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Vor- und Nacherbschaft

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zuge, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (beispielsweise eine Heirat des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben).

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Der Testierende sollte in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich klarstellen, ob sein Erbe (unbeschränkter) sogenannter Vollerbe oder nur (in seiner Verfügungsgewalt beschränkter) Vorerbe werden sollen.

Besonderheiten einer Vor- und Nacherbschaft

  1. Durch die Anordnung einer Vor – und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Vorerben verbraucht wird.
  2. Die Vorerbschaft bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das er von seinem Eigenvermögen getrennt zu verwalten hat.
  3. Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen der Vorerbschaft.
  4. Der Nachlass kann hierdurch für minderjährige Erben gesichert werden, bis diese ein bestimmtes Alter (beispielsweise das 25. Lebensjahr) erreicht haben.
  5. Überschuldete Vorerben können vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihrer Gläubiger in den Nachlass geschützt werden (§ 2115 BGB).

Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist besondere Vorsicht geboten, da der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit über das ererbte Vermögen stark eingeschränkt ist, weil der Nachlass in seiner Substanz für die Nacherben zu erhalten ist. So darf der Vorerbe Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, die sich im Nachlass befinden, nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern (§ 2113 Absatz 1 BGB). Zum Schutz des Nacherben wird im Grundbuch ein „Nacherbenvermerk“ eingetragen, mit der Folge, dass jeder Kaufinteressent von vorneherein abgeschreckt wird.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht in München

Vor- und Nacherbe stehen in einem Interessengegensatz zueinander, der häufig zu Konflikten und Streitigkeiten führt. Ohne fachliche Beratung sollte deshalb eine Vor- und Nacherbschaft nicht angeordnet werden.

Befreiter Vorerbe

Gemäß § 2136 BGB ist es möglich, dass der Erblasser den Vorerben von bestimmten Beschränkungen befreit. Nach § 2113 Absatz 2 BGB darf der Vorerbe aber auch dann keine Nachlassgegenstände verschenken, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine „Anstands- oder Pflichtschenkung“. Diese Beschränkung kann der Testierende dem Vorerben nicht erlassen (§ 2136 BGB)

Übersicht: Rechte und Pflichten des Vorerben

Rechte und Pflichten beim … … nicht-befreiten

Vorerben:

… befreiten

Vorerben:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien der Vorerbschaft durch den Vorerben nicht zulässig

(§ 2113 Absatz 1 BGB)

zulässig

(§ 2136 BGB)

Schenkungen zu Lasten des Nachlasses durch den Vorerben nicht zulässig

(§ 2113 Absatz 2 BGB)

nicht zulässig

(§ 2136 BGB)

Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorerbschaft Ja

(§ 2130 BGB)

Nein

(§ 2136 BGB)

Der Erlös von veräußerten Nachlassgegenständen fällt als Ersatz in den Nachlass Ja

(§ 2111 BGB)

Ja

(§ 2136 BGB)

Pflicht des Vorerben zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Ja

(§ 2121 BGB)

Ja

(§ 2136 BGB)

Pflicht des Vorerben den Zustand der Vorerbschaft durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen Ja

(§ 2122 BGB)

Ja

(§ 2136 BGB)

Pflicht des Vorerben Schadenersatz zu leisten Ja

(§ 2138 Absatz 2 BGB)

Ja

(§ 2136 BGB)

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich nachteilig, da sowohl beim Eintritt des Vorerbfalls als auch im Nacherbfall Erbschaftsteuer anfallen kann. Eine Vor- und Nacherbschaft sollte also nur dann angeordnet werden, wenn der Testierende zu den Vor- und Nachteilen sowie zu den steuerlichen Auswirkungen ausführlich beraten wurde.

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