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Unternehmens­nachfolge – Beratung von Ihren Münchner Anwälten

Zum Nachlass gehört oft nicht nur das Privatvermögen des Erblassers, sondern auch betriebliches Vermögen. Immer wieder sehen sich die Erben und Geschäftsführer größerer Unternehmen mit kaum lösbaren Schwierigkeiten konfrontiert, wenn der Geschäftsinhaber verstirbt.

So stellt sich zunächst die Frage, ob und wie Betriebsvermögen vererbt werden kann. Zudem ist zu klären, wie das Unternehmen steuerlich zu bewerten ist. Dabei sind neben der erbschaftsteuerlichen Betrachtung auch ertragsteuerliche Prüfungen erforderlich.

Vererbung von Betriebsvermögen

Handelt es sich um ein Unternehmen eines Einzelkaufmanns, führt dies zu keinen Besonderheiten bei der Vererbung. Das Unternehmen geht vielmehr wie das Privatvermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.

Wurde das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) geführt, oder durch eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft), ist wie folgt zu differenzieren:

Bei Personengesellschaften ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, ob die Gesellschaftsanteile vererbbar sind und an wen sie vererbt werden können. Nur wenn die Vererbbarkeit der Anteile zugelassen ist, gehen die Erbteile auf den oder die Erben über. Im Falle einer Erbengemeinschaft von mehreren Erben kommt es dann jedoch zu der Besonderheit, dass die Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft nicht in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern der Gesellschaftsanteil unmittelbar den Erben, entsprechend deren Erbquoten, zufällt.

Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften steht der Anteil an der Kapitalgesellschaft der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Er wird somit von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten und verwaltet.

Oft regeln Gesellschaftsverträge, welche Personen als Erbe in die Gesellschaft eintreten dürfen. Man spricht dann von qualifizierten Nachfolgeklauseln. Liegen solche Klauseln vor, muss bei einer Testamentserrichtung sehr genau darauf geachtet werden, dass der testamentarisch vorgesehene Erbe oder Vermächtnisnehmer auch zum Kreis der beitrittsberechtigten Personen gehört.

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Besteuerung der Vererbung und Verschenkung von Betriebsvermögen

Würden Unternehmen im Falle einer Übertragung auf die nächste Generation immer der vollen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, könnte dies zu erheblichen Liquiditätsproblemen des Erwerbers und damit oft auch zu einer Gefährdung des Unternehmens führen. Aus diesem Grunde wird die Übertragung von Betriebsvermögen privilegiert. So sieht § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften vor.

Voraussetzungen und Rechtsfolge der Steuerbefreiung

Handelt es sich um Betriebsvermögen, kann dieses vollständig steuerfrei oder zumindest zu 85 % steuerbefreit übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erfüllung folgender Kriterien:

  • Es muss sich um produktives Betriebsvermögen handeln, weshalb Höchstgrenzen für reines Verwaltungsvermögen bestehen. Verwaltungsvermögen sind beispielsweise Anlageobjekte, die nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke benötigt werden, wie Geldanlagen, Immobilien- oder Aktienanlagen.
  • Das Unternehmen muss vom Erwerber – je nach dessen Wahl – mindestens über fünf Jahre oder über mindestens sieben Jahre fortgeführt werden (5-Jahres-Modell oder 7-Jahres-Modell).
  • Während der Fortführung des Betriebes darf die Lohnsumme, die der Betrieb seinen Arbeitnehmern gewährt, einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten. Hierbei bezeichnet die Lohnsumme die Summe aller Vergütungen (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile). Die Lohnsummenregelung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Betrieb nicht mehr als zwanzig Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird die gewählte Frist für die Fortführung des Unternehmens nicht eingehalten, etwa weil der Betrieb vorher veräußert wird, stillgelegt wird oder in die Insolvenz geht, entfällt die gewährte Steuerbefreiung rückwirkend in Höhe des auf die Nichtfortführung entfallenden anteiligen Betrages.
  • Wird nur die Lohnsumme unterschritten, vermindert sich die jeweilige Steuerbefreiung in dem prozentualen Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.

Wahlrecht zwischen zwei Steuermodellen

Die Länge der Behaltensfrist und die Mindestlohnsumme obliegen der Wahl des Erwerbers.

Das 5-Jahres-Modell

Das „5-Jahres-Modell“ ist die Standardvariante. Es sieht die sofortige Versteuerung von 15% des Betriebsvermögens vor. Wird das Unternehmen vom Erben dann 5 Jahre lang fortgeführt, bleiben die restlichen 85% steuerfrei, wenn es keine gravierenden Rückgänge bei der Lohnsumme gegeben hat. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der 5 Jahre insgesamt mindestens 400%der ursprünglichen Lohnsummengrenze beträgt. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50% betragen.

Das 7-Jahres-Modell

Das „7-Jahres-Modell“ kommt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Geltung. Es sieht eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn das Unternehmen 7 Jahre lang unter vollständiger Bewahrung der Arbeitsplätze und einem hohen Anteil von Produktionsvermögen fortgeführt wird. Die Summe der Löhne und Gehälter muss während des 7-Jahreszeitraumes insgesamt mindestens 700% der ursprünglichen Lohnsummengrenze betragen. Die Lohnsumme darf sich somit über die sieben Jahre hinweg nicht verringern. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf bei diesem Modell höchstens 10% betragen.

Bewertung des Betriebsvermögens

Die Bewertung des Betriebsvermögens ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt worden. Vorrangig soll der gemeine Wert eines Unternehmens oder der Wert von nicht börsennotierten Anteilen an solchen Unternehmen aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Ist dies nicht möglich, kann der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, ermittelt werden. Hierzu kann ein im Bewertungsgesetz geregeltes vereinfachtes Ertragswertverfahren angewandt werden, solange dies nicht im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Bei diesem Verfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der sich aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftjahre ergibt, mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Als Mindestwert gilt jedoch stets der Substanzwert des Unternehmens.

Ertragsteuerliche Auswirkungen des Erbfalls

Neben den erbschaftsteuerlichen Folgen der Übertragung eines Unternehmens sind oft auch die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten. Verschenkt beispielsweise ein Unternehmer das Unternehmen an seinen Sohn, behält er jedoch bisher im Betriebsvermögen gehaltene Grundstücke in seinem Eigentum, werden diese praktisch aus dem Betrieb herausgelöst. Dies kann dazu führen, dass „stille Reserven“ aktiviert werden und hierauf eine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei betrieblichen Vermögen kann die Übertragung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nicht nur zu erb- und schenkungsteuerlichen Folgen führen, sondern auch zu erheblichen Ertragsteuern. Wer Unternehmen oder Unternehmensteile übertragen will, sollte zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Nachteile zwingend einen im Erb- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen.

Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:

  • Wir planen und gestalten für Sie als Unternehmer die sukzessive oder einmalige Übertragung Ihres Unternehmens auf Ihren Nachfolger. Dafür bedarf es oft zunächst gesellschaftsrechtlicher Weichenstellungen, um einen sukzessiven, wirtschaftlich und sozial verträglichen Übergang auf die nächste Generation vorzubereiten.
  • Soweit hierbei ertragsteuerliche Fragen zu beachten sind, arbeiten wir eng mit der Sie dauerhaft beratenden Steuerkanzlei zusammen.

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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