Vor- und Nacherbschaft
Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind Erben desselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zuge, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (beispielsweise eine Heirat des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben).