Teilungsanordnung
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser in sogenannten Teilungsanordnungen regeln, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen. Will der Erblasser dies vermeiden, kann er ein sogenanntes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) anordnen.
Zu beachten ist, dass eine Teilungsanordnung nicht automatisch dazu führt, dass der Miterbe den ihm zugedachten Gegenstand vorab aus dem Nachlass erhält. Er muss vielmehr die Verteilung des gesamten Nachlasses abwarten, es sei denn, alle anderen Miterben sind damit einverstanden, dass er sich den Gegenstand aus dem Nachlass entnehmen darf.