrag festgehaltener letzter Wille genau nach seinen Vorstellungen umgesetzt wird, kann er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, die Anordnungen im Testament zur Ausführung zu bringen.

Erfahren Sie hier, was genau eine Testamentsvollstreckung ist, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker hat und wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist.

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Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Unter einer Testamentsvollstreckung versteht man die vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung des Todes wegen getroffener Anordnung, seinen Nachlass nach seinen Vorstellungen zu verwalten und zu verteilen. Geregelt sind die Testamentsvollstreckung und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers in den §§ 2197-2227 BGB.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann aus verschiedenen Gründen im Rahmen der Nachlassplanung sinnvoll sein.

  • Zunächst einmal wird durch eine Testamentsvollstreckung sichergestellt, dass die Anordnungen des Erblassers nach seinem Tod befolgt und auch alle Vermächtnisse und Auflagen zur Ausführung gebracht werden.
  • Doch auch insbesondere dann, wenn abzusehen ist, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Erbstreitigkeiten kommt, bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
  • Außerdem können bestimmte Vermögenswerte durch eine Testamentsvollstreckung im Sinne des Erblassers und der Erben geschützt werden oder beispielsweise die Unternehmensnachfolge gesichert werden.
  • Nicht zuletzt sind auch der Schutz minderjähriger Erben oder die finanzielle Absicherung der Erben ein Grund für die Testamentsvollstreckung, bei der die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes und die Verteilung der Nachlassgegenstände nach dem Erblasserwillen sichergestellt ist.

Was sollte bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers beachtet werden?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit. Wird ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt, kommt oft der Vorwurf auf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich. Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden. Ein juristischer Laie ist in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, in vollem Umfang verantwortlich.

Hat der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen und dem deshalb nicht immer vertraut wird. Es ist sinnvoll, nicht nur einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sondern auch einen „Ersatz“–Testamentsvollstrecker. Wenn nämlich die an erster Stelle als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt nicht antreten kann oder will, ist sichergestellt, dass eine andere Vertrauensperson des Erblassers den letzten Willen umsetzt.

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Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers?

Die wichtigsten Pflichten des Testamentsvollstreckers sind:

  • Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses

Nach § 2205 BGB gehört es zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu erfassen. Hierzu muss er Nachforschungen anstellen, um so das zu verwaltende Nachlassvermögen feststellen zu können. Hierfür hat er Immobilien, Bankkonten, Schließfächer, Bausparverträge, Lebensversicherungen und sonstige Vermögenswerte vollständig zu ermitteln.

  • Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Gemäß § 2215 BGB ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten aufgelistet sind.

  • Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Testamentsvollstrecker hat den Erben gegenüber eine sogenannte Rechenschafts- und Auskunftspflicht, die sich nicht nur auf seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bezieht, sondern dem Erben auch ermöglichen muss, den Überblick über sein Vermögen zu haben.

  • Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung legt der Erblasser seinen Nachlass in die Hände eines Testamentsvollstreckers und vertraut auf dessen Rechtschaffenheit. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, den Nachlass nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und das Vermögen unter Umständen sogar zu vermehren.

  • Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer

Die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und die Zahlung der Erbschaftssteuer gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers.

  • Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses / Nachlassverteilung

Letztlich muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach dem Willen des Erblassers auseinandersetzen und unter den Erben verteilen.

Kosten & Vergütung des Testamentsvollstreckers

Gemäß § 2221 BGB erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung. Wie hoch diese ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Der Erblasser sollte deshalb im Testament genau festlegen, welche Vergütung dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden.

Die Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers  nach „Der Neuen Rheinischen Tabelle“ lautet in Abhängigkeit vom Nachlasswert wie folgt:

bis 250.000 €

4 %

bis 500.000 €

3 %

bis 2.500.000 €

2,5 %

bis 5.000.000 €

2 %

ab 5.000.000 €

1,5 % des Nachlasses

Wenn man bedenkt, dass Erbprozesse häufig mehr als 10% des Nachlasses verschlingen, sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung verhältnismäßig gering.

Wie ist der Ablauf einer Testamentsvollstreckung?

  • Ein Testamentsvollstrecker wird durch die testamentarische Verfügung (z. B. Testament oder Erbvertrag) des Erblassers ins Amt berufen, er muss also zunächst einmal vom Erben ernannt werden. Gemäß § 2202 BGB muss der Testamentsvollstrecker sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen.
  • Daraufhin erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis, wodurch der Testamentsvollstrecker als solcher legitimiert ist. Nun kann er damit beginnen, seinen Aufgaben, Rechten und Pflichten im Amt des Testamentsvollstreckers nachzukommen und mit der Abwicklung des Erbes zu beginnen.
  • Wenn der Testamentsvollstrecker all seine übertragenen Aufgaben erledigt hat und der Nachlass nach den Wünschen des Erblassers verteilt ist, endet die Testamentsvollstreckung. 

Was ist, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt?

Gemäß § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn er seine Pflichten verletzt bzw. seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. In einem solchen Fall müssen die Erben seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen. Auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer sind dazu berechtigt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht zu beantragen.

Damit ein Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen werden kann, muss ein wichtiger Grund vorliegen, also beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Testamentsvollstrecker sich am Erbe bereichert oder sich nicht an die Anordnungen des Erblassers im Testament hält. Eine leichte Pflichtverletzung ohne nachweisbaren Vorsatz reicht nicht aus, um einen Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Jeder Erblasser kann den Testamentsvollstrecker frei wählen, solange der ernannte Testamentsvollstrecker geschäftsfähig ist.

Allerdings ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zu wählen, der nicht auch zeitgleich Erbe ist. Eine solche Konstellation könnte von vornherein zu bösem Blut unter den anderen Miterben führen und die Arbeit des Testamentsvollstreckers beeinträchtigen. Wir empfehlen außerdem, immer einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, falls der Erstgenannte sein Amt nicht annehmen kann oder möchte. Wird kein Ersatztestamentsvollstrecker benannt, wählt das Nachlassgericht im Zweifel einen vollkommen Fremden für dieses Amt aus.

Podcast Spezial: RA Ludger Bornewasser klärt auf im C.H.BECK Podcast auf Spotify über Testamentsvollstreckung auf

In dieser packenden Episode des Verbraucherpodcasts „Recht einfach“ von C.H. Beck unterhalten wir uns mit dem renommierten Rechtsanwalt Ludger Bornewasser über das facettenreiche Thema der Testamentsvollstreckung. Herr Bornewasser, der auch Autor des Rechtsberaters ist, teilt seine fundierten Einsichten über die Herausforderungen und Überlegungen, die mit der Testamentsvollstreckung verbunden sind. Er spricht über die Fallstricke, die es zu vermeiden gilt, die Gedanken, die sich Erblasser schon zu Lebzeiten machen sollten, und die Kostenstruktur der Testamentsvollstreckung. Hören Sie jetzt rein, um von seinem Fachwissen zu profitieren und sich auf die Abwicklung Ihres eigenen Erbes vorzubereiten.

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Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:

  • Professionelle Durchführung der Testamentsvollstreckung bis zu deren Beendigung.
  • Beratung des Testamentsvollstreckers bei der Ausführung seines Amtes.
  • Durchsetzung der Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker.
  • Führung von Prozessen für den Testamentsvollstrecker.
  • Streitschlichtung unter Miterben zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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