Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit. Wird ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt, kommt oft der Vorwurf auf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich. Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden. Ein juristischer Laie ist in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, in vollem Umfang verantwortlich.
Hat der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine Person benannt, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten als Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen und dem deshalb nicht immer vertraut wird. Es ist sinnvoll, nicht nur einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, sondern auch einen „Ersatz“–Testamentsvollstrecker. Wenn nämlich die an erster Stelle als Testamentsvollstrecker eingesetzte Person das Amt nicht antreten kann oder will, ist sichergestellt, dass eine andere Vertrauensperson des Erblassers den letzten Willen umsetzt.