Handelt es sich um ein Unternehmen eines Einzelkaufmanns, führt dies zu keinen Besonderheiten bei der Vererbung. Das Unternehmen geht vielmehr wie das Privatvermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.
Wurde das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) geführt, oder durch eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft), ist wie folgt zu differenzieren:
Bei Personengesellschaften ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, ob die Gesellschaftsanteile vererbbar sind und an wen sie vererbt werden können. Nur wenn die Vererbbarkeit der Anteile zugelassen ist, gehen die Erbteile auf den oder die Erben über. Im Falle einer Erbengemeinschaft von mehreren Erben kommt es dann jedoch zu der Besonderheit, dass die Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft nicht in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern der Gesellschaftsanteil unmittelbar den Erben, entsprechend deren Erbquoten, zufällt.
Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften steht der Anteil an der Kapitalgesellschaft der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Er wird somit von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten und verwaltet.